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06: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (kurz: „SGB V“) enthält Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Dabei regelt das SGB V im einzelnen, wer in der GKV versichert ist und wie die finanziellen Mittel für die GKV aufgebracht werden. Außerdem bestimmt das Gesetz, welche Leistungen die Krankenversicherung erbringt, wie die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Krankenversicherungen und den Leistungserbringern ausgestaltet sind und wie die Krankenversicherungen im Rahmen ihrer traditionellen Selbstverwaltung organisiert sind.
Nähere Informationen zu einigen damit zusammenhängenden Fragen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten "Krankheit" und "Sozialversicherungspflicht".
Im folgenden werden nur einige für Arbeitnehmer besonders wichtige Vorschriften des SGB V wiedergegeben, die die Versicherungspflicht in der GKV betreffen.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enhalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des SGB V und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Zweites KapitelVersicherter PersonenkreisErster AbschnittVersicherung kraft Gesetzes
Zweiter AbschnittVersicherungsberechtigung
Dritter AbschnittVersicherung der Familienangehörigen
Drittes Kapitel
Leistungen der Krankenversicherung
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Abschnitt
Leistungen bei Krankheit
Zweiter Titel
Krankengeld
Sechstes Kapitel
Organisation der Krankenkassen
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel
Mitgliedschaft
Achtes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Beiträge
Vierter Titel
Tragung der Beiträge
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |