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Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
08.01.2020. Vor gut einem halben Jahr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Thema Scheinselbstständigkeit grundlegend zugunsten der Auftraggeber- bzw. Arbeitgeberseite geändert (BAG, Urteil vom 26.06.2019,5 AZR 178/18, s. dazu Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019).
Nach dieser Entscheidung müssen Freelancer, die für ihre (vermeintlich) selbstständige Tätigkeit ein recht hohes Honorar erhalten haben, mit Regressforderungen des Arbeitgebers rechnen. Denn der Arbeitgeber ist laut BAG nur verpflichtet, den üblichen Lohn zu bezahlen, den Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten erhalten (hätten).
Andererseits ergeben sich aus der nachträglichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses auch Forderungen des Scheinselbstständigen (= Arbeitnehmers), denn er hat ja wegen der rechtlich fehlerhaften Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses weder bezahlten Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bekommen, so dass diese Ansprüche im Nachhinein vom Auftraggeber bzw. Arbeitgeber zu erfüllen sind (soweit sie noch nicht verjährt sind).
Vor diesem Hintergrund muss im Einzelfall überlegt werden, wie hoch die Regressansprüche des Arbeitgebers sein könnten und wie hoch demgegenüber die noch nicht erfüllten arbeitsrechtlichen Ansprüche des Scheinselbstständigen.
- Vorgaben des BAG-Urteils vom 26.06.2019,5 AZR 178/18
- Höhe der „üblichen Vergütung“ vergleichbarer Arbeitnehmer
- Darlegungs- und Beweislast
- Ansprüche auf Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung
- Bezahlung des Mindesturlaubs und gesetzlicher Feiertage
- Bezahlung von Mehrurlaubstagen
- Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Kündigungsschutz
Vorgaben des BAG-Urteils vom 26.06.2019,5 AZR 178/18
Ist die von einem Scheinselbständigen erhaltene Vergütung höher als der übliche Arbeitslohn von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben, muss der Scheinselbständige dem Arbeitgeber die Differenz erstatten (BAG, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18). Denn, so der Leitsatz der BAG-Entscheidung:
"Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet."
Da Selbständige in vielen Fällen eine deutlich höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer erhalten (sie müssen ja allein für ihre Kranken- und Rentenversicherung sorgen und werden nur für die effektiv geleistete Arbeit bezahlt), kann die arbeitsgerichtliche Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zu erheblichen, u.U. wirtschaftlich existenzvernichtenden Rückforderungen des Arbeitgebers führen. In dem vom BAG entschiedenen Fall belief sich die Regressforderung des Arbeitgebers auf über 112.000,00 EUR zzgl. Zinsen.
Höhe der „üblichen Vergütung“ vergleichbarer Arbeitnehmer
Die erste Frage, die sich aus Sicht eines (möglicherweise) Scheinselbstständigen stellt, ist daher die nach dem „üblichen“ Gehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Sinne von § 612 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn dieser Betrag steht dem Scheinselbständigen auch als Arbeitnehmer zu (BAG, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18, Rn.38).
Um die „übliche Vergütung“ im Sinne von § 612 Abs.2 BGB herauszufinden, muss man ziemlich genau hinschauen, d.h. es kommt auf vergleichbare Tätigkeiten in gleichen oder ähnlichen Berufszweigen an, wobei auch der Ort der Tätigkeit eine Rolle spielt sowie Alter und Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Für einen in Süddeutschland tätigen IT-Spezialisten, der über spezielle und langjährige Erfahrungen mit einer bestimmten Software verfügt und für ein Großunternehmen arbeitet, kann daher eine deutlich höhere Bezahlung „üblich“ sein als für einen Berufsanfänger, der als Allrounder Kleinbetriebe in Mecklenburg unterstützt.
Hat man auf diese Weise das übliche Bruttogehalt ermittelt, ist darauf der Arbeitgeberanteil am Sozialbeitrag aufzuschlagen, denn den hätte der Arbeitgeber auch bei korrekter Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zahlen müssen (BAG, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18, Rn.39).
Die damit zu vergleichende Größe ist die Nettovergütung des Scheinselbständigen, d.h. das auf die Stunde oder den Monat bezogene Honorar ohne Umsatzsteuer. Denn die Umsatzsteuer kommt nicht dem Leistungserbringer zugute, sondern ist an das Finanzamt abzuführen.
