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Rentenreform 2014
22.02.2014. Das Bundeskabinett hat am 29.01.2014 dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeiteten Gesetzentwurf zur Rentenreform zugestimmt.
Die geplante Reform besteht aus einer abschlagsfreien Rente, die langjährig Versicherte ab 63 Jahren in Anspruch nehmen können, in einer Erhöhung von Rentenleistungen zugunsten von Müttern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, sowie in einer Aufstockung von Erwerbsminderungsrenten und in besseren Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Reha).
In den vergangenen Wochen wurde über den Entwurf lebhaft diskutiert. Im folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte und Kritikpunkte vor: Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), Referentenentwurf der Bundesregierung, Stand 27.01.2014.
- Aufstockung der sog. Mütterrente: Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren sind
- Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren
- Droht eine Welle von Frühverrentungen infolge der Rente mit 63?
- Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten
- Aufstockung der Reha-Leistungen
- Inkrafttreten
- Kosten des Rentenpakets
- Rentenreform: Pro und Contra
Aufstockung der sog. Mütterrente: Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren sind
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 hat der Gesetzgeber die bei der Rente anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre pro Kind verlängert. Kindererziehungszeiten sind sog. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), für die Rentenbeiträge entweder als gezahlt gelten oder (seit dem 01.06.1999) vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Kindererziehungszeiten führen daher zu keiner rentenmindernden Beitragslücke im Versicherungsverlauf.
Allerdings begünstigt die ab 1992 geltende Regelung nur Eltern, deren Kinder 1992 oder später geboren sind. Für die davor geborenen Kinder bzw. ihre Eltern blieb es bisher bei der Anrechnung von einem Jahr Kindererziehungszeit pro Kind. Erziehungsleistungen werden daher in der gesetzlichen Rentenversicherung bisher in ungleicher Weise anerkannt: Ein Jahr bzw. Rentenpunkt pro Kind für die vor 1992 geborenen Kinder, drei Jahre bzw. drei Rentenpunkte pro Kind für die 1992 oder später geborenen Kinder.
Diese ungleiche Anerkennung von Erziehungsleistungen soll durch die Rentenreform 2014 nicht völlig beseitigt, aber abgemildert werden. Durch die Neuregelung sollen künftig für alle vor 1992 geborenen Kinder zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden.
In Rentenpunkten ausgedrückt macht das einen Rentenpunkt mehr pro Kind. Das sind nach Berechnungen der Bundesregierung im Westen rund 28,00 EUR, im Osten rund 26,00 EUR monatlich mehr.
Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren
Eine besondere Rentenart bzw. ein früheres Renteneintrittsalter gibt schon seit jeher für langjährig bzw. "besonders langjährig" versicherte Arbeitnehmer. Entsprechend der schrittweisen Heraufsetzung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ist es für solche Arbeitnehmer nach derzeitiger Rechtslage möglich, "schon" mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Dazu ist eine Versicherungszeit mit Pflichtbeiträgen von 45 Jahren erforderlich, wobei Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, nicht angerechnet werden.
Die geplante Neuregelung sieht demgegenüber eine abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren bereits ab 63 Jahren vor. Außerdem sollen Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, anders als bisher in die 45 Jahre eingerechnet werden. Zeiten einer Langzeitarbeitslosigkeit, während der der Versicherte Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II erhalten hat, bleiben dagegen weiterhin außen vor.
Allerdings können dabei, so die Begründung der Entwurf-Verfasser (S.12) "die demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der Regelaltersgrenze waren, nicht unbeachtet bleiben". Aus diesem Grund ist die Absenkung des Rentenalters für langjährig Versicherte auf 63 Jahre eine zeitlich begrenzte Maßnahme, d.h. von vornherein als Auslaufmodell konzipiert. Eine dauerhafte Absenkung des Rentenbeginns auf 63 Jahre soll es auch für langjährig Versicherte nicht geben.
