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Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
23.06.2017. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen arbeits-und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften als Scheinselbständige beschäftigen, tragen hohe rechtliche und finanzielle Risiken.
Denn wenn sich bei einer Betriebsprüfung oder bei einer vom Scheinselbstständigen angestoßenen Statusprüfung herausstellt, dass dieser in Wahrheit Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, muss der Arbeitgeber nachträglich Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Noch teurer kann die Beschäftigung von Scheinselbständigen künftig werden, wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) einem aktuellen Entscheidungsvorschlag eines seiner Generalanwälte folgt. Ihm zufolge muss der Arbeitgeber nicht erfüllte Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche zeitlich unbegrenzt nachentrichten: Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Evgeni Tanchev vom 08.06.2017, Rs. C-214/16 (King).
- Ist es dem Arbeitnehmer europarechtlich zuzumuten, zur Durchsetzung seines Urlaubsanspruchs gegen den Arbeitgeber vorzugehen?
- Der britische Streitfall: 13 Jahre lang beschäftigter scheinselbstständiger Verkäufer verlangt Urlaubsabgeltung
- Generalanwalt Tanchev: Bei Scheinselbstständigkeit hat der Arbeitnehmer von vornherein keine Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, so dass der Urlaubsanspruch zeitlich unbegrenzt gesichert werden muss
Ist es dem Arbeitnehmer europarechtlich zuzumuten, zur Durchsetzung seines Urlaubsanspruchs gegen den Arbeitgeber vorzugehen?
Nach Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
„die erforderlichen Maßnahmen (treffen), damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.“
Der hier festgeschriebene vierwöchige Mindesturlaub ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein besonders bedeutsamer Grundsatz des europäischen Sozialrechts.
Daher hat der EuGH schon Anfang 2009 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch nicht infolge einer langjährigen Krankheit des Arbeitnehmers untergehen darf (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff), d.h. er muss in Krankheitsfällen mindestens 15 Monate nach Ablauf des anspruchsbegründenden Urlaubsjahres zugunsten des Arbeitnehmers gesichert werden (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS), und er setzt auch keinen ausdrücklichen Urlaubsantrag des (verstorbenen) Arbeitnehmers voraus, so dass sogar die Erben des Arbeitnehmers von dem Urlaubsanspruch profitieren (Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 - Bollacke).
Diese EuGH-Rechtsprechung läuft anscheinend darauf hinaus, dass der Arbeitgeber auch ohne Urlaubsantrag dafür sorgen muss, dass der Arbeitnehmer seinen vierwöchigen Jahresurlaub nimmt. So sehen es in letzter Zeit auch einige Landesarbeitsgerichte (LAGs), so z.B. das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14) oder das LAG München (Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte es daher vor einem halben Jahr genau wissen und legte dem EuGH eine entsprechende Vorlagefrage vor (BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?).
Im Unterschied zu der o.g. EuGH-Rechtsprechung verlangt das deutsche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom Arbeitnehmer, bei der Erfüllung seines Urlaubsanspruchs mitzuwirken, andernfalls kann der Urlaubsanspruch untergehen. Nach § 7 Abs.3 Sätze 1 bis 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr „gewährt und genommen“ werden und wird nur dann auf erste Quartal des Folgejahres übertragen, wenn dies aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe gerechtfertigt ist.
Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter einer Urlaubsübertragung auf das Folgejahr gehen die deutschen Arbeitsgerichte traditionell davon aus, dass der Urlaubsanspruch im Allgemeinen am Ende eines jeden Kalenderjahres ersatzlos verfällt (wenn keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Übertragungsgründe vorliegen). Der Arbeitnehmer muss sich daher um seinen Urlaubsanspruch kümmern, will er ihn nicht verlieren. Davon geht auch die o.g. EuGH-Vorlage des BAG aus (BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)).
Auf dieser Linie des deutschen Urlaubsrechts liegt es, dass Ansprüche auf Urlaub, auf Ersatzurlaub und auf Urlaubsabgeltung der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Wer z.B. wegen dringender betrieblicher Gründe seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende nehmen kann, so dass er auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen wird (§ 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG), hat auf der Grundlage schadensersatzrechtlicher Vorschriften einen Ersatzurlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Resturlaubsgewährung im Übertragungszeitraum zurückweist. An die Stelle des zum 31. März untergegangenen (übertragenen) Urlaubsanspruchs tritt dann ein Ersatzurlaubsanspruch, für den zwar nicht die Bindung an das Kalenderjahr gilt, der aber nach drei Jahren verjährt.
Die Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr sowie die Verjährungsvorschriften begrenzen nach deutschem Recht Ansprüche von Scheinselbstständigen, die infolge ihrer angeblichen freien Mitarbeit Jahre lang keine arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht haben, d.h. keinen bezahlten Erholungsurlaub erhalten haben. Denn wenn ein Scheinselbständiger nach langjähriger Beschäftigung auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagt, kann sich der Arbeitgeber beim Thema Urlaub entspannt zurücklehnen, denn Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind zum großen Teil verjährt. Diese Begrenzung steht allerdings auf dem europarechtlichen Prüfstand.
Der britische Streitfall: 13 Jahre lang beschäftigter scheinselbstständiger Verkäufer verlangt Urlaubsabgeltung
Im Vorlagefall hatte ein auf Provisionsbasis tätiger Verkäufer, Herr King, nach über 13-jähriger Tätigkeit seinen Ex-Arbeitgeber mit der Begründung verklagt, dass er kein selbstständiger Mitarbeiter, sondern vielmehr festangestellter Arbeitnehmer (gewesen) sei.
