HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 07.05.2013, 10 AZB 8/13

   
Schlagworte: Lohnsteuer, Lohn und Gehalt, Lohnabrechnung, Lohnklage
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZB 8/13
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 07.05.2013
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.1.2013 - 9 Ca 4782/12
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.2.2013 - 3 Ta 31/13
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

10 AZB 8/13
3 Ta 31/13
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Nürn­berg

BESCHLUSS

In Sa­chen

Kläger, Be­schwer­deführer und Rechts­be­schwer­deführer,

pp.

Be­klag­te, Be­schwer­de­geg­ne­rin und Rechts­be­schwer­de­geg­ne­rin,

hat der Zehn­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts am 7. Mai 2013 be­schlos­sen:

1. Die Rechts­be­schwer­de des Klägers ge­gen den Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 27. Fe­bru­ar 2013 - 3 Ta 31/13 - wird zurück­ge­wie­sen.


2. Die Kos­ten des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens hat der Kläger zu tra­gen.

3. Der Streit­wert wird auf 200,00 Eu­ro fest­ge­setzt.

- 2 -

Gründe


I. Die Par­tei­en strei­ten im Aus­gangs­ver­fah­ren noch darüber, ob die Be­klag­te die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für das Jahr 2011 rich­tig aus­gefüllt hat und vor­ab über den Rechts­weg.


Der Kläger trat im Sep­tem­ber 2010 als An­ge­stell­ter in die Diens­te der Be­klag­ten. Er kündig­te das Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zum 31. De­zem­ber 2011. Die Be­klag­te sprach ih­rer­seits ei­ne außer­or­dent­li­che und frist­lo­se Kündi­gung zum 30. No­vem­ber 2011 aus. Auf die vom Kläger er­ho­be­ne Kla­ge stell­te das Ar­beits­ge­richt Nürn­berg mit Ur­teil vom 12. Ju­li 2012 (- 9 Ca 7364/11 -) die Un­wirk­sam­keit der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung und den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum 31. De­zem­ber 2011 fest. Fer­ner ver­ur­teil­te es die Be­klag­te zur Zah­lung der Vergütung für De­zem­ber 2011. Die Be­klag­te kam der Zah­lungs­ver­pflich­tung nach. In der für das Jahr 2011 von der Be­klag­ten er­teil­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ist die im Jahr 2012 ge­zahl­te Vergütung für De­zem­ber 2011 nicht ent­hal­ten. Statt­des­sen wies die Be­klag­te die­sen Be­trag un­ter Be­ru­fung auf das steu­er­recht­li­che „Zu­fluss­prin­zip“ in ei­ner von ihr für das Jahr 2012 er­teil­ten Be­schei­ni­gung aus. Der Kläger hält die Auf­fas­sung der Be­klag­ten für un­zu­tref­fend. Das „Zu­fluss­prin­zip“ gel­te nicht im Streit­fall.


Der Kläger hat - so­weit noch von In­ter­es­se - be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihm für das Ka­len­der­jahr 2011 ei­ne Jah­res­lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zu er­tei­len, die auch die Bezüge für den Mo­nat De­zem­ber 2011 er­fasst.


Das Ar­beits­ge­richt hat den Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen nicht für ge­ge­ben er­ach­tet und den Rechts­streit an das Fi­nanz­ge­richt ver­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers, nach­dem das Ar­beits­ge­richt ihr nicht ab­ge­hol­fen hat­te, zurück­ge­wie­sen. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­be­schwer­de.
 


- 3 -

II. Die Be­schwer­de ist un­be­gründet. Für den Rechts­streit ist der Fi­nanz­rechts­weg ge­ge­ben (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 33 Abs. 2 FGO). Die Vor­aus­set­zun­gen des Rechts­wegs zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen (hier: § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG) lie­gen nicht vor.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG sind die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern über Ar­beits­pa­pie­re. Nach der Ge­set­zes­be­gründung soll sich ei­ne Strei­tig­keit über Ar­beits­pa­pie­re we­gen des en­gen Sach­zu­sam­men­hangs nicht nur auf die Her­aus­ga­be der Ar­beits­pa­pie­re, son­dern auch auf de­ren Be­rich­ti­gung be­zie­hen (BT-Drucks. 8/2535 S. 34). Da­mit hat der Ge­setz­ge­ber aber nicht be­wirkt, dass ein Ar­beit­neh­mer ei­ne Kla­ge auf Be­rich­ti­gung ei­ner Ar­beits­be­schei­ni­gung stets vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ver­fol­gen kann. Denn nach den Ein­gangs­vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG wer­den nur „bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten“ zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern „über Ar­beits­pa­pie­re“ er­fasst. We­gen die­ses ein­deu­ti­gen, die Zuständig­keit auf bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten be­schränken­den Wort­lauts kann trotz der Ent­ste­hungs­ge­schich­te nicht an­ge­nom­men wer­den, es sei ei­ne aus­drück­li­che Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen kraft Zu­wei­sung oh­ne Rück­sicht dar­auf be­gründet, ob es sich um ei­ne öffent­lich-recht­li­che oder um ei­ne bürger­lich-recht­li­che Strei­tig­keit han­delt (BAG 11. Ju­ni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II 1 der Gründe; 13. Ju­li 1988 - 5 AZR 467/87 - zu II 1 der Gründe, BA­GE 59, 169).


