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Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
22.08.2013. Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber nicht nur die pünktliche Zahlung von Lohn und Gehalt verlangen.
Sie können vielmehr auch Lohnabrechnungen verlangen, aus den sich ergibt, wie hoch der Bruttolohn und wie hoch die sozialrechtlichen und steuerlichen Abzüge sind.
Und nicht nur das: Für jedes Jahr hat der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen, die den Jahresbruttolohn und die für das Jahr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausweist.
Aber wenn diese Bescheinigung unrichtig ist - wo klagen? Bitte nicht bei uns, so die verständliche Abwehrhaltung der Arbeitsgerichte: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2013, 10 AZB 8/13.
- Welche Gerichte sind für die Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung zuständig?
- Der Streitfall: Gehalt für Dezember 2011 wird erst nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage in 2012 gezahlt
- BAG: Kommt es beim Streit um die richtige Ausfüllung einer Lohnsteuerbescheinigung auf steuerrechtliche Normen an, sind die Finanzgerichte zuständig
Welche Gerichte sind für die Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung zuständig?
Die Arbeitsgerichte sind nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) nicht nur für Lohnklagen zuständig, sondern auch für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (...) über Arbeitspapiere" (§ 2 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e ArbGG).
Zu den Arbeitspapieren gehören z.B. Zeugnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigungen zur Vorlage bei der Arbeitsagentur und natürlich auch Lohnsteuerbescheinigungen.
Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten "über Arbeitspapiere" in einem weiten Sinne verstanden hat und verstanden wissen wollte. Nach der Gesetzesbegründung sollen zu den Rechtsstreitigkeiten "über Arbeitspapiere" nicht nur Klagen auf Herausgabe der Arbeitspapiere zählen, sondern auch Klagen auf Berichtigung der (bereits ausgehändigten) Arbeitspapiere.
Für die Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses ist das allgemein anerkannt. Hier sind die Arbeitsgerichte zuständig. Aber gilt das auch für eine Klage auf Berichtigung einer (bereits erteilten) Lohnsteuerbescheinigung?
Dafür spricht die Gesetzesbegründung, dagegen allerdings der Wortlaut des § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG, dem zufolge ja nur "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor die Arbeitsgerichte gehören. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind aber wohl kaum solche Verfahren, bei denen es um die richtige Anwendung steuerrechtlicher Rechtsvorschriften geht.
Zu der Frage, ob die Arbeitsgerichte über die Korrektur einer angeblich unrichtig ausgefüllten Lohnsteuerbescheinigung entscheiden müssen, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung geäußert.
Der Streitfall: Gehalt für Dezember 2011 wird erst nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage in 2012 gezahlt
Der klagende Arbeitnehmer trat im September 2010 in das Unternehmen des beklagten Arbeitgebers ein. Er kündigte ordentlich per Ende Dezember 2011, erhielt dann aber eine außerordentliche und fristlose Kündigung zum 30.11.2011. Gegen diese fristlose Kündigung setzte er sich erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr.
Nachdem feststand, dass das Arbeitsverhältnis auch im Dezember 2011 noch bestanden hatte, musste der Arbeitgeber den rückständigen Lohn für diesen Monat nachentrichten und machte das auch. Allerdings war in der für 2011 erteilten Lohnsteuerbescheinigung die erst im Jahre 2012 gezahlte Vergütung für Dezember 2011 nicht enthalten.
Stattdessen wies der Arbeitgeber den Dezemberlohn 2011 unter Berufung auf das steuerrechtliche Zuflussprinzip in einer für 2012 erteilten Lohnsteuerbescheinigung aus.
Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und verklagte den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung. Konkret verlangte er die Verurteilung seines Ex-Arbeitgebers, ihm für das Kalenderjahr 2011 eine Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erteilen, die auch die Bezüge für den Monat Dezember 2011 erfasst.
Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht (Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2013, 9 Ca 4782/12), und auch das für die sofortige Beschwerde zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg war der Meinung, dass die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sei (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2013, 3 Ta 31/13). Da das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zuließ, landete der Fall beim BAG.
BAG: Kommt es beim Streit um die richtige Ausfüllung einer Lohnsteuerbescheinigung auf steuerrechtliche Normen an, sind die Finanzgerichte zuständig
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück und setzte den Streitwert auf 200,00 EUR fest. Zur Begründung heißt es:
Für eine Klage auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nach § 2 Abs.1 Nr.3 Buchstabe e ArbGG im Allgemeinen nicht eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es für die Entscheidung einer solchen Klage auf steuerrechtliche Rechtsvorschriften ankommt.
So war es hier im Streitfall, denn nach Ansicht des Klägers hatte der beklagte Arbeitgeber das steuerrechtliche Zuflussprinzip falsch angewandt.
Die einzige Meinungsverschiedenheit der Parteien, so das BAG, betrifft das Steuerrecht. Denn der Kläger verlangte eine in bestimmter Weise ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigung. Die Verpflichtung zur Erstellung dieser Bescheinigung folgt aber aus § 41b Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG), d.h. aus einer zum Steuerrecht zählenden Gesetzesvorschrift. Dort ist auch der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung geregelt.
Der Arbeitgeber war hier der Ansicht, er habe in Anwendung des Zuflussprinzips die erst im Jahr 2012 tatsächlich erfolgte Zahlung des Dezemberlohns 2011 in der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 ausweisen müssen. Der Arbeitnehmer dagegen war der Meinung, aus § 38a Abs.1 EStG ergebe sich, dass die Bescheinigung stets für das Jahr zu erfolgen habe, für das der Lohn geschuldet ist.
Demnach stritten die Parteien um eine steuerrechtliche Frage. Einen Rechtssatz des bürgerlichen Rechts, der diese Frage beantworten würde, besteht nicht, so das BAG. Daher hätte der Kläger mit seiner Klage vor das Finanzgericht ziehen müssen.
In der Sache selbst weist das BAG darauf hin, dass die Befürchtung des klagenden Arbeitnehmers, steuerliche Nachteil infolge der seiner Meinung nach falschen Bescheinigung zu erleiden, ohnehin unbegründet ist. Denn die Lohnsteuerbescheinigung dient nur zum Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er faktisch durchgeführt wurde, nicht aber des Abzugs, wie er richtigerweise hätte durchgeführt werden müssen.
Fehler beim Lohnsteuerabzug können daher bei der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Eine korrekte Veranlagung ist durch eine unrichtige Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgeschlossen.
Fazit: Das BAG schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Prozesse um eine Berichtigung von Lohnsteuerbescheinigungen nicht generell aus, sondern nur in den Fällen, in die es streitentscheidend auf steuerrechtliche Rechtsvorschriften ankommt. In anderen Fällen können dagegen die Arbeitsgerichte zuständig sein, so z.B. dann, wenn die Korrektur einer Steuerbescheinigung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer überhaupt bestimmte Lohnansprüche hat, die zwischen den Parteien im Streit sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2013, 10 AZB 8/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/051 Vollstreckung der Pflicht zur Lohnabrechnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/024 Nettolohnvereinbarung bleibt auch nach Heirat unverändert
- Arbeitsrecht aktuell: 09/180 Scheinselbstständigkeit: Entscheidung des Finanzamts über Lohnsteuerpflicht gerichtlich angreifbar
- Arbeitsrecht aktuell: 08/073 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Lohnabrechnung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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