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Scheinselbständigkeit
Lesen Sie hier, wer Scheinselbständiger ist, wie man feststellen kann, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, und welche Folgen die Scheinselbständigkeit im Bereich des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts hat.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Scheinselbständigkeit zuviel gezahlte Vergütung zurückverlangen kann, ob ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen der vom Scheinselbständigen zu Unrecht vereinnahmten Umsatzsteuer zusteht und welche für den Arbeitgeber sowie für Organvertreter persönlich riskanten Folgen die Scheinselbständigkeit hat.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wer ist ein Scheinselbständiger?
- Wie kann man feststellen, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt?
- Wer kann im Zweifelsfall verbindlich klären, ob Selbständigkeit oder Beschäftigung vorliegt?
- Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?
- Kann der Arbeitgeber vom Scheinselbständigen zuviel gezahlte Vergütung zurückverlangen?
- Kann der Arbeitgeber vom Scheinselbständigen zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer zurückverlangen?
- Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?
- Wann verjährt die Pflicht zur Beitragszahlung?
- Kann der Arbeitgeber Schadensersatz wegen der Belastung mit dem Arbeitnehmeranteil am SV-Beitrag verlangen?
- Wann haften Arbeitgebervertreter persönlich wegen nicht abgeführter Sozialabgaben?
- Welche Folgen hat die Scheinselbständigkeit im Zusammenhang mit der Lohnsteuer?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Scheinselbständigkeit?
- Was können wir für Sie tun?
Wer ist ein Scheinselbständiger?
Unter einem Scheinselbständigen versteht man einen Erwerbstätigen,
- der einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, d.h. rechtlich als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, und
- der seine Versicherungspflicht hinter dem falschen Schein einer selbständigen Tätigkeit verbirgt.
Scheinselbständige sind daher keine besondere Gruppe der Beschäftigten oder gar der Selbständigen. Vielmehr sind Scheinselbständige "ganz normale" versicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs.4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), für die allerdings unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts keine Sozialabgaben sowie unter Verstoß gegen steuerrechtliche Bestimmungen keine Lohnsteuern entrichtet werden.
Zudem handelt es sich zumeist auch um Arbeitnehmer, da der sozial- bzw. beitragsrechtliche Beschäftigtenbegriff und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff fast identisch sind.
Wie kann man feststellen, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt?
Die Frage nach der Scheinselbständigkeit läuft auf die Frage nach dem Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen bzw. abhängigen Beschäftigung hinaus:
Wer sich als selbständig ansieht und daher für seine Tätigkeit gegenüber seinem Auftraggeber als freier Mitarbeiter Rechnungen stellt, ist scheinselbständig, wenn seine Arbeit die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen bzw. abhängigen Beschäftigung erfüllt.
Praktisch wichtig ist dabei die zwingende Wirkung des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts: Ist der vermeintlich freie Mitarbeiter in Wahrheit in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert und verrichtet er nach dessen Weisungen seine Arbeit, liegt ein Arbeitsverhältnis und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann vor, wenn die Vertragsparteien das nicht wollen und bemüht sind, das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis mit "geschickten Formulierungen" im Vertrag zu bemänteln.
Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen dies der Fall ist, finden Sie unter dem Stichwort "Beschäftigung" und "Arbeitnehmer".
Wer kann im Zweifelsfall verbindlich klären, ob Selbständigkeit oder Beschäftigung vorliegt?
Die Frage nach der sozial- und arbeitsrechtlichen Einordnung eines Erwerbstätigen ist oft nicht leicht zu beantworten und kann daher ein Streitpunkt sein. Sie wird regelmäßig erst im Konfliktfall gestellt, beispielsweise bei einer Kündigung oder wenn die Krankenkasse im Rahmen einer Betriebsprüfung auf Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis stößt und daher ein Feststellungsverfahren einleitet. Wichtig ist daher, möglichst frühzeitig bzw. bei Beginn der Tätigkeit rechtsverbindlich zu klären, ob die Tätigkeit als echte freie Mitarbeit oder als Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.
Eine rechtsverbindliche Klärung lässt sich frühzeitig auf folgendem Wege erreichen:
- Im Sozialrecht kann die mögliche Versicherungs- und Beitragspflicht einer Erwerbstätigkeit durch die zuständige Krankenkasse (§ 28h Abs.2 Satz 1 SGB IV) oder im Wege des Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV geklärt werden.
