- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Scheinselbstständigkeit: Entscheidung des Finanzamts über Lohnsteuerpflicht gerichtlich angreifbar
02.10.2009. In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Fragestellung behandelt, ob die Entscheidung der Finanzämter über die Pflicht Lohnsteuer zu zahlen (Voraussetzung ist, dass ein Mitarbeiter Arbeitnehmer ist) gerichtlich angreifbar ist.
Da eine Auskunft kein Verwaltungsakt darstellt, kann gegen diese nicht mit einer Anfechtungsklage gerichtlich vorgegangen werden. Im Übrigen ist ein Widerruf der Auskunft ohne Weiteres mit Wirkung für die Zukunft möglich, aber ebenfalls nicht angreifbar, BFH, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07.
- Anrufungsauskunft: Verwaltungsakt oder "Wissenserklärung"
- Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft
- BFH: Rechtsprechungsänderung zur Anrufungsauskunft
Anrufungsauskunft: Verwaltungsakt oder "Wissenserklärung"
Immer wieder kommt es vor, dass ein vermeintlich selbständig tätiger Dienstleister tatsächlich ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist. Diese Fälle der sogenannten Scheinselbständigkeit haben insbesondere für den Arbeitgeber gravierende wirtschaftliche Konsequenzen:
In den -weiten- Grenzen der Verjährung muss er unter anderem sämtliche in der Vertragslaufzeit angefallenen Sozialabgaben und Lohnsteuern nachzahlen. Dabei sind die Möglichkeiten diese Beträge von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern begrenzt.
Im Sozialrecht gibt es zur Vermeidung dieser Risiken die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren ("Anfrageverfahren" nach § 7a Absatz 1 Satz 1 viertes Sozialgesetzbuch - SGB IV) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen. Deren Entscheidung gilt dann verbindlich für alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Steuerrecht existiert mit der Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz ein ähnlicher Rechtsbehelf. Danach ist das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet, auf Anfrage Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Der Anfragende, also in aller Regel der Arbeitgeber, kann sich dann jedenfalls darauf verlassen, dass sich das Finanzamt künftig an seine eigene Einschätzung halten wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) handelt es sich bei dieser Anrufungsauskunft lediglich um eine sogenannte "Wissenserklärung", nicht um einen Verwaltungsakt. Diese Einschätzung hat ausgeprochen negative Konsequenzen für den Betroffenen, denn er kann gegen die Auskunft nicht (mit einer Anfechtungsklage) gerichtlich vorgehen. Überdies ist ein Widerruf der Auskunft ohne Weiteres mit Wirkung für die Zukunft möglich und ebenfalls nicht angreifbar.
Diese Rechtsprechung wurde von der Literatur zunehmend kritisiert, da diese die Anrufungsauskunft als gerichtlich angreifbaren Verwaltungsakt ansieht.
Zur Zeit sind beim BFH hierzu einige Verfahren anhängig. In einer schon Ende April ergangenen und nun veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07) hatte das oberste deutsche Finanzgericht die Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu überdenken.
Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft
Die Klägerin betreibt in Niedersachsen ein Unternehmen zur Verteilung von Direktwerbemitteln. Ihr gesamtes unternehmerisches Konzept besteht im Kern darin, über eine größere Zahl von Zustellern Werbeprospekte und Anzeigenblätter an Privathaushalte zu verteilen. Für sie werden dabei vorwiegend Schüler, Jugendliche, Studenten und Rentner tätig.
Im Zuge ihrer Unternehmensverlegung bat die Klägerin sowohl vor als auch nach der Verlegung das für sie nunmehr zuständige Finanzamt um Auskunft darüber, wie ihre Mitarbeiter steuerlich zu behandeln sind. Ihr wurde jeweils mitgeteilt, die Zusteller seien selbständig tätig.
Rund ein Jahr später, im März 2002, wiederrief das Finanzamt seine Anrufungsauskunft mit sofortiger Wirkung. Ihm war ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 06.05.1999 (11 K 679/97) bekannt geworden, nach dem Zusteller regelmäßig Arbeitnehmer sind.
Die Klägerin legte daraufhin gegen die Aufhebung Einspruch ein. Sie führte u.a. an, sie habe auf Grundlage der Auskunft rund 400 Verträge abgeschlossen und ihre gesamte Unternehmensstruktur auf die Zusammenarbeit mit selbständigen Verteilern ausgerichtet.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig zurück.
