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Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2014
28.03.2014. Vorgestern hat die schwarz-rote Bundesregierung den vom Bundesgesundheitsministerium erarbeiteten Gesetzentwurf für eine Reform der Krankenkassenfinanzierung abgesegnet.
Von der Gesetzesreform verspricht sich CDU-Gesundheitsminister Gröhe stabilere Einnahmen für die Kassen, mehr Qualität der Versorgung und einen fairen Wettbewerb zwischen den Kassen. Mehrbelastungen für die Versicherten soll es unterm Strich nicht geben.
Das Gesetz soll Anfang 2015 in Kraft treten: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG).
- Senkung des Beitragssatzes von 15,5 auf 14,6 Prozent
- Einkommensabhängige Zusatzbeiträge mit Einkommensausgleich statt des einheitlichen Sonderbeitrags von 0,9 Prozent
- Abschaffung der pauschalen Zusatzbeiträge, des Sozialausgleichs und der Auszahlung von Prämien
- Inkrafttreten
- Sonderbeitrag (alt) oder Zusatzbeitrag (neu) - was belastet die Versicherten stärker?
- Positive Reaktionen von Arbeitgebern und Krankenkassen
- Kritik von Grünen, Linken und Gewerkschaften
- Fazit: Es bleibt (fast) alles beim Alten
Senkung des Beitragssatzes von 15,5 auf 14,6 Prozent
Seit 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen einheitlichen Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen. Er beträgt seit Anfang 2011 deutschlandweit 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens der versicherten Arbeitnehmer. Dabei unterliegen die Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von derzeit 4.050 EUR monatlich bzw. von 48.600 EUR pro Jahr dem KV-Abzug. Einkommensbestandteile, die oberhalb der BBG liegen, sind beitragsfrei in der GKV.
Der Betragssatz von 15,5 Prozent wird allerdings nicht hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Vielmehr teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur einen Teil dieser Beitragslast in Höhe von 14,6 Prozent, d.h. hiervon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent. Die Lücke zwischen 14,6 und 15,5 Prozent, d.h. 0,9 Prozent des KV-Beitrags, trägt der Arbeitnehmer allein. Diese auf den Arbeitnehmer entfallende Sonderbelastung von 0,9 Prozent wurde erstmals 2005 eingeführt, damals als zusätzlicher Beitragssatz für die Finanzierung von Zahnersatz.
Derzeit beträgt daher die GKV-Beitragsbelastung für Arbeitgeber 7,3 Prozent und für Arbeitnehmer (7,3 + 0,9 =) 8,2 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens bis zur BBG von 4.050 EUR monatlich bzw. 48.600 EUR jährlich.
Die Gesetzesreform sieht vor, den Beitragssatz von 15,5 auf 14,6 Prozent zu senken, d.h. auf die 14,6 Prozent, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits jetzt zur Hälfte teilen. Dabei soll es auch künftig bleiben. Entlastet werden daher - theoretisch - die Arbeitnehmer, nämlich von den allein durch sie aufzubringenden 0,9 Prozent.
Einkommensabhängige Zusatzbeiträge mit Einkommensausgleich statt des einheitlichen Sonderbeitrags von 0,9 Prozent
Eine komplette Streichung des von den Arbeitnehmern getragenen KV-Anteils von 0,9 Prozent würde nach den Berechnungen der Regierung (Entwurf, S.2) zu einem Beitragsausfall von 11 Milliarden EUR führen. Das ist trotz der aktuell guten finanziellen Situation der meisten Krankenkassen finanziell nicht machbar.
Daher erhalten die Kassen zugleich mit dem Wegfall des Sonderbeitrags von 0,9 Prozent die Möglichkeit, einen allein vom Arbeitnehmer zu tragenden zusätzlichen Beitrag festzusetzen. Die Höhe dieses Beitrags müssen die Kassen durch entsprechende Regelungen in ihren Satzungen festlegen, wenn die Mittelzuweisungen durch den Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken (§ 242 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V, neue Fassung - n.F.).