- Im Arbeitsrecht kann das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses durch die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geklärt werden.
- Im Steuerrecht besteht die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e Einkommensteuergesetz (EStG), durch die der Arbeitgeber beim Finanzamt vorab eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung bestimmter Leistungen im Lohnabzugsverfahren einholen kann.
Eine früher in § 7 Abs.4 SGB IV niedergelegte, für das Sozialrecht geltende Vermutungsregelung wurde abgeschafft, da sie sich in der Praxis als nutzlos erwiesen hatte.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?
Vermeintlich freie Mitarbeiter sind Arbeitnehmer. Daher stehen ihnen sämtliche Rechte zu, die das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer vorsieht. Besonders wichtig ist hier vor allem
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr,
- der Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie möglicherweise gemäß anderen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, die zugunsten von Schwangeren und schwerbehinderten Menschen gelten.
Kann der Arbeitgeber vom Scheinselbständigen zuviel gezahlte Vergütung zurückverlangen?
Freiberufler bzw. selbständig Tätige bekommen meist eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit. Denn Freiberufler müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz und ihre Altersversorgung kümmern. Außerdem werden sie nur für die Zeiten bezahlt, die sie tatsächlich arbeiten, d.h. sie können keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keinen bezahlten Erholungsurlaub beanspruchen. Auch das führt zu höheren Stunden- oder Tagessätzen, als sie Arbeitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben erhalten.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Selbständige in Wahrheit ein Scheinselbständiger war, d.h. ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, dann kommt es meist auch zu einer gleichartigen arbeitsrechtlichen bzw. arbeitsgerichtlichen Feststellung, dass (auch) ein Arbeitsverhältnis vorliegt bzw. in der Vergangenheit vorlag.
Insgesamt führt das zu hohen und ungeplanten Mehrkosten des Auftraggebers/Arbeitgebers:
Zunächst stellt die zuständige Krankenkasse Forderungen, die sich an den Arbeitgeber richten, denn er haftet im Außenverhältnis allein gegenüber den Krankenkassen für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser beinhaltet auch den Arbeitnehmeranteil, d.h. der Arbeitgeber haftet auch für diesen. Der Arbeitnehmer ist dagegen an dieser Stelle rechtlich und finanziell geschützt, denn sein Anteil kann im Nachhinein nur für maximal drei Monate vom Arbeitgeber verlangt werden, und auch das nur im Wege des Lohnabzugs bzw. im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 28g Satz 3 SGB IV). Hinzu kommen weitere finanzielle Forderungen, die der Scheinselbständige stellen kann, nämlich auf nachträgliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Vergütung oder Abgeltung für nicht gewährten Urlaub.
Arbeitgeber versuchen in einer solchen Lage, ihren Schaden durch Vergütungsrückforderungen zu begrenzen. Ihr Argument: Hätte man gewusst, dass der Scheinselbständige in Wahrheit ein Arbeitnehmer ist, hätte man eine (viel) geringere Vergütung vereinbart, nämlich den üblichen Lohn für vergleichbare Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis.
In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) solchen Forderungen eine Absage erteilt, abgesehen von Sonderfällen im öffentlichen Dienst, insbesondere im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (BAG, Urteil vom 29.05.2002, 5 AZR 680/00, Rn.17).
BEISPIEL: Eine Rundfunkanstalt nimmt regelmäßig die Leistungen eines Redakteurs in Anspruch. Er wird als "fester freier Mitarbeiter" geführt und erhält eine Vergütung, die sich nach einem für die freien Redakteure geltenden, mit der Gewerkschaft ausgehandelten Vergütungssystem richtet. Später stellt sich heraus, dass er Scheinselbständiger bzw. Arbeitnehmer ist. Hätten er und die Rundfunkanstalt sich nicht über die Arbeitnehmereigenschaft geirrt, wäre er in den für festangestellte Redakteure geltenden Tarifvertrag eingruppiert worden und hätte daher eine geringere Vergütung erhalten.
