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Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
Mit Beschäftigung ist im Sozialrecht eine Form der Erwerbstätigkeit gemeint, die im Allgemeinen die Pflicht zur Meldung und Abführung von Sozialabgaben sowie den Schutz des Erwerbstätigen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zur Folge hat, d. h. in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung usw.
Daher bedeuten "Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" im Sozialrecht dasselbe, nämlich eine Erwerbstätigkeit, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Im Folgenden finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen eine Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher eine Beschäftigung darstellt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Welche Erwerbstätigen üben eine Beschäftigung aus?
- Was unterscheidet die Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts von einer Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts?
- Kann man bei Vorliegen einer Beschäftigung die Versicherungspflicht vertraglich ausschließen?
- Wie wird bei Vorliegen einer Beschäftigung die Versicherungspflicht vollzogen?
- Was passiert, wenn sich die Parteien über das Vorliegen einer Beschäftigung irren?
- Wann beginnt eine Beschäftigung?
- Wann endet eine Beschäftigung?
- Wann dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als das Arbeitsverhältnis?
- Wann dauert das Arbeitsverhältnis länger als das Beschäftigungsverhältnis?
- Endet das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer unwiderruflichen Freistellung?
- Übt ein GmbH-Geschäftsführer eine Beschäftigung aus?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Erwerbstätigen üben eine Beschäftigung aus?
Für einen Erwerbstätigen, der eine Beschäftigung ausübt, müssen Sozialabgaben gezahlt werden. In vielen Fällen ist es aber nicht ganz klar, ob eine solche Art der Beschäftigung vorliegt oder nicht. Die gesetzliche Definition in § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lautet:
"(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Wichtig ist also vor allem,
- ob man eine Tätigkeit nach Weisung ausübt und
- ob man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist.
Wenn beide Voraussetzungen zutreffen, übt man eine Beschäftigung aus, für die Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen.
Neben diesen beiden wichtigsten, im Gesetz genannten Merkmalen sind außerdem noch andere, weniger wichtige Umstände von Bedeutung. So kommt es zum Beispiel auch darauf an, ob der Erwerbstätige ein eigenes "unternehmerisches Risiko" trägt oder nicht.
Die genannten Unterscheidungsmerkmale sind im Wesentlichen identisch mit den Merkmalen, anhand derer die Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob jemand ein Arbeitnehmer ist. Die Begriffe des Beschäftigten (im Sinne des Sozialversicherungsrechts) und des Arbeitnehmers (im Sinne des Arbeitsrechts) sind daher praktisch deckungsgleich.
Informationen dazu, wie man einen Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten von selbständigen Erwerbstätigen unterscheiden kann, finden Sie unter dem Stichwort Arbeitnehmer.
Was unterscheidet die Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts von einer Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts?
Mit Beschäftigung im sozialrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne sollte die Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne nicht verwechselt werden.
Arbeitsrechtler verstehen unter Beschäftigung etwas anderes als Sozialrechtler, nämlich die Zuweisung von Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber bzw. die Annahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.
Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter den Stichworten "Annahmeverzug des Arbeitgebers", "Beschäftigungsanspruch" und "Weiterbeschäftigung".
Kann man bei Vorliegen einer Beschäftigung die Versicherungspflicht vertraglich ausschließen?
Sie können durch geschickte Formulierungen im Vertrag über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtlich nicht frei entscheiden. Wenn die von § 7 SGB IV vorgegebenen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, d.h. eine Tätigkeit nach Weisung und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, ist die Tätigkeit von der Sozialversicherung erfasst, d.h. sie unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - der Beitragspflicht und dem Schutz
- in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),
- in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
- in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI),
- in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebenten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), und
- in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Definitionsmerkmale des Begriffs der Beschäftigung sind daher nicht davon abhängig, wie die Vertragsparteien ihren Vertrag bezeichnet haben.