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag soll einkommensabhängig sein, d.h. wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr. Berechnen und abführen wird ihn der Arbeitgeber, die Kassen als Einzugsstellen für die Sozialabgaben leiten den Zusatzbeitrag an den Gesundheitsfonds weiter.
Um zu verhindern, dass Kassen mit gut verdienenden Mitgliedern höhere Zusatzbeiträge erwirtschaften als Kassen mit weniger gut verdienenden Mitgliedern, ist ein Einkommensausgleich vorgesehen (§ 270a SGB V n.F.). Die Kassen werden daher aus dem Gesundheitsfonds Zusatzbeiträge erhalten, die zwar dem von ihnen festgelegten Zusatzbeitragssatz entsprechen, allerdings auf Basis des Durchschnittsverdienstes der krankenversicherten Arbeitnehmer errechnet sind.
Krankenkassen mit überdurchschnittlich verdienenden Mitgliedern zahlen daher höhere Zusatzbeiträge in den Fonds ein als sie zurückerhalten und umgekehrt. Im Ergebnis des Einkommensausgleichs erhält jede Krankenkasse, die Zusatzbeiträge erhebt, die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder genau dem Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen würden.
Durch diesen Einkommensausgleich soll eine Konkurrenz der Krankenkassen um die einkommensstärksten Mitglieder verhindern werden. Andererseits ist aber politisch erwünscht, dass die Kassen darum konkurrieren, von ihren Mitgliedern einen möglichst geringen Zusatzbeitrag zu erheben.
Abschaffung der pauschalen Zusatzbeiträge, des Sozialausgleichs und der Auszahlung von Prämien
Aufgrund der neuen Möglichkeit, einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag festzulegen und zu vereinnahmen, wird der bisherige einheitliche bzw. einkommensunabhängige Zusatzbeitrag ("Kopfpauschale") auf der Grundlage von § 242 Abs.1 Satz 1 SGB V a.F. überflüssig und daher abgeschafft. Von der Kopfpauschale haben die Kassen in den vergangen Jahren aufgrund ihrer guten finanziellen Lage ohnehin selten Gebrauch gemacht.
Zusammen mit dem vom Einkommen unabhängigen Zusatzbeitrag entfällt auch der sog. Sozialausgleich, der nach derzeitiger Rechtslage dafür gedacht ist, Versicherte mit geringem Einkommen vor einer zu starken Belastung durch den pauschalen Zusatzbeitrag zu schützen.
Schließlich wird auch die Befugnis der Kassen abgeschafft, bei guter Finanzlage Prämien an ihre Mitglieder auszuschütten (§ 242 Abs.2 SGB V a.F.). Statt generös Beiträge zu erstatten wie in 2013 vielfach geschehen, sollen die Kassen das Geld künftig behalten, dafür aber ihre einkommensabhängigen Zusatzbeiträge möglichst gering halten.
Infolge der Abschaffung des aus Steuermitteln aufgebrachten und vom Bund bezahlten Sozialausgleichs wird die geplante Finanzreform den Bundeshaushalt entlasten.
Inkrafttreten
Die geplanten Neuregelungen werden zum Januar 2015 in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach den Terminplanungen der großen Koalition noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein.
Sonderbeitrag (alt) oder Zusatzbeitrag (neu) - was belastet die Versicherten stärker?
Die Verfasser des Gesetzesentwurfs gehen davon aus (Entwurf, S.3), dass die derzeit guten finanziellen Reserven der Krankenkassen dazu beitragen werden, den Anstieg der Zusatzbeiträge in den nächsten Jahren gering zu halten. Konkret erwartet die Regierung, dass viele Beitragszahler im Jahr 2015 unterm Strich finanziell entlastet werden. Denn, so Bundesgesundheitsminister Gröhe:
"Rund 20 Millionen gesetzlich Versicherte sind in einer Kasse, deren Finanzsituation es erlauben würde, mit einem geringeren Zusatzbeitrag als 0,9 Prozent auszukommen."