Je größer die Differenz zwischen diesen beiden Größen ist, desto größer ist das finanzielle Risiko, das der Scheinselbständige im Falle einer arbeitsgerichtlichen Statusklärung tragen muss.
Darlegungs- und Beweislast
Der Arbeitgeber, der bei der Durchsetzung seiner Regressforderung als Kläger vor dem Arbeitsgericht auftritt, muss diese (angebliche) Forderung konkret berechnen, und dazu gehört auch, dass er Angaben zu dem üblichen Arbeitnehmergehalt des Scheinselbstständigen macht. An dieser Stelle trägt zunächst der Arbeitgeber die Darlegung- und Beweislast.
Das hilft dem Scheinselbstständigen aber im Ergebnis nicht viel, denn er muss sich ja zu den Angaben des Arbeitgebers wohl oder übel einlassen, d.h. diese kritisch bewerten und ggf. bestreiten. Im Ergebnis dieses Hin und Her wird dann meist doch eine konkrete Zahl stehen, auf die sich das Gericht stützt.
Außerdem muss der Scheinselbstständige auch im eigenen Interesse etwas zu dem üblichen Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer sagen, denn die ihm zustehenden Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaubsvergütung oder -abgeltung kann er nicht auf der Grundlage seines des erhaltenen Honorars (als vermeintlich Selbstständiger) berechnen, sondern nur auf der Grundlage des üblichen Arbeitnehmergehalts.
Ansprüche auf Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung
Im Rahmen einer Gegenrechnung sind die Forderungen zu bewerten, die Scheinselbstständige gegen ihren Arbeitgeber richten können, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich festgestellt wird.
Da der Arbeitnehmer bislang als Selbstständiger geführt wurde und das Arbeitsverhältnis daher nicht korrekt abgewickelt worden ist, hat er in aller Regel keinen bezahlten Erholungsurlaub erhalten. Daher schuldet der Arbeitgeber entweder Urlaubsgewährung in Natur, d.h. bezahlte Freistellung, oder Vergütung für Zeiten einer vergangenen Urlaubsabwesenheit, während der der Scheinselbstständige keine Vergütung erhalten hatte (falls das Vertragsverhältnis noch besteht), oder Urlaubsabgeltung (falls das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht).
Bezahlung des Mindesturlaubs und gesetzlicher Feiertage
Berechnungsgrundlage dieser Forderungen ist in einem ersten Schritt der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr, der auch für länger zurückliegende Jahre verlangt werden kann. Hier hilft dem Scheinselbstständigen die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Denn nach dieser Rechtsprechung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinweisen, dass sein Urlaubsanspruch zum Ende des Kalenderjahres gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erlischt, wenn er ihn nicht zuvor rechtzeitig in Anspruch nimmt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu; BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 - Shimizu). Ohne eine solche konkrete rechtliche Belehrung und Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, bleibt dieser über den Jahreswechsel hinaus erhalten (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15, Rn.32). Er wird dann zum Bestandteil des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für das Folgejahr. Und auch in Bezug auf Resturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren muss der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall zum Jahresende hinweisen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung haben Scheinselbstständige gute Chancen, einen finanziellen Ausgleich für nicht erhaltenen und/oder nicht bezahlten Urlaub der vergangenen Jahre zu erhalten. Denn da die Rechtsprechung zu den Hinweispflichten des Arbeitgebers noch nicht alt ist, gab es solche Hinweise in der bisherigen Praxis der Urlaubsgewährung kaum. Und auch derzeit sind nur weniger Unternehmen zu korrekten "Urlaubs-Hinweisen" bereit. Denn das würde ja voraussetzen, Arbeitnehmern nicht genommenen Urlaub aus dem Vorjahr zu kürzen, und ein solches Vorgehen passt nicht gut in die aktuelle Arbeitsmarktlage.