Profitieren können daher von dieser Regelung nur Arbeitnehmer, die vor 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 01.07.2014 beginnt. Für die 1953 oder danach geborenen Arbeitnehmer steigt die Altersgrenze dagegen mit jedem Jahrgang um zwei Monate an, bis sie für den Geburtenjahrgang 1964 wieder bei 65 Jahren angekommen ist.
Droht eine Welle von Frühverrentungen infolge der Rente mit 63?
Umstritten ist derzeit, wie ernst die Gefahr ist, mit der 63er-Regelung eine Frühverrentungswelle auszulösen. Denn da im Gesetzentwurf keine Ausnahmeregelung für den Fall festgeschrieben ist, dass die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld genau vor dem Rentenbeginn liegen, sind Mitnahmeeffekte möglich:
Man einigt sich mit 61 Jahren mit seinem Arbeitgeber auf eine betriebsbedingte Kündigung mit einer kleinen Abfindung, die die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Nettolohn ausgleicht. Danach bezieht man zwei Jahre Arbeitslosengeld und im Anschluss daran wiederum die Rente mit 63.
Im BMAS-Gesetzentwurf heißt es hierzu:
"Für den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente ab 63 ist es unerheblich, dass das Arbeitslosengeld auch direkt vor dem Renteneintritt bezogen werden kann. Dies bedeutet keine Rückkehr zu der Frühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts. Denn eine Zunahme älterer Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld im Zuge von Frühverrentungsmaßnahmen ist nicht zu erwarten. (...) Einer Frühverrentungspraxis wirken auch die bestehenden Regelungen im Recht der Arbeitsförderung entgegen: Unter anderem ist der Bezug von Arbeitslosengeld mit deutlichen finanziellen Einbußen verbunden. Im Falle einer vorwerfbar herbeigeführten Arbeitslosigkeit ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen; darüber hinaus wird die Dauer des Anspruchs um ein Viertel gekürzt."
An dieser Stelle sind Wirtschaftsverbände und CDU-Politiker wie der Unionsfraktionschef Volker Kauder anderer Meinung. Kauder zufolge muss ausgeschlossen werden, dass der Arbeitslosengeldbezug am Ende des Berufslebens steht. Durch welche (Sonder-)Regelungen dieses Ziel erreicht werden soll, ist dabei offen.
Der DGB wiederum hält dagegen und schlägt statt der Einführung von Sonderregelungen vor, die im Jahre 2006 abgeschaffte Pflicht von Arbeitgebern zur Erstattung von Arbeitslosengeldleistungen wieder einzuführen. Diese Pflicht traf Arbeitgeber, die sich mit einem 61 bis 63jährigen Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten.
Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten
Renten wegen Erwerbsminderung werden typischerweise von Versicherten unter 60 Jahren in Anspruch genommen, die nur wenige Beitragsjahre vorweisen können. In diesem Fall wird die Erwerbsminderungsrente so berechnet, als hätte der Versicherte zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem 60. Lebensjahr gearbeitet. Diese sog. Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Erwerbsminderungsrente.
Die geplante Neuregelung erhöht die Erwerbsminderungsrenten, indem die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert wird. Künftig werden Neurentner so gestellt, als ob sie zwei Jahre länger gearbeitet hätten, d.h. nicht bis zu ihrem 60., sondern bis zu ihrem 62. Lebensjahr. Diese Verlängerung der Zurechnungszeit wird nach Berechnungen der Bundesregierung eine durchschnittliche Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten von rund 40,00 EUR monatlich zur Folge haben.
Außerdem werden die letzten vier Beitragsjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig zugunsten des Versicherten besser bewertet. Denn oft führen die gesundheitlichen Probleme bereits in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zu einer Verminderung des Einkommens, insbesondere durch Verringerung der Arbeitszeiten (Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeit, Krankheitszeiten).
Die daraus folgenden negativen Auswirkungen auf die Bewertung der Zurechnungszeit sollen künftig verringert werden, indem die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsberechnung ergibt. Durch diese "Günstigerprüfung" soll verhindert werden, dass sich die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung negativ auf die Erwerbsminderungsrenten auswirken.