In diesem Punkt funktioniert das Sozialversicherungsrecht genauso wie das Arbeitsrecht. Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die objektiven Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, ist als Arbeitnehmer Partei eines Arbeitsvertrags und untersteht daher auch dann dem Schutz der arbeitsrechtlichen Gesetze, wenn er und sein Auftraggeber dies nicht wissen und/oder nicht wollen.
Wie wird bei Vorliegen einer Beschäftigung die Versicherungspflicht vollzogen?
Liegt eine Beschäftigung vor, wird das Versicherungsverhältnis des Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kraft Gesetzes begründet, d.h. es besteht automatisch. Ein besonderer Vertrag ist nicht nötig.
Darin liegt die Besonderheit der Sozialversicherungspflicht gegenüber anderen Formen der Versicherungspflicht: Wer als Halter eines Kfz der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unterliegt, ist nicht bereits automatisch Kunde einer Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern muss eine solche Versicherung durch Vertrag abschließen. Wer dagegen eine abhängige Beschäftigung ausübt, ist vom Beginn der Tätigkeit und ohne Vertrag Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung.
Was passiert, wenn sich die Parteien über das Vorliegen einer Beschäftigung irren?
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine daraus folgende Versicherung bzw. Mitgliedschaft des Beschäftigten in der Sozialversicherung kann ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn die Parteien des Vertrags davon nichts wissen und wenn in dem Vertragsformular zum Beispiel "Vertrag über freie Mitarbeit" oder "Werkvertrag" steht.
Dementsprechend kommt es vor, dass ein Erwerbstätiger, der eine Beschäftigung ausübt und für den daher sozialversicherungsrechtliche Meldungen zu erstatten und Sozialbeiträge abzuführen wären, sich selbst zu Unrecht als Selbständiger ansieht und auch so von seinem Arbeitgeber behandelt wird.
In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber sozialrechtliche und steuerliche Nachteile, da er in der Regel die für die Vergangenheit angefallenen Sozialabgaben allein tragen muss, d.h. ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers, und zudem auch zur Nachentrichtung der nicht abgeführten Lohnsteuern herangezogen werden kann.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort Scheinselbständigkeit.
Wann beginnt eine Beschäftigung?
Schließt man am 01. Januar einen Arbeitsvertrag ab mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit frühestens am 01. März aufgenommen und vorher auch keine Vergütung gezahlt werden soll, besteht trotzdem schon ab dem 01. Januar ein Arbeitsverhältnis, nur dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung, Bezahlung) für zwei Monate aufgehoben bzw. suspendiert sind.
Hier unterscheiden sich Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis. Für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht auf seinen tatsächlichen Vollzug an, wohingegen das Beschäftigungsverhältnis im Allgemeinen erst dann beginnt, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich aufgenommen wird. Im obigen Beispiel würde daher das Arbeitsverhältnis schon am 01. Januar beginnen, das Beschäftigungsverhältnis dagegen erst mit Arbeitsaufnahme am 01. März.
Kann ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer schweren, bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden und den beteiligten Vertragsparteien bekannten Erkrankung des Arbeitnehmers nur kurze Zeit und nur pro forma durchgeführt werden, behalten sich die Krankenkassen und die Sozialgerichte die Abwehr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung vor. In Missbrauchsfällen kommt ein Beschäftigungsverhältnis daher rechtlich gesehen nicht zustande, auch wenn der Beschäftigte kurzfristig arbeiten sollte.
Wann endet eine Beschäftigung?
Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht bereits mit der Einstellung der Arbeitstätigkeit durch den Beschäftigten, sondern erst dann, wenn die Einstellung der Tätigkeit und die Beendigung der Bezahlung endgültigen Charakter haben, d.h. wenn weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Leistungsaustausch fortsetzen wollen.
In der Regel fallen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Das muss aber nicht immer so sein.
Wann dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als das Arbeitsverhältnis?