In einem solchen Fall konnte der Arbeitgeber auch in der Vergangenheit die Differenz zwischen der dem Scheinselbständigen gewährten Vergütung und der (geringeren) Vergütung, die er als Arbeitnehmer erhalten hätte, zurückverlangen. Denn eine konkrete bzw. individuelle Vereinbarung über die Vergütung haben die Parteien in einem solchen Fall gar nicht getroffen, sondern sich nur darüber geeinigt, "nach welchem Tarif" zu zahlen ist - entweder nach dem Tarif für "feste Freie" oder nach dem Tarif für Angestellte.
Diese Rechtsprechung hat das BAG Mitte 2019 grundlegend zulasten der Scheinselbständigen geändert. Denn ein Rückforderungsanspruch besteht jetzt laut BAG grundsätzlich immer, d.h. nicht nur im Ausnahmefall (öffentlicher Dienst / Rundfunk).
Ist die von einem Scheinselbständigen erhaltene Vergütung höher als der übliche Arbeitslohn von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben, muss der Scheinselbständige die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem üblichen Arbeitslohn vergleichbarer Arbeitnehmer erstatten (BAG, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18). Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
"Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet."
Praktisch bedeutet das: Die Einleitung einer sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung (durch den Scheinselbständigen oder im Rahme eine Betriebsprüfung) kann, ebenso wie die arbeitsgerichtliche Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, zu wirtschaftlich existenzvernichtenden Rückforderungen des Arbeitgebers führen. So belief sich in dem o.g. Fall des BAG die Regressforderung des Arbeitgebers auf mehr als 112.000,00 EUR zzgl. Zinsen.
Freelancern, die an ihrem selbständigen Status zweifeln, ist daher seit Juni 2019 dringend zu raten, vor der Einleitung einer arbeits- und/oder sozialrechtlichen Statusklärung eine umfassende anwaltliche Klärung der damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Risiken vornehmen zu lassen.
Es gibt nach wie vor Fälle, in denen sich eine Statusklärung aus Sicht des Scheinselbständigen lohnt, doch sollte dazu der auf der Basis (vermeintlich) freier Mitarbeit vereinbarte Stundensatz nicht allzu viel höher liegen als der Stundenlohn vergleichbarer Arbeitnehmer. Für einen solchen Vergleich ist laut BAG zu dem Arbeitnehmer-Bruttostundenlohn der Arbeitgeberanteil am Sozialbeitrag aufzuschlagen, denn den hätte der Arbeitgeber auch bei korrekter Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssen (BAG, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18, Rn.39).
Kritisch ist gegenüber der Rechtsprechungsänderung des BAG anzumerken, dass diese wahrscheinlich europarechtswidrig ist, da sie den Arbeitnehmern den Zugang zum bezahlten Erholungsurlaub sowie zu einer Urlaubsabgeltung unzumutbar erschwert, was gegen Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) verstößt. Aus ähnlichen Gründen ist auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) naheliegend, nämlich gegen das Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1 GG) und die Berufsfreiheit des Scheinselbständigen (Art.12 GG). Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass das o.g. BAG-Urteil irgendwann einmal gekippt wird. Aber bis dahin vergeht sicherlich noch einige Zeit, und während dieser Zeit sind Scheinselbständige Regressrisiken in existenzvernichtender Höhe ausgesetzt.
Kann der Arbeitgeber vom Scheinselbständigen zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer zurückverlangen?
Rückzahlungsforderungen werden zuweilen auch mit Blick auf die vom Scheinselbständigen vereinnahmte Umsatzsteuer bzw. Mehrwertssteuer erhoben: Da der Scheinselbständige als Arbeitnehmer, der er in Wahrheit ist, für seine Arbeitsleistungen keine Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) verlangen kann (denn er ist als Arbeitnehmer kein Unternehmer im Sinne des UStG), hat sein Auftraggeber, der in Wahrheit Arbeitgeber ist, dem Scheinselbständigen die Umsatzsteuer ohne rechtlichen Grund bezahlt. Das hat im Prinzip einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. Scheinselbständigen zur Folge.