Hintergrund des Streits war die Tatsache, dass Herr King während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit vom Juni 1999 bis zum Oktober 2012 als Scheinselbstständiger beschäftigt und zuletzt im Alter von 65 Jahren entlassen worden war. Mit der scheinselbstständigen Tätigkeit war Herr King allerdings in der Vergangenheit anscheinend nicht ganz unglücklich, denn die Firma hatte ihm im Jahre 2008 einen Arbeitsvertrag angeboten, den er ablehnte.
In dem Prozess klagte Herr King auf Zahlung von Urlaubsvergütung für die vergangenen 13 Jahre in Höhe von 27.257,96 GBP. Dabei handelte es sich teilweise um Vergütung für Urlaubszeiten, die er ohne Bezahlung genommen hatte, teilweise um eine Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub.
Das mit dem Streitfall befasste Berufungsgericht, der Court of Appeal (England & Wales), setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH u.a., ob es europarechtlich geboten wäre, nicht genommenen Urlaub zeitlich unbegrenzt zu übertragen, falls der Arbeitnehmer dadurch am Urlaub gehindert wurde, dass der Arbeitgeber dessen Bezahlung verweigerte.
Generalanwalt Tanchev: Bei Scheinselbstständigkeit hat der Arbeitnehmer von vornherein keine Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, so dass der Urlaubsanspruch zeitlich unbegrenzt gesichert werden muss
In seinen Schlussanträgen vom 08.06.2017 schlägt Generalanwalt Tanchev dem Gerichtshof vor, u.a. folgende Antwort auf die Vorlagefragen des Court of Appeal zu geben:
„Wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub in dem Bezugszeitraum, in dem ein Anspruch auszuüben ist, ganz oder teilweise nicht nimmt, den Urlaub aber genommen hätte, wenn nicht der Arbeitgeber die Vergütung für genommene Urlaubszeiten verweigern würde, kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er an der Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Urlaub gehindert ist, so dass der Anspruch so lange übertragen wird, bis der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs hatte.“
Zur Begründung interpretiert der Generalanwalt das Recht auf einen vierwöchigen Mindesturlaub gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG in der Weise, dass der Arbeitgeber aufgrund dieser Vorschrift dazu verpflichtet sei, zugunsten des Arbeitnehmers die „Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub“ einzurichten (Schlussanträge, Rn.41 bis 43). Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, muss er nach Ansicht des Generalanwaltes das Risiko des Rechtsverstoßes tragen (Schlussanträge, Rn.50). Hier geht es letztlich um Arbeitsschutzrecht, d.h. um die Pflicht des Arbeitgebers „zur Wahrung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen“ (Schlussanträge, Rn.54).
Da der Arbeitgeber in Scheinselbstständigkeitsfällen von vornherein „mauert“, d.h. dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit dazu gibt, von seinem Recht auf bezahlten Urlaub Gebrauch zu machen, geht es in diesen Fällen nach Ansicht des Generalanwaltes um den europarechtlich garantierten Urlaubsanspruch selbst und nicht etwa nur darum, die „Bedingungen seiner Inanspruchnahme“ zu regeln bzw. zeitlich zu begrenzen (Schlussanträge, Rn.72 bis 77). Daher muss der Urlaubsanspruch zeitlich unbegrenzt bzw. so lange übertragen werden, bis der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben (Schlussanträge, Rn.78). An diese europarechtlichen Vorgaben sind die Mitgliedstaaten gebunden, so der Generalanwalt.
Im Ergebnis wäre es allein Aufgabe der Arbeitgeber,
„alle Schritte zu unternehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob sie zur Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub verpflichtet sind, gleich, ob diese Schritte in einer Rechtsberatung, in Beratungen mit den entsprechenden Gewerkschaften oder in einer Beratung durch mitgliedstaatliche Stellen bestehen, die für die Durchsetzung des Arbeitsrechts verantwortlich sind. Wird ein Arbeitgeber nicht in dieser Weise tätig, läuft er Gefahr, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung für unbezahlten Urlaub leisten zu müssen.“ (Schlussanträge, Rn.96)
Kritisch ist anzumerken, dass die vorliegenden Schlussanträge darauf hinauslaufen, die Urlaubsansprüche langfristig erkrankter Arbeitnehmer wenig gut zu schützen als die Urlaubsansprüche von Scheinselbständigen, die ja nicht immer unglücklich darüber sein müssen, dass ihnen der Schutz des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts vorenthalten wird. Denn in den Fällen, in denen der Urlaub wegen langfristiger Erkrankung des Arbeitnehmers über Jahre hinweg nicht genommen werden konnte, hat der EuGH nationale (tarifvertragliche) Regelungen abgesegnet, denen zufolge die Absicherung der krankheitsbedingt nicht erfüllten Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem jeweiligen Urlaubsjahr endet (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen).
Fazit: In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof den Entscheidungsvorschlägen seiner Generalanwälte. Sollte dies auch hier der Fall sein, wäre die Beschäftigung von Scheinselbstständigen künftig mit erheblichen finanziellen Zusatzrisiken verbunden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Evgeni Tanchev vom 08.06.2017, Rs. C-214/16 (King)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Resturlaub“
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub“
- Arbeitsrecht aktuell: 19/200 Schwarzarbeit soll besser bekämpft werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Fall entschieden. Informationen zu dem Urteil des EuGH finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.11.2017, C-214/16 (King)
- Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln pp., Pressemeldung des EuGH vom 29.11.2017, Rs. C-214/16 (King)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
Letzte Überarbeitung: 2. September 2019
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