Aufstockung der Reha-Leistungen
Die vierte Veränderung, die das Rentenpaket bringen soll, ist die Erhöhung des Budgets für Maßnahmen der Rehabilitation um 100 Millionen EUR im laufenden Jahr 2014 um 200 Millionen EUR in den Folgejahren.
Begründet wird diese Maßnahme damit, dass die Gruppe der 45jährigen und Älteren, bei denen Reha-Maßnahmen notwendig werden, demografisch bedingt in den nächsten Jahren größer wird. Dementsprechend steigt der voraussichtliche finanzielle Aufwand für Reha-Maßnahmen.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen sollen bereits zum 01.07.2014 in Kraft treten.
Dementsprechend zügig muss das Gesetzgebungsverfahren in den kommenden Monaten durchgeführt werden.
Kosten des Rentenpakets
Die von der Großen Koalition bzw. dem BMAS geplanten Verbesserungen der Leistungen in der GRV kosten Geld. In der Begründung des BMAS-Entwurfs werden diese Mehrkosten auf 60 Milliarden EUR bis 2020 und auf weitere ca. 99 Milliarden EUR für die zehn Jahre von 2021 bis 2030 geschätzt. In Summe sind das ungefähr 159 Milliarden EUR Mehrausgaben, die auf die GRV bis 2030 zukommen. Davon entfällt der größte Teil der Mehrkosten (etwa 70 Prozent) auf die Erhöhung der Mütterrente und "nur" 20 Prozent auf die abschlagsfreie Rente mit 63 für langjährig Versicherte.
Hinzu kommen Beitragsausfälle infolge der früheren Beendigung der Erwerbstätigkeit, die mit der abschlagsfreien Rente ab 63 verbunden ist. Im Jahr 2030 sollen diese Ausfälle, so der Gesetzentwurf, rund 0,6 Milliarden EUR betragen.
Von diesen Kosten will der Bund etwa zwei Milliarden jährlich durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses übernehmen. Der Bundeszuschuss soll zu diesem Zweck in den Jahren von 2019 bis 2022 um jährlich 400 Millionen EUR ansteigen. Das wäre dann bis 2022 eine Erhöhung um 1,6 Milliarden EUR, so dass die Koalitionäre hier wohl einmal nachrechnen müssten.
Den Löwenanteil an den Mehrkosten werden die Beitragszahler, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch eine Erhöhung des Beitragssatzes aufbringen müssen. Der Beitragssatz wird nach den Berechnungen des Gesetzentwurfs in den Jahren bis 2030 um etwa 0,5 Prozentpunkte höher sein als er ohne die Reform wäre.
Diese Beitragssteigerung ist bereits ab Jahresanfang 2014 zu spüren, denn aufgrund der seit Jahren positiven Einnahmensituation der Rentenkassen hätte der Rentenbeitrag zu Anfang des Jahres 2014 eigentlich auf 18,4 oder sogar auf 18,3 Prozent automatisch, d.h. auf der Grundlage des SGB VI sinken sollen. Das hat die Große Koalition durch ein Mitte Dezember in den Bundestag eingebrachtes Sondergesetz verhindert, mit dem der Rentenbeitrag von 18,9 Prozent in Abweichung von den allgemeinen Regeln der Beitragsfestsetzung für 2014 beibehalten wird.
Aber nicht nur die Beitragszahler, auch die Rentner selbst werden sich an den Kosten der Reform beteiligen, nämlich durch einen Verzicht auf Rentenerhöhungen, der sich aus dem gesetzlich festgeschriebenen Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel ergibt (Gesetzentwurf, S.17).