Allerdings ist der Auftraggeber seinerseits in der Regel berechtigt und verpflichtet, auf seine Leistungen Umsatzsteuer zu berechnen und muss diese an das Finanzamt abführen. Dann hat er von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld die von dem Scheinselbständigen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer abgezogen. Im Ergebnis hat er daher (zunächst einmal) keinen Schaden erlitten, weil er an den Scheinselbständigen Umsatzsteuer entrichtet hat, da er in diesem Umfang seine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt gemindert hat.
Vor diesem Hintergrund kommt es eher selten zu Umsatzsteuer-Rückforderungen des Auftraggebers (= Arbeitgebers) an die Adresse des Auftragnehmers (= Arbeitgebers).
Es bleibt allerdings das Problem, dass der Scheinselbständige für seinen eigenen "betrieblichen" Bedarf Leistungen und Waren mit Umsatzsteuer gekauft und diese Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinen Umsatzsteuer-Zahlungen an das Finanzamt abgezogen hat. Das Finanzamt kann daher - zumindest - diese Beträge vom Scheinselbständigen verlangen. Ob dies auf der Grundlage entsprechender Steuerprüfungen geschieht, ist eine andere Frage. Letztlich werden sich diese Beträge meist in Grenzen halten.
Ein entsprechendes Vorsteuer-Problem hat auch der Arbeitgeber, der ja dem Finanzamt mehr Umsatzsteuer hätte zahlen müssen, wenn er die vom Scheinselbständigen (zu Unrecht) berechnete Umsatzsteuer nicht an diesen ausbezahlt und dann als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuer-Schuld abgezogen hätte. Derartige, meist länger zurückliegenden Vorgängen werden aber nicht allzu oft im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet und führen dann zu Nachforderungen der Finanzverwaltung.
Möglicherweise lässt sich Finanzverwaltung auch darauf ein, von Forderungen ganz abzusehen, denn es ergibt sich ein "Erstattungskarussell": Würde der Scheinselbständige seinem Arbeitgeber die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer erstatten, müsste dieser sie an das Finanzamt weiterleiten, da er sie ja zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemacht hat. Dies würde aber zu einer nicht gerechtfertigten Doppelzahlung an das Finanzamt führen, die sich nur beseitigen ließe, indem das Finanzamt die Umsatzsteuer dem Scheinselbständigen erstattet, denn dieser hat ja zu Unrecht Umsatzsteuer an Finanzamt entrichtet.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?
Wie erwähnt sind Scheinselbständige ganz normale Beschäftigte und als solche gemäß der jeweiligen Regelungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die Zukunft sind daher rechtlich unproblematisch. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den Artikeln "Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag" und "Sozialversicherungsmeldungen".
Viel belastender als die Zukunft des Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitgeber allerdings die Vergangenheit. Denn er muss die in der Vergangenheit bereits angefallenen bzw. nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nunmehr an die Krankenkasse entrichten. Und diese Zahlungspflicht kann sich je nachdem, wie lange die Tätigkeit des Scheinselbständigen dauerte, zu erheblichen Beträgen aufsummieren.
Dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf den hälftig von ihm aufzubringenden Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag hat, ist nur ein schwacher Trost. Denn der vom Arbeitnehmer aufzubringende Anteil unterliegt zwei gravierenden Beschränkungen:
- Erstens kann der Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV). Besteht das Arbeitsverhältnis daher nicht mehr bzw. ist daher kein Lohn mehr abzurechnen, scheidet eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers aus. Eine nachträgliche Zahlungsaufforderung des Ex-Arbeitgebers an seinen Ex-Arbeitnehmer, die sich auf den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag bezieht, ist daher rechtlich ausgeschlossen bzw. vom Gesetz nicht gedeckt.
- Zweitens darf ein infolge der Scheinselbständigkeit unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV). Da ein Verschulden des Arbeitgebers in Form in aller Regel vorliegt, nämlich in Form einer zumindest fahrlässigen Verkennung der bestehenden Sozialversicherungspflicht, läuft diese zweite Beschränkung darauf hinaus, dass länger in der Vergangenheit liegende Fehler gar nicht mehr unter "finanzieller Mithilfe" des Arbeitnehmers korrigiert werden können, sondern vom Arbeitgeber allein zu berichtigen sind.