Ob sich der Arbeitgeber für länger als drei Jahre zurückliegende Urlaubsjahre auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs berufen kann (§§ 195, 199 BGB), ist fraglich, da der EuGH im Jahre 2017 in einem solchen Fall zugunsten eines Scheinselbstständigen entschieden hat. Er hatte aufgrund der falschen Durchführung seines Arbeitsverhältnisses über 13 Jahre hinweg keinen Erholungsurlaub erhalten hatte, und dafür wollte er nach Eintritt in den Ruhestand einen finanziellen Ausgleich vom Arbeitgeber haben - zurecht, so der EuGH (EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-214/16 - King).
Über den vierwöchigen Mindesturlaub hinaus können Scheinselbstständige auch Bezahlung für diejenigen Tage im Jahr verlangen, an denen sie infolge von gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet haben.
Bezahlung von Mehrurlaubstagen
Außerdem sollten Scheinselbstständige auch Bezahlung von sog. Mehrurlaubstagen verlangen, d.h. von Urlaubstagen, die über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Mehrurlaubstage Bestandteil der „üblichen Vergütung“ im Sinne von § 612 Abs.2 BGB sind.
Das wiederum hängt davon ab, ob der Arbeitgeber, für den der Scheinselbstständige gearbeitet hat, aufgrund einer betrieblichen Übung oder infolge der Anwendung von Tarifverträgen vergleichbaren Arbeitnehmern zusätzliche Urlaubstage gewährt bzw. gewähren muss. Ist das der Fall, kann sich der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung auch in Bezug auf solche Mehrurlaubsansprüche in aller Regel nicht auf den Urlaubverfall zum Jahresende berufen, wenn er nicht zuvor ausdrücklich und unmissverständlich auf den drohenden Urlaubsverfall zum Jahresende hingewiesen hat (sog. "Gleichlauf" von Mindesturlaub und Mehrurlaub).
Eine Ausnahme vom Gleichlauf gilt nur dann, wenn in den Arbeits- bzw. Tarifverträgen, aus denen sich Ansprüche auf Mehrurlaubstage ergeben, ausdrücklich geregelt ist, dass der Arbeitgeber bei Mehrurlaubsansprüchen keine Hinweispflichten hat. Da solche ausdrücklichen Sonderregelungen für Mehrurlaubsansprüche, die einen Gleichlauf ausschließen, selten vorkommen, sind Mehrurlaubsansprüche im Ergebnis kaum stärker von einem Verfall bedroht als Mindesturlaubsansprüche.
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Finanziell weniger bedeutsam als Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Denn Selbstständige haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und daher dokumentieren sie in der Regel auch nicht so genau wie Arbeitnehmer, für welche Zeiten sie arbeitsunfähig krank sind. Auch entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen brauchen Selbstständige nicht.
Daher fällt es Scheinselbständigen oft schwer, für die vergangenen Jahre konkrete Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. In vielen Fällen wird es so sein, dass sich Freelancer am Wochenende und an Feiertagen auskurieren, oder sie verschieben geplante Arbeitseinsätze, so dass ein Verdienstausfall schwer nachzuweisen ist.
Bei längeren durchgehenden Erkrankungen, z.B. für einige Wochen oder Monate, kommt dagegen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Selbstständige über ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verfügt.
Kündigungsschutz
Ein wichtiger Punkt bei der Abwägung von Risiken und Chancen, die mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verbunden sind, ist der Kündigungsschutz, falls das Vertragsverhältnis zwischen Scheinselbstständigen und Auftraggeber/Arbeitgeber noch nicht beendet worden ist.
Denn wenn das Vertragsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und wenn in dem Betrieb, für den der Scheinselbstständige tätig ist, mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Auftraggeber/Arbeitgeber den Scheinselbstständigen nicht ohne weiteres entlassen. Daran wird der Arbeitgeber aber in den meisten Fällen interessiert sein, sobald der Scheinselbstständige erst einmal darauf pocht, als Arbeitnehmer geführt zu werden.
Spricht der Arbeitgeber in einer solchen Situation eine Kündigung aus, kann die Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses um einen Kündigungsschutzantrag erweitert werden. Dann geht es nicht nur um Bezahlung von Urlaubs- und/oder von Krankheitszeiten, sondern auch um die Frage einer angemessenen Abfindung, falls sich der Scheinselbstständige auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einlässt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 (Shimizu)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.11.2017, C 214/16 - King
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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