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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/051

Voll­stre­ckung der Pflicht zur Lohn­ab­rech­nung

Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ab­rech­nung wei­te­rer Ge­häl­ter und zur Aus­zah­lung dar­aus fol­gen­der Net­to­be­trä­ge u.U. nicht voll­streck­bar: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Be­schluss vom 29.11.2011, 11 Ta 254/11
Auktionshammer bzw. Gerichtshammer auf Geldscheinen

01.02.2012. Wird ein Ver­fah­ren vor dem Ar­beits­ge­richt per Ver­gleich be­en­det, ent­hält der Ver­gleich oft die text­bau­stein­mä­ßi­ge Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers, das Ar­beits­ver­hält­nis "bis zu sei­ner Be­en­di­gung ord­nungs­ge­mäß ab­zu­rech­nen und die dar­aus sich er­ge­ben­den Net­to­be­trä­ge an den Klä­ger aus­zu­zah­len".

Da­mit soll­ten sich Ar­beit­neh­mer und die sie ver­tre­ten­den An­wäl­te nie ein­ver­stan­den er­klä­ren. Denn ob­wohl ein Ver­gleich an sich ein Ti­tel ist und da­her im We­ge der Zwangs­voll­stre­ckung durch­ge­setzt wer­den kann, trifft das auf ei­ne sol­che Er­le­di­gungn noch of­fen­ste­hen­der Ge­häl­ter nur ein­ge­schränkt zu.

Rei­bungs­los funk­tio­niert die Voll­stre­ckung näm­lich nur, wenn der Ar­beit­neh­mer ei­nen Ver­gleich in der Hand hat, der den Ar­beit­ge­ber da­zu ver­pflich­tet, ei­nen kon­kret be­zif­fer­ten Brut­to­lohn zu zah­len. Denn dann kann der Ar­beit­neh­mer not­falls den Ge­richts­voll­zie­her mit ei­ner Pfän­dung des ti­tu­lier­ten Geld­be­trags be­auf­tra­gen oder ei­ne Kon­ten­pfän­dung ver­an­las­sen.

Das geht aber auf kei­nen Fall, wenn der Ar­beit­ge­ber erst ein­mal nur zur "ord­nungs­ge­mä­ßen Ab­rech­nung" ver­pflich­tet ist, da ei­ne Zah­lungs­pflicht dann erst ein­mal ge­ra­de nicht ti­tu­liert ist: Die kon­kre­te Zah­lungs­pflicht er­gibt sich ja dann erst aus der Ab­rech­nung. Al­so muss der Ar­beit­neh­mer zu­nächst ein­mal sei­nen Ab­rech­nungs­ti­tel voll­stre­cken, und das ist müh­se­lig und kom­pli­ziert.

Denn ein Zwangs­geld zur Durch­set­zung des Ab­rech­nungs­an­spruchs kann ge­mäß § 888 Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) nur dann ge­gen den Ar­beit­ge­ber ver­hängt wer­den, wenn wenn das Ar­beits­ent­gelt, über das die Ab­rech­nung er­teilt wer­den soll, schon ge­zahlt wor­den ist, wenn al­so die Ab­rech­nungs­ver­pflich­tung nicht erst die Durch­set­zung ei­nes Zah­lungs­an­spruchs vor­be­rei­ten soll (vgl. BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05).

Geht es da­ge­gen wie in den meis­ten Fäl­len um die Ab­rech­nung erst künf­tig fäl­lig wer­den­der Ge­häl­ter, ist die Ab­rech­nung ei­ne "ver­tret­ba­re Hand­lung", und dann muss der Ar­beit­neh­mer ge­mäß § 887 ZPO im We­ge ei­ner Er­satz­vor­nah­me voll­stre­cken. Das heißt, er muss die Ab­rech­nung durch ei­nen "sach­kun­di­gen Drit­ten" (z.B. Steu­er­be­ra­ter) auf der Grund­la­ge der Lohn­un­ter­la­gen des Ar­beit­ge­bers vor­neh­men (LAG Rhein­land-Pfalz 20.02.2008, 8 Ta 22/08).

Vor die­sem Hin­ter­grund ver­steht man, war­um pfif­fi­ge Ar­beit­ge­ber­an­wäl­te bei der ver­gleichs­wei­sen Er­le­di­gung ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge oder ei­ner Lohn­kla­ge sehr zu­frie­den wir­ken, wenn sich ein kla­gen­der Ar­beit­neh­mer da­mit ein­ver­stan­den er­klärt hat, dass der Ar­beit­ge­ber nur "ord­nungs­ge­mäß ab­rech­nen" muss.

Aber mit die­sen Schwie­rig­kei­ten nicht ge­nug: Ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Rhein­land-Pfalz zeigt, dass so­gar ei­ne müh­se­li­ge Voll­stre­ckung ei­nes Ab­rech­nungs­ti­tels nicht mög­lich ist, wenn nicht im Ver­gleich ge­nau fest­ge­legt ist, wel­che Mo­na­te bzw. Löh­ne über­haupt ab­ge­rech­net wer­den sol­len (Be­schluss vom 29.11.2011, 11 Ta 254/11).

Im Streit­fall war im Rah­men ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ein Be­en­di­gungs­ver­gleich ver­ein­bart wor­den. In die­sem hat­te sich der be­klag­te Ar­beit­ge­ber dzu ver­pflich­tet, „das Ar­beits­ver­hält­nis bis zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt ord­nungs­ge­mäß ab­zu­rech­nen und den noch of­fen­ste­hen­den Net­to­lohn an den Klä­ger aus­zu­zah­len.“

Als das nicht ge­schah, woll­te der Klä­ger die Er­fül­lung die­ser Ver­pflich­tung mit Zwangs­geld durch­set­zen. Sein An­trag war zwar zu­nächst vor dem Ar­beits­ge­richt Lud­wigs­ha­fen (Be­schluss vom 07.09.2011, 6 Ca 663/10) er­folg­reich, wur­de dann aber auf die Be­schwer­de des Ar­beit­ge­bers hin vom LAG zu­rück­ge­wie­sen.

Das er­zwing­ba­re Ver­hal­ten war nicht ein­deu­tig ge­nug be­nannt, so das LAG. Es fehl­ten An­ga­ben zu den Ab­rech­nungs­grund­la­gen, d.h. zu den ab­zu­rech­nen­den Brut­to­löh­nen und Ab­zugs­be­trä­gen und zu den maß­geb­li­chen Ab­rech­nungs­zeit­räu­men.

Fa­zit: Ar­beit­neh­mern und ih­ren An­wäl­ten ist drin­gend da­zu zu ra­ten, ent­we­der die noch of­fen ste­hen­den Ge­häl­ter ge­nau aus­zu­rech­nen, und zwar auf der Ba­sis von Brut­to­be­trä­gen, oder aber von jeg­li­cher Ti­tu­lie­rung ab­zu­se­hen. Ein Ver­gleich wie hier im Streit­fall ist ein mas­si­ver Ver­stoß ge­gen an­walt­li­che Sorg­falts­pflich­ten und aus un­se­rer Sicht ei­gent­lich im­mer ein Haf­tungs­fall. Denn wenn der Ver­gleich (wie zu­meist) ei­ne Er­le­di­gungs­klau­sel ent­hält, steht der Ar­beit­neh­mer mög­li­cher­wei­se voll­stän­dig im Re­gen, d.h. dann könn­te im schlimms­ten Fall so­gar ei­ne nach­träg­li­che er­neu­te Lohn­kla­ge ab­ge­wie­sen wer­den.

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Letzte Überarbeitung: 5. Januar 2014

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