Eine weitere Kostenfalle könnte sich daraus ergeben, dass die Bundesagentur für Arbeit zusätzliche Milliardenmehrkosten stemmen muss, falls auch nur fünf, 15 oder 25 Prozent der anspruchsberechtigten langjährig Versicherten von der abschlagsfreien Rente mit 63 Gebrauch machen und unmittelbar zuvor zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen sollten. Sollten 25 Prozent der Anspruchsberechtigten vor dem Renteneintritt mit 63 Jahren Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, kämen etwa 1,7 Milliarden EUR zusätzliche Ausgaben auf die Bundesagentur für Arbeit zu.
Rentenreform: Pro und Contra
Die Aufbesserung der Mütterrente ist nachvollziehbar begründet, doch fragt sich, ob die dafür anfallenden Kosten von der GRV, d.h. von Beitragszahlern (durch höhere Rentenbeiträge) und von den Rentner (durch geringere Rentenerhöhungen) getragen werden sollten oder ob nicht eine stärkere Finanzierung durch Steuermittel der bessere Weg wäre. Immerhin ist die soziale Absicherung von erziehungsbedingten Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und nicht (in erster Linie) eine Aufgabe der Rentenversicherung.
Die abschlagsfreie Rente mit 63 ist ebenfalls für sich genommen eine gute Sache, denn wer 45 Jahre lang brav Pflichtbeiträge geleistet hat, sollte ein paar Jahre früher als andere Beitragszahler aufhören dürfen. Es fragt sich aber, warum diese Möglichkeit von vornherein nur zeitlich befristet geschaffen wird. Warum wollen die Koalitionäre ausgerechnet die vor 1953 geborenen Jahrgänge begünstigen und die später geborenen Arbeitnehmer von dieser Vergünstigung nur teilweise und die Jahrgänge ab 1964 gar nicht mehr profitieren lassen?
Da eine dauerhafte Absenkung des Renteneintrittsalters für langjährig Versicherte, so die Entwurfsbegründung ausdrücklich, nicht finanzierbar wäre, hat die jetzt beschlossene Regelung den Charakter einer eigentlich gar nicht bezahlbaren und daher sachlich nicht gerechtfertigten Extrawurst für diejenigen Arbeitnehmer, die sich zufälligerweise gerade jetzt im rentennahen Alter befinden.
Möglicherweise ist die Reform auch insgesamt zu teuer und belastet den Staatshaushalt in der Zukunft zu stark, so jedenfalls die Kritik von EU-Wirtschaftskommissar Rehn. Dem kann man entgegenhalten, dass der Staat verhältnismäßig nicht sehr stark an den Kosten beteiligt werden soll, denn die Hauptlaust werden Beitragszahler und Rentner tragen.
Bleibt der Einwand, dass durch die Rente ab 63 die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters ein Stück weit zurückgenommen wird. Zusammen mit der Erhöhung der Rentenbeiträge und der "Dämpfung" künftiger Rentenerhöhungen gehen die Leistungsverbesserungen vor allem zu Lasten jüngerer Beitragszahler. Sie werden dauerhaft mit höheren Rentenbeiträgen und stärker belasteten Staatshaushalten leben müssen und erhalten im Gegenzug weiter entwertete Rentenanwartschaften.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), Referentenentwurf der Bundesregierung, Stand 27.01.2014
- Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.01.2014, Bundesrat Drucks. 25/14
- Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, vom 16.12.2013, Bundestag Drucks. 18/187
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Webseite
- Bundesregierung, Deutsche Rentenversicherung. Rentenbeitrag bleibt stabil, Pressemeldung vom 21.02.2014
- FAZ.net, 22.02.2014: Rente mit 63. EU könnte gegen deutsche Rentenpläne vorgehen
- Spiegel Online, 22.02.2014: Rente mit 63: EU-Kommissar Rehn erwägt Verfahren gegen Deutschland
- Spiegel Online, 21.02.2014: Rente mit 63: Arbeitsagentur warnt vor Milliarden-Zusatzkosten
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 14/107 Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2014
- Arbeitsrecht aktuell: 13/001 Gesetzesänderungen zum Januar 2013
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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