BEISPIEL: Ein Scheinselbständiger arbeitet von Anfang 2017 bis Ende 2019 für den Arbeitgeber. Der Irrtum wird Mitte Januar 2020 bemerkt und der Scheinselbständige erstmals ab Januar 2020 korrekt als Arbeitnehmer vergütet und als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter bei der Krankenkasse gemeldet. Da die Fehler der Vergangenheit, d.h. der von Januar 2017 bis Dezember 2019 (= 36 Monate) unterbliebene Beitragsabzug nur "bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt" werden kann, kann der Arbeitgeber allenfalls noch für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 einen Beitragsanteil vom Arbeitnehmer verlangen: Der im Oktober 2019 unterbliebene Abzug kann nämlich in den "nächsten drei Monaten" und daher gerade noch mit der Lohnabrechnung für Januar 2020 nachgeholt werden. Der für September 2019 unterbliebene Beitragsabzug hätte spätestens im Dezember 2019 korrigiert werden müssen, und diese Chance ist im Januar 2020 vertan.
Da der Arbeitgeber im Verhältnis zur Krankenkasse als der Einzugsstelle immer der alleinige Beitragsschuldner ist, d.h. ein Zahlungsanspruch bzw. Durchgriff der Krankenkasse auf den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, muss der Arbeitgeber im obigen Beispiel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar 2017 bis September 2019 allein aufbringen, d.h. er muss der Krankenkasse auch den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag bezahlen und kann aufgrund der oben geschilderten Rechtslage bzw. wegen § 28g Satz 3 SGB IV den Arbeitnehmer hieran nicht beteiligen.
Wann verjährt die Pflicht zur Beitragszahlung?
Der Anspruch der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber wird effektiv nur durch die Verjährungsfrist begrenzt. Sie beträgt vier Jahre, beginnend ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs.1 Satz 1 SGB IV). Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Prüfung beim Arbeitgeber stattfindet (§ 25 Abs.2 Satz 2 SGB IV). § 25 Abs.1 SGB IV lautet:
"Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind."
Wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Beschäftigung und der Lohnzahlung wusste, dass er einen Arbeitnehmer beschäftigt, verjähren die Ansprüche der Einzugsstelle auf Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags erst in 30 Jahren. Für den vom Gesetz für die lange Verjährungsfrist geforderten Vorsatz genügt ein sog. bedingter Vorsatz, d.h. es reicht aus, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht für möglich gehalten hat, die Nichtabführung der Beiträge bzw. den Rechtsverstoß "billigend in Kauf genommen" hat. Vorsatz in diesem Sinne ist z.B. dann gegeben, wenn Eingliederung und Weisungsabhängigkeit des Beschäftigten offensichtlich sind und das Arbeitsentgelt dennoch gegen Rechnung (oder sogar "schwarz" bzw. ohne Rechnungslegung) gezahlt wurde.
Kann der Arbeitgeber Schadensersatz wegen der Belastung mit dem Arbeitnehmeranteil am SV-Beitrag verlangen?
Der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag, der infolge der Scheinselbständigkeit für längere Zeit nicht abgeführt wurde und daher bei nachträglicher Anmeldung des Scheinselbständigen zur Sozialversicherung "in einem Batzen" nachzuzahlen ist, stellt keinen Vermögensschaden für den Arbeitgeber dar, da er seinen (Arbeitgeber-)Anteil ohnehin hätte zahlen müssen.
Anders zu beurteilen ist aber der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag: Den Arbeitnehmeranteil hätte der Arbeitgeber nämlich beizeiten vom Arbeitnehmer einbehalten können, wenn er ihn nicht irrtümlich als Selbständigen behandelt hätte, wohingegen eine nachträgliche finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers aus den oben genannten Gründen nur in engen Grenzen möglich ist. Die alleine Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse für den nicht rechtzeitig abgeführten Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag stellt daher einen Vermögensschaden des Arbeitgebers dar.
Ist der Arbeitgeber eine Einzelfirma bzw. eine natürliche Person und hat er sich bei der Abwicklung des Vertrags mit dem Scheinselbständigen von niemandem beraten lassen, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Der Arbeitgeber kann sich dann nur "an die eigene Nase fassen".