Das Beschäftigungsverhältnis dauert länger als das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer seine vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzt, aber während der Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt mit langer Frist zum 31. Dezember. Im Dezember, d.h. noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, entscheidet das Arbeitsgericht auf die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage, dass die Kündigung unwirksam war und verurteilt den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses weiter zu beschäftigen. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines solchen erstinstanzlichen Urteils weiter und weist das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage am 01. Juli ab, lag während der Weiterbeschäftigung bzw. Prozessbeschäftigung (01. Januar bis 30. Juni) kein Arbeitsverhältnis mehr vor, wohl aber ein Beschäftigungsverhältnis.
Wann dauert das Arbeitsverhältnis länger als das Beschäftigungsverhältnis?
Das Arbeitsverhältnis dauert länger als das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig seine Arbeitsleistung einstellt und der Arbeitgeber endgültig auf sein Direktionsrecht verzichtet und keine weitere Vergütung mehr gewährt.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt im Juni mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember. Für die letzten drei Monate wird der Arbeitnehmer, der damit einverstanden ist, endgültig ohne Bezahlung freigestellt und daher von der Sozialversicherung abgemeldet. Hier endet das Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. September, das Arbeitsverhältnis aber erst am 31. Dezember.
Endet das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer unwiderruflichen Freistellung?
Nein, das ist nicht der Fall. Vielmehr dauert das Beschäftigungsverhältnis auch dann weiter an, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellt. Dann besteht das Beschäftigungsverhältnis auch während der Freistellungsphase fort.
Dies hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 05./06.07.2005 zwar in Abrede gestellt (Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 05./06.07.2005), doch haben sie diese Auffassung mittlerweile wieder aufgegeben (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes pp. vom 30./31.03.2009 - Punkt 2: Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts). Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Freistellung, Suspendierung".
Übt ein GmbH-Geschäftsführer eine Beschäftigung aus?
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er 50 Prozent der Geschäftsanteile oder mehr, so liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hat der Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt, d.h. ein Fremdgeschäftsführer, ist im Allgemeinen Beschäftigter und damit versicherungspflichtig.
Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführeranstellungsvertrag".
Wo finden Sie mehr zum Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/005 Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
- Arbeitsrecht aktuell: 20/003 FDP möchte Selbstständige besser schützen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/200 Schwarzarbeit soll besser bekämpft werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/021 Neue Regeln für Minijobs 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern"
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/266 Gesetzentwurf zum Berufsrecht der Syndikusanwälte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/112 Arbeitnehmerstatus vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 14/147 LAG Berlin: Anwalt als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/033 ELENA: Kein Datenschutz in der Lohnbuchhaltung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/056 Sozialversicherungspflicht: Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist i.d.R. kein Arbeitnehmer.
- Arbeitsrecht aktuell: 06/02 Sozialgericht Frankfurt - Arbeitsunfall bei Weihnachtsfeier
- Arbeitsrecht aktuell: 05/05 Freistellung beendet Versicherungspflicht
Letzte Überarbeitung: 20. November 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Dienstleistungserbringer oder als Auftraggeber nicht sicher sind, ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten ist, beraten wir Sie jederzeit gerne. Soll die Tätigkeit erst aufgenommen oder weiter fortgesetzt werden, können wir allerdings zur Vermeidung eines ansonsten nicht tragbaren Haftungsrisikos keine verbindliche Auskunft geben, sondern nur im Rahmen einer rechtsverbindlichen Statusfeststellung durch die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Bund mitwirken. Soweit rechtlich möglich bzw. zulässig, können wir auch bei der Gestaltung von Verträgen mitwirken, um eine Beschäftigung zu vermeiden. Wir unterstützen Sie auch bei der Überprüfung und Abwehr von Haftungsansprüchen, die Krankenkassen oder die Finanzverwaltung wegen eines möglichen Verstoßes gegen angebliche Arbeitgeberpflichten erheben. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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