2. Ob ei­ne Strei­tig­keit bürger­lich-recht­li­cher oder öffent­lich-recht­li­cher Art ist, rich­tet sich nach der Na­tur des Rechts­verhält­nis­ses, aus dem der Kla­ge­an­spruch her­ge­lei­tet wird. Maßge­bend ist, ob der zur Kla­ge­be­gründung vor­ge­tra­ge­ne Sach­ver­halt für die aus ihm her­ge­lei­te­te Rechts­fol­ge von Rechtssätzen des Ar­beits­rechts oder des öffent­li­chen Rechts ge­prägt wird (BAG 11. Ju­ni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II 2 der Gründe mwN).

3. Nach die­sen Grundsätzen, de­nen sich auch der Bun­des­fi­nanz­hof an­ge­schlos­sen hat (BFH 4. Sep­tem­ber 2008 - VI B 108/07 - Rn. 5), han­delt es
 


- 4 -

sich hier nicht um ei­ne bürger­lich-recht­li­che, son­dern um ei­ne öffent­lich-recht­li­che, nämlich ab­ga­ben­recht­li­che Strei­tig­keit iSd. § 33 FGO.

a) Der von den Par­tei­en ursprüng­lich geführ­te ar­beits­recht­li­che Streit um den Zeit­punkt der Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses ist durch Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 12. Ju­li 2012 (- 9 Ca 7364/11 -) ent­schie­den. Das Ar­beits­verhält­nis hat am 31. De­zem­ber 2011 ge­en­det. Die Par­tei­en strei­ten nicht - auch nicht in­di­rekt - um Zah­lung von Ar­beits­vergütung oder sons­ti­ge nach Rechtssätzen des bürger­li­chen Rechts zu be­ur­tei­len­de Fra­gen. Die ein­zi­ge Mei­nungs­ver­schie­den­heit der Par­tei­en be­trifft das Steu­er­recht. Der Kläger be­gehrt ei­ne in be­stimm­ter Wei­se aus­gefüll­te Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung. Die Ver­pflich­tung zur Er­stel­lung die­ser Be­schei­ni­gung folgt aus § 41b Abs. 1 EStG. Dort ist auch der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne In­halt der Be­schei­ni­gung ge­re­gelt. Die Be­klag­te ver­tritt die Auf­fas­sung, sie ha­be in An­wen­dung des „Zu­fluss­prin­zips“ die im Jahr 2012 er­folg­te Zah­lung der Vergütung für De­zem­ber 2011 in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für das Jahr 2012 aus­wei­sen müssen. Der Kläger meint, aus § 38a Abs. 1 EStG er­ge­be sich, dass die Be­schei­ni­gung über die Zah­lung von Ar­beits­vergütun­gen stets für das Jahr zu er­fol­gen ha­be, für das sie ge­schul­det wer­den. Die Par­tei­en strei­ten da­mit im Kern um ei­ne öffent­lich-recht­li­che, nämlich steu­er­recht­li­che Fra­ge. Ein Rechts­satz des bürger­li­chen Rechts, der die Fra­ge be­ant­wor­ten würde, be­steht nicht. Außer­steu­er­li­che Rechts­wir­kun­gen sind mit der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung nicht ver­bun­den (BFH 7. Fe­bru­ar 2008 - VI B 110/07 - Rn. 6).


b) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers er­gibt sich bei An­wen­dung der 10 neue­ren Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Fra­ge des zu­tref­fen­den Rechts­wegs bei Ansprüchen auf Be­rich­ti­gung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung im Streit­fall kein an­de­res Er­geb­nis.

aa) In dem vom Kläger her­an­ge­zo­ge­nen Be­schluss (BFH 4. Sep­tem­ber 2008 - VI B 108/07 - Rn. 8) hat der BFH aus­geführt, bei ei­nem Streit um die Be­rich­ti­gung ei­ner Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung sei der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten je­den­falls dann ge­ge­ben, wenn es bei dem Rechts­streit im