Anders ist es aber, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, d.h. zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein, oder wenn eine Anwaltskanzlei oder ein Steuerbüro an der Gestaltung oder Abwicklung des Vertrags mit dem Scheinselbständigen mitgewirkt hat. Dann können je nach den Umständen des Einzelfalls folgende Personen wegen der Belastung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmeranteil haftbar gemacht werden:
- Der Geschäftsführer der GmbH und der Vorstand der AG bzw. des Vereins, da diese als Organe der juristischen Person durch die Nichteinbehaltung des Arbeitnehmeranteils die GmbH, AG bzw. den Verein geschädigt haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Geschäftsführerhaftung“.
- Die mit dem Fall befasste Anwaltskanzlei oder das mit ihm befasste Steuerbüro.
Aufgrund der vorgenannten Haftungsrisiken wird eine Anwaltskanzlei oder eine Steuerberaterkanzlei vernünftiger Weise vorab keine verbindliche Auskunft über die Sozialversicherungspflicht eines (vermeintlich oder wirklich?) freien Mitarbeiters geben, sondern den Arbeitgeber auf das Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV verweisen und im Rahmen dieses Verfahrens ggf. unterstützend tätig sein.
Wann haften Arbeitgebervertreter persönlich wegen nicht abgeführter Sozialabgaben?
Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle bzw. Krankenkasse Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, „vorenthält“, wobei diese Strafbarkeit unabhängig davon besteht, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird oder nicht.
BEISPIEL: Aufgrund von finanziellen Problemen zahlt der Arbeitgeber seinen zehn Arbeitnehmern den Lohn für die Monate Mai und Juni nicht aus. Auch Abschlagszahlungen werden nicht geleistet. Während dieser beiden Monate wurde gearbeitet, d.h. die Arbeitsleistung ist erbracht worden. Unter solchen Umständen ist der Anspruch der Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit Erbringung der Arbeitsleistung entstanden und geht nicht etwa nachträglich unter, weil die Arbeitnehmer ihr Geld nicht sehen. Und während die Nichtzahlung des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag zwar nicht rechtens, aber immerhin straflos ist, muss der Arbeitgeber jedenfalls den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle entrichten, da er sich ansonsten strafbar macht.
Diese Strafvorschrift gilt auch für Organe einer juristischen Person, d.h. auch GmbH-Geschäftsführer, Vorstände einer AG oder eines Vereins sind „Arbeitgeber“ im Sinne dieser Vorschrift (§ 14 Abs.1 Nr.1 StGB).
Und weil § 266a StGB ein „Schutzgesetz“ im Sinne von § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, haften die o.g. Organvertreter der Krankenkasse gegenüber persönlich, d.h. mit ihrem Privatvermögen auf Bezahlung der von der GmbH, der AG bzw. dem Verein nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Handbuchartikel „Geschäftsführerhaftung“.
Die Beschäftigung eines Scheinselbständigen im Betrieb einer juristischen Person führt somit dazu, dass die Organvertreter das Risiko einer persönlichen Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben (genauer: für die unterbliebene Abführung des Arbeitnehmeranteils am Sozialbeitrag) tragen.
Welche Folgen hat die Scheinselbständigkeit im Zusammenhang mit der Lohnsteuer?
Ein Arbeitgeber ist dem Finanzamt gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet, die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 42d Abs.1 Nr.1 EStG). Auch wenn und solange der Arbeitgeber davon ausgeht, keinen Arbeitnehmer zu beschäftigen, sondern mit einem Selbständigen zusammenzuarbeiten, besteht diese Pflicht, d.h. ein Rechtsirrtum über den Arbeitnehmerstatus eines Scheinselbständigen ändert daran nichts.
Die im Steuerrecht verwendeten Abgrenzungsmerkmale zwischen Selbständigem und Unselbständigen bzw. Arbeitnehmer und Selbständigen entsprechen weitgehend den arbeitsrechtlichen Merkmalen. In aller Regel besteht daher bei Scheinselbständigen die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer.
Anders als beim Sozialversicherungsbeitrag, den allein der Arbeitgeber der Krankenkasse schuldet, haftet bei der Lohnsteuer neben dem Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer selbst für die Steuerschuld. Das Finanzamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, an wenn es sich wendet (§ 42d Abs.3 Satz 1 und 2 EStG).