Ein gewisser Schutz vor finanzieller Überforderung ergibt sich für den einzelnen Arbeitnehmer auch daraus, dass der Zusatzbeitrag als Prozentsatz seines Einkommens erhoben wird. Wer wenig verdient, zahlt dementsprechend nur einen geringen Zusatzbeitrag. Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht mit kurzer Frist für den Fall, dass die Kasse die Erhebung eines Zusatzbeitrags ankündigt oder erhöht (§ 175 Abs.4 Sätze 5 bis 7 SGB V n.F.), d.h. die Versicherten haben die Möglichkeit, einem zu hohen Zusatzbeitrag durch den Wechsel in eine Kasse mit geringerem Zusatzbeitrag zu entgehen.
Auf der anderen Seite sieht der Gesetzentwurf keine Obergrenze für den Zusatzbeitrag vor, d.h. er könnte theoretisch auf über ein oder zwei Prozent des Einkommens steigen. Und wenn alle Kassen aufgrund gestiegener Gesundheitskosten gezwungen sein sollten, ihren Zusatzbeitrag zu erhöhen, würden die Arbeitnehmer insgesamt ohne eine feste Grenze nach oben hin im Laufe der kommenden Jahre durch steigende Zusatzbeiträge immer stärker belastet.
Die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Doris Pfeiffer bezweifelt, dass die geplante Finanzreform allen Versicherten Einsparungen bringen wird:
"Da aber gleichzeitig die Ausgaben zum Beispiel für Ärzte, Kliniken und Medikamente weiter steigen, werden die Kassen mit dem gekürzten Beitragssatz nicht auskommen können und einen Zusatzbeitrag nehmen müssen. Ob es im Durchschnitt aller Krankenkassen tatsächlich zu einer Entlastung der Versicherten kommt, wird sich erst im Herbst entscheiden, wenn die Krankenkassen ihre Haushalte für 2015 aufstellen."
Positive Reaktionen von Arbeitgebern und Krankenkassen
Da der Gesetzentwurf den Arbeitgeberanteil am KV-Beitrag weiterhin auf 7,3 Prozent begrenzt, können die Arbeitgeber mit den Plänen der Bundesregierung zufrieden sein. Und das sind sie auch.
So lobte der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) Kramer die geplante Gesetzesänderung als richtigen Schritt, um Wachstum und Beschäftigung zu sichern. Immerhin, so Kramer, würde die Arbeitskostenbelastung durch Sozialbeiträge an anderer Stelle steigen.
Auch die Krankenkassen bewerten den Gesetzentwurf positiv. Die Abschaffung des pauschalen Zusatzbeitragsbeitrags sei die richtige Entscheidung für die GKV, so die Vorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) Ulrike Elsner. In der Tat passt die Einkommensabhängigkeit von Beiträgen besser als Kopfpauschalen ins solidarische System der GKV - wer viel verdient, zahlt mehr. Vor allem aber gefällt den Krankenkassen, dass ihre Freiheit bei der Gestaltung ihrer Beitragssätze gestärkt wird. Dazu Elsner:
"Zwar ist das Ziel der Ersatzkassen, vollständig über die Beitragssätze bestimmen zu können, nicht erreicht worden. Mit der Umwandlung des pauschalen in einen prozentualen Zusatzbeitrag erhalten die Krankenkassen aber zumindest Beitragsautonomie über den Zusatzbeitragsbereich."
Kritik von Grünen, Linken und Gewerkschaften
Die Opposition lehnt das Vorhaben ab und kritisiert künftige Mehrbelastungen für die Versicherten.
So befürchtet Maria Klein-Schmeink, Sprecherin für Gesundheitspolitik der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Rücklagen des Gesundheitsfonds sehr bald aufgebraucht sein werden. Gleichzeitig würde der Bund durch den Wegfall des Sozialausgleichs und die geplante Kürzung des Bundeszuschusses um mehrere Milliarden entlastet. Da der Arbeitgeberanteil weiterhin bei 7,3 Prozent eingefroren ist, würden die Versicherten "die Zeche zahlen".