- 5 -

Kern um ar­beits­recht­li­che Fra­gen ge­he, zu de­nen die vom Ar­beit­neh­mer be­an­stan­de­ten Ein­tra­gun­gen in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung oder das Be­geh­ren des Ar­beit­neh­mers auf Aus­stel­lung ei­ner Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ei­nen bloßen Re­flex bil­de­ten. Der zur Kla­ge­be­gründung vor­ge­tra­ge­ne Sach­ver­halt wer­de für die aus ihm her­ge­lei­te­te Rechts­fol­ge ins­be­son­de­re dann von Rechtssätzen des Ar­beits­rechts ge­prägt, wenn Streit be­ste­he, ob über­haupt ein Ar­beits­verhält­nis vor­ge­le­gen ha­be, für wel­chen Zeit­raum ein Ar­beits­verhält­nis be­stan­den ha­be oder wel­che ar­beits­recht­li­chen Ansprüche - ins­be­son­de­re Bar­lohn­ansprüche - bestünden oder be­stan­den hätten. Die letzt­ge­nann­te Fra­ge präge ins­be­son­de­re dann den Kern des Rechts­streits, wenn um Be­ste­hen und In­halt ei­ner Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ge­strit­ten und da­mit nach dem sach­li­chen Ge­halt des Kla­ge­be­geh­rens zusätz­li­cher Lohn ge­for­dert wer­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 13. De­zem­ber 2007 (- VI R 57/04 - Rn. 12, BFHE 220, 124; eben­so 30. Ju­ni 2005 - VI S 7/05 - Rn. 4) aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass dann, wenn die Ent­schei­dung des Streits um die rich­ti­ge Ausfüllung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung die An­wen­dung steu­er­recht­li­cher Nor­men er­for­dert, der Rechts­weg zu den Fi­nanz­ge­rich­ten ge­ge­ben ist. Der ge­gen­tei­li­gen Auf­fas­sung, nach der ei­ne Zuständig­keit der Fi­nanz­ge­rich­te für al­le Kla­gen auf Be­rich­ti­gung von Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen aus­ge­schlos­sen sein soll (FG Müns­ter 14. De­zem­ber 2011 - 10 K 811/11 L - Rn. 17 mwN; vgl. zum Streit­stand auch: GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 2 ArbGG Rn. 145 ff.; Kütt­ner/Poe­che/Rei­ne­cke Per­so­nal­buch 2013 Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung Rn. 1 ff.; ErfK/Koch 13. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 22; Be­ckOK ArbGG Stand 1. März 2013 § 2 Rn. 21; GMP/Mat­thes/Schlewing 7. Aufl. § 2 Rn. 79 ff.; Hoh­mann Ar­beits­ge­richts­ge­setz § 2 Rn. 15 f.; Bar­to­ne ju­ris­PR-Steu­erR 6/2009 Anm. 6), hat sich der BFH nicht an­ge­schlos­sen.


bb) Im hier ge­ge­be­nen Fall ste­hen kei­ne bürger­lich-recht­li­chen Fra­gen zur Ent­schei­dung. Es geht nicht dar­um, ob, für wel­chen Zeit­raum oder in wel­cher Höhe dem Kläger ar­beits­recht­li­che Ansprüche zu­ste­hen. Es kann des­halb da­hin­ste­hen, ob Ansprüche auf Be­rich­ti­gung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung stets (so wohl BAG 11. Ju­ni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II der Gründe) oder nur dann dem Rechts­weg zu den Fi­nanz­ge­rich­ten zu­zu­ord­nen sind, wenn es „im
 


- 6 -

Kern“ um ab­ga­ben­recht­li­che Fra­gen geht (so BFH 4. Sep­tem­ber 2008 - VI B 108/07 - Rn. 8 f.). Im Streit­fall ist das steu­er­recht­li­che Be­geh­ren des Klägers auch kein bloßer „Re­flex“ ei­nes ar­beits­recht­li­chen An­spruchs. Es liegt viel­mehr ge­ra­de um­ge­kehrt: Die vom Kläger gel­tend ge­mach­te Ne­ben­pflicht des Ar­beit­ge­bers auf rich­ti­ge Er­stel­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung er­weist sich als bloßer Re­flex des im Kern ab­ga­ben­recht­li­chen Streits der Par­tei­en.


4. Im Übri­gen dürf­te die Kla­ge un­zulässig sein. Die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ist nur ein Be­weis­mit­tel für den Lohn­steu­er­ab­zug, wie er tatsächlich statt­ge­fun­den hat (BFH 30. Ok­to­ber 2008 - VI R 10/05 - Rn. 10, BFHE 223, 202). Sie dient aber nicht dem Nach­weis des Lohn­steu­er­ab­zugs, wie er hätte durch­geführt wer­den müssen. Et­wai­ge Feh­ler beim Lohn­steu­er­ab­zug können im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung be­rich­tigt wer­den (BFH 7. Fe­bru­ar 2008 - VI B 110/07 - Rn. 3). Ei­ne ab­wei­chen­de Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung ist durch ei­ne un­rich­ti­ge Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung nicht aus­ge­schlos­sen, da die­ser le­dig­lich ei­ne wi­der­leg­ba­re Be­weis­wir­kung bei der Ver­an­la­gung zu­kommt (BFH 18. Au­gust 2011 - VII B 9/11 - Rn. 8). Ei­ne Bin­dungs­wir­kung kommt ihr nicht zu (BFH 30. De­zem­ber 2010 - III R 50/09 - Rn. 10, 11).

III. Die Kos­ten des Rechts­be­schwer­de­ver­fah­rens fal­len nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.


Mi­kosch 

Mest­werdt 

Schmitz-Scho­le­mann

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 10 AZB 8/13