Auch in erster Instanz hatte die Klägerin keinen Erfolg: Das Niedersächsische Finanzgericht wies ihre gegen die Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage als unzulässig zurück (Urteil vom 14.10.2005, 11 K 626/02), da der Widerruf kein Verwaltungsakt sei. Dabei verwies es auf eine ganze Reihe (älterer) Entscheidungen des Bundesfinanzhofes. Eine Klärung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen könne erforderlichenfalls im Besteuerungs- oder Haftungsverfahren erfolgen.
Hiervon lies sich die Klägerin jedoch nicht einschüchtern. In ihrer -durch den entscheidenen Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes zugelassenen- Revision forderte sie eine Korrektur der ständigen Rechtsprechung. Besonders eindrucksvoll war dabei folgendes Argument: Die bisherige Rechtsprechung hat zur Folge, dass es gegen den rechtswidrigen Widerruf einer richtigen Anrufungsauskunft keinen Rechtsschutz gibt.
Es sei mit dem Zweck der Anrufungsauskunft nicht zu vereinbaren, einen rechtswidrigen Lohnsteuereinbehalt erst im Haftungsverfahren oder durch Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu korrigieren. Im Streitfall wäre der Arbeitgeber gezwungen, sich durch den Lohnsteuereinbehalt gegenüber den Zustellern vertragswidrig zu verhalten, nur um einen rechtsmittelfähigen (Lohnsteuer-)Bescheid zu erhalten.
BFH: Rechtsprechungsänderung zur Anrufungsauskunft
Der sechste Senat des Bundesfinanzhofes lies sich von der Klägerin überzeugen und entschied zu ihren Gunsten (Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07).
Das Gericht urteilte, dass § 42e EStG nicht nur einen Anspruch auf (förmliche) Auskunft über die Anwendung der Lohnsteuervorschriften gibt, sondern auch einen Anspruch darauf, dass diese Auskunft inhaltlich richtig ist.
Die Auskunft erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, denn das Finanzamt bindet sich mit ihr selbst. Es verpflichtet sich mit ihr quasi, Lohnsteuer weder durch Nachforderungs- noch durch Haftungsbescheid nachzuerheben, wenn sich der Anfragende an die Auskunft hält. Da die Auskunft ein Verwaltungsakt ist, muss auch ihr Widerruf Verwaltungsakt sein.
Seine Rechtsprechungsänderung begründet der BFH in erster Linie mit gewissen jüngeren Gesetzesentwicklungen. So lassen die verbindliche Auskunft (§ 89 Absatz 2 Abgabenordnung - AO) und die verbindliche Zusage (§ 204 AO) erkennen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit zunehmend Rechtsschutz vor der eigentlichen Steuerfestsetzung gewährt.
Der BFH erkennt auch an, dass dem Arbeitgeber eben nicht nur Steuerhaftungsrisiken drohen. Diese konnten nämlich schon nach bisheriger Rechtsprechung durch die Anrufungsauskunft abgewendet werden. Anders lag dies aber bei den Kosten, die beispielsweise durch die Lohnbuchhaltung entstehen. Es ist eben nicht nur ein Ärgernis, sondern eine echte Kostenbelastung, wenn eine Lohnabteilung ohne rechtlichen Grund eingerichtet wird. Hinzu treten die aus der Argumentation der Klägerin ersichtlichen Haftungsrisiken gegenüber ihren Zustellern.
Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens muss es daher möglich sein, sowohl die Anrufungsauskunft als auch ihren Widerruf selbständig gerichtlich angreifen zu können.
Die Anfechtungsklage der Klägerin war damit zulässig. Quasi als Belohnung für die erkämpfte Rechtsänderung war die Klage dann auch ohne Weiteres begründet, da der Widerruf nicht ermessensfehlerfrei war. Der bloße Hinweis auf eine Entscheidung des zuständigen Finanzgerichtes reicht dafür nämlich nicht.
Insbesondere für Arbeitgeber ist diese Rechtsprechungsänderung vorteilhaft. Dem Ergebnis der Anrufungsauskunft und den Widerruf einer erhaltenen Anrufungsauskunft nicht mehr ausgeliefert zu sein bietet -jedenfalls theoretisch- ein erhöhtes Maß an (wirtschaftlicher) Planungssicherheit. Wie positiv sich dies praktisch auswirkt, ist freilich im Zweifel von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des zuständigen Finanzamtes bzw. Finanzgerichtes abhängig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07
- Bundesfinanzhof (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/242 Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
Letzte Überarbeitung: 6. September 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de