Auch die Fraktion DIE LINKE mag an die von Minister Gröhe versprochene dauerhafte Entlastung der Beitragszahler nicht glauben. Dies sei nicht einmal die halbe Wahrheit, so ihr gesundheitspolitischer Sprecher Harald Weinberg. Denn
"zur Wahrheit gehört auch, dass Millionen andere Versicherte nach seiner Reform höhere Beiträge als bislang zahlen müssen. Was die einen weniger zahlen, zahlen die anderen mehr - oder man muss an die Reserven ran. Zur Wahrheit gehört außerdem, dass die Zusatzbeiträge in den Folgejahren für alle ansteigen werden."
Und Annelie Buntenbach vom DGB-Vorstand kritisiert den Gesetzentwurf als "nachhaltig ungerecht", weil er
"alle künftigen Kostensteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich bei den Versicherten abladen will. Dass die Koalition noch nicht einmal eine Belastungsobergrenze einführen will, ist der Gipfel der Ungerechtigkeit."
Der DGB fordert, die Arbeitgeber künftig wieder zu einem paritätischen Beitrag zu verpflichten.
Fazit: Es bleibt (fast) alles beim Alten
Die Beitragslast der Arbeitgeber zur GKV pendelt seit 2003 zwischen etwa 7,2 bis 7,3 Prozent, während die Belastung der Arbeitnehmer seit 2005 deutlich höher ist, und das soll weiter so bleiben.
Aufgrund der guten Finanzsituation der Krankenkassen gab es bereits 2013 durch Prämienzahlungen eine Entlastung vieler Versicherter, und auch das soll fortgesetzt werden, allerdings nicht mehr durch die Beitragsrückerstattung in Form von Prämien auf der Grundlage von § 242 Abs.2 SGB V, sondern dadurch, dass die neuen Zusatzbeiträge die Entlastung der Arbeitnehmer um 0,9 Prozent (hoffentlich) nicht vollständig aufzehren.
Da die Gesundheitskosten auch künftig steigen werden, wird es voraussichtlich 2016 und in den Folgejahren zu einem Anstieg der Zusatzbeiträge und damit zu einer Mehrbelastung der Arbeitnehmer kommen. Und auch das wäre nicht anders zu erwarten, wenn es bei der derzeitigen Gesetzeslage bliebe.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ganz klar, wie der vorliegende Gesetzentwurf einen Beitrag dazu leisten sollte, die "Finanzstruktur der Gesetzliche Krankenversicherung nachhaltig [zu] festigen" (Gröhe). Vielmehr sollen die vorhandenen Rücklagen der Krankenkassen weiterhin für kurzfristige Entlastungen der Beitragszahler verwendet und die imparitätischen und damit wackligen Finanzierungsgrundlagen der GKV im Wesentlichen beibehalten werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
- Die Bundesregierung, Wettbewerb bei Krankenkassen wird gestärkt, Pressemeldung vom 26.03.2014
- Bundesministerium für Gesundheit, Hermann Gröhe: „Wir sichern einen fairen Wettbewerb zwischen den Kassen und stärken die Qualität in der Versorgung.“, Pressemeldung vom 26.03.2014
- Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Gesetzentwurf zur Krankenversicherung: Gipfel der Ungerechtigkeit, Pressemeldung vom 27.03.2014
- Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA), Arbeitgeberpräsident Kramer: Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags zur Krankenversicherung wichtig für Wachstum und Beschäftigung
- Bündnis 90. DIE GRÜNEN, Bundestagsfraktion, Die Zeche zahlen die Versicherten, Pressemitteilung vom 26.03.2014
- dak.mitgliedergemeinschaft.de, vdek zum Kabinettsbeschluss des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungs-Gesetzes, Pressemeldung vom 27.03.2014
- GKV-Spitzenverband, Finanzreform: Entlastung für Versicherte ungewiss, Pressemeldung vom 26.03.2014
- Harald Weinberg, linksfraktion.de, Versicherte zahlen drauf – Arbeitgeber lassen die Korken knallen, Pressemeldung vom 26.03.2014
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/135 Gesetzliche Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch
- Arbeitsrecht aktuell: 14/062 Rentenreform 2014
Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2020
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