Wird aufgedeckt, dass der Scheinselbständige in Wahrheit Arbeitnehmer ist, kann das Finanzamt ausstehende Lohnsteuern einfordern. Dies ist bis zur Verjährungsgrenze möglich, § 47 Abgabenordnung (AO). Die maßgebliche Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und beträgt im Regelfall vier Jahre (§§ 170 Abs.1, 169 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AO).
Immer im Raum steht auch eine leichtfertige Steuerverkürzung (d.h. eine Ordnungswidrigkeit), durch die sich die Frist auf fünf Jahre verlängern kann. Sollte die Scheinselbständigkeit vorsätzlich konstruiert worden sein, liegt sogar eine Steuerhinterziehung (d.h. eine Straftat) vor, die zu einer Verjährungsfrist von zehn Jahren führt. Hinzu kommt in diesen Fällen, dass die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt ist, bis die Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 171 Abs.7 AO).
Im Ergebnis besteht daher steuerrechtliches Risiko für den Arbeitgeber im Falle der Beschäftigung eines Scheinselbständigen.
Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass diese Falle nur dann zuschnappt, wenn der Scheinselbständige die ja auch im Rahmen seiner scheinbaren Selbständigkeit zu entrichtende Steuer nicht bezahlt hat. Hat der Scheinselbständige als ordentlicher Mensch brav seine Steuern auf Grundlage seines (vermeintlichen) Freiberuflereinkommens deklariert und abgeführt, ist sein Arbeitgeber aus dem Schneider.
Da der Arbeitgeber nicht selbst Schuldner der Lohnsteuer ist, sondern nur zu deren "Überbringung" verpflichtet ist, kommt auch ein Rückforderungsanspruch gegen den Arbeitnehmer in Betracht. Dieser dürfte allerdings wirtschaftlich meist wenig wert bzw. uneinbringlich sein.
Wo finden Sie mehr zum Thema Scheinselbständigkeit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Scheinselbständigkeit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Scheinselbständigkeit finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 25|2020 BAG: Crowdworker sind doch Arbeitnehmer
- Update Arbeitsrecht 11|2020 LAG Schleswig-Holstein: Scheinselbständige müssen erhaltene Honorare nicht immer erstatten
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Update Arbeitsrecht 07|2020 LAG München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 20/005 Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
- Arbeitsrecht aktuell: 20/003 FDP möchte Selbstständige besser schützen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/200 Schwarzarbeit soll besser bekämpft werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 18/069 LAG Frankfurt entscheidet zum Arbeitnehmerbegriff
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/017 Mitbestimmung beim Einsatz von Fremdfirmen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/198 Wann sind Regalauffüller Arbeitnehmer und wann Selbständige?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/266 Gesetzentwurf zum Berufsrecht der Syndikusanwälte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/112 Arbeitnehmerstatus vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/195 Mindestlohn in der Fleischwirtschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 14/147 LAG Berlin: Anwalt als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/263 Scheinwerkverträge bei der Heinrich-Böll-Stiftung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/184 Fremdvergabe oder Leiharbeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/026 Gleichberechtigung für Hausangestellte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/294 Ehrenamt und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/255 Bildmischerin bei einem Fernsehsender: Arbeitnehmerin oder Freie Mitarbeiterin?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/180 Scheinselbstständigkeit: Entscheidung des Finanzamts über Lohnsteuerpflicht gerichtlich angreifbar
- Arbeitsrecht aktuell: 09/129 Scheinselbstständige im Besucherdienst des Bundesrats
- Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 03/01 Wegfall der "Scheinselbständigkeits"-Regelung
Letzte Überarbeitung: 26. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Dienstleistungserbringer oder als Auftraggeber nicht sicher sind, ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten ist, beraten wir Sie jederzeit gerne. Soll die Tätigkeit weiter fortgesetzt werden, können wir allerdings zur Vermeidung eines ansonsten nicht tragbaren Haftungsrisikos keine verbindliche Auskunft geben, sondern nur im Rahmen einer Statusfeststellung durch die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Bund mitwirken. Wir unterstützen Sie auch bei der Überprüfung und Abwehr von Haftungsansprüchen, die Krankenkassen oder die Finanzverwaltung wegen eines möglichen Verstoßes gegen steuerliche oder die Sozialabgaben betreffende Arbeitgeberpflichten erheben. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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