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Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, worin der Sozialversicherungsbeitrag bzw. SV-Beitrag besteht, wer den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen muss und wann und wie dies zu geschehen hat.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie sich der Gesamtversicherungsbeitrag konrket berechnet, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung auf den SV-Beitrag auswirken und welche Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitgeber zu tragen hat. Schließlich wird erklärt, wie die die Sozialabgaben in der sog. Gleitzone berechnet werden.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Worin besteht der Sozialversicherungsbeitrag bzw. SV-Beitrag?
- Wer muss den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen?
- Ist der Arbeitnehmer zur Mitwirkung bei der Abführung des SV-Beitrags verpflichtet?
- Wann ist der Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen?
- An wen ist der Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten?
- Was heißt Gesamtsozialversicherungsbeitrag und was Sammelmeldung?
- Wie berechnet sich der SV-Beitrag konkret?
- Wie begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze den SV-Beitrag?
- Was sollten Arbeitgeber zum Thema Umlagen wissen?
- Wer muss den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen und wie wird er berechnet?
- Wie werden die Sozialabgaben in der Gleitzone berechnet?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag?
- Was können wir für Sie tun?
Worin besteht der Sozialversicherungsbeitrag bzw. SV-Beitrag?
Der Sozialversicherungsbeitrag oder kurz: SV-Beitrag besteht aus Beiträgen
- zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),
- zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
- zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), sowie
- zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die insgesamt aufzubringenden Sozialabgaben umfassen nicht nur diese Beiträge, die im Prinzip hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufzubringen sind, sondern darüber hinaus Zahlungen, für die allein der Arbeitgeber aufkommen muss. Dabei handelt es sich um
- die Umlage U1 als Absicherung für Lohnfortzahlungskosten, die auf Grundlage dieser Umlage von der Krankenkasse teilweise erstattet werden,
- die Umlage U2 als Absicherung für Mutterschutzaufwendungen, die auf Grundlage dieser Umlage von der Krankenkasse erstattet werden,
- die Insolvenzgeldumlage, teilweise Umlage U3 genannt, mit der die Aufwendungen der Arbeitsangentur für das Insolvenzgeld finanziert werden.
Wer muss den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen?
Der Arbeitgeber muss die den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen, da nur er dafür nach dem Gesetz verantwortlich ist. Er ist der alleinige Beitragsschuldner. Der Arbeitnehmer kann daher, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht auf Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags in Anspruch genommen werden.
Ist der Arbeitnehmer zur Mitwirkung bei der Abführung des SV-Beitrags verpflichtet?
Der Arbeitnehmer ist zwar nicht dazu verpflichtet, an der Berechnung und Abführung der Sozialabgaben aktiv mitzuwirken. Er hat allerdings die Pflicht, einen vom Arbeitgeber berechneten Abzug von seinem Bruttolohn zu dulden. Außerdem muss er es dulden, dass der auf ihn entfallende Anteil am Sozialbeitrag an die Einzugsstelle weitergeleitet bzw. abgeführt wird. Dazu heißt es in § 28g Satz 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):
"Der Arbeitgeber (...) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden."
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vornahme eines Abzugs vom Lohn beruht auf der gesetzlichen Pflicht des Arbeitnehmers, sich am SV-Beitrag, d.h. an den Beiträgen zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (im Prinzip) hälftig zu beteiligen. Im Umfang seiner Beteiligungspflicht wird dem Arbeitnehmer kein Lohn ausbezahlt, sondern der Lohn wird einbehalten und als Teil des SV-Beitrags abgeführt.
Wann ist der Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen?
Der SV-Beitrag muss für jeden Beschäftigten spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats berechnet werden und es muss einem dieser Berechnung entsprechenden Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übersandt werden. Die Beitragsmeldung ist im Wege der Datenfernübertragung (DFÜ) zu erstatten (§ 28f Abs.3 Satz 1 SGB IV).
Auf der Grundlage der Beitragsmeldung hat der Arbeitgeber sodann spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats den Sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen (§ 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV).
Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle (§ 28f Abs.3 Satz 3 SGB IV).
An wen ist der Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten?
Gemäß § 28h Abs.1 SGB IV ist der SV-Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist . Sie überwacht als sog. Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des SV-Beitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Krankenkasse als Einzugsstelle geltend zu machen.
Was heißt Gesamtsozialversicherungsbeitrag und was Sammelmeldung?
Mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist gemeint, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber "in einem Aufwasch" berechnet und "in einem Batzen" an die Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt wird. Die Krankenkasse bzw. Einzugsstelle hat die Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, die nicht für sie selbst bestimmt ist, an den zuständigen Sozialversicherungsträger, d.h. an Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, weiterzuleiten.
Dass der Arbeitgeber die monatlichen Beitragsmeldungen als Sammelmeldungen der Einzugsstelle zu erstatten hat, bedeutet, dass er nur eine Beitragsmeldung für verschiedene, bei derselben Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer zu erstatten hat. In welchem Umfang die von ihm gemeldeten und abgeführten Gelder auf das "Konto" der verschiedenen Arbeitnehmer gehen, wird nicht bei der monatlichen Beitragsmeldung, sondern erst bei der einmal im Jahr für das vergangene Kalenderjahr zu erstattenden Jahresmeldung gemeldet bzw. aufgeschlüsselt.
BEISPIEL: Ein Betrieb beschäftigt hundert Arbeitnehmer, von denen 23 bei der Barmer Ersatzkasse krankenversichert sind. Dann ist für diese 23 Arbeitnehmer pro Monat nur eine einzige Beitragsmeldung alsSammelmeldung zu erstatten, d.h. es wird der Barmer Ersatzkasse lediglich mitgeteilt, dass für 23 Arbeitnehmer ein bestimmter Betrag als Arbeitslosenversicherungsbeitrag, ein weiterer Betrag als Krankenversicherungsbeitrag, ein weiterer Betrag als Rentenversicherungsbeitrag usw. zu zahlen sind und gezahlt werden sollen.
Wie berechnet sich der SV-Beitrag konkret?
Grundlage der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags ist das monatliche Bruttoeinkommen des Arbeitenhmers. Mit "Bruttoeinkommen" ist das sogenannte Arbeitnehmer-Brutto gemeint, d.h. die Bruttovergütung, auf die man sich im Arbeitsvertrag geeinigt hat oder die sich aus einem Tarifvertrag ergibt, d.h. der zusätzlich vom Arbeitgeber aufzubringende Arbeitgeber-Anteil am SV-Beitrag gehört nicht zum Bruttoeinkommen.
Maßgeblich ist weiterhin ein bestimmter, im Laufe der vergangenen Jahre immer wieder nach oben, teilweise aber auch nach unten veränderter Prozentsatz, der vom Bruttoeinkommen zu berechnen ist, d.h. die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV), zur Krankenversicherung (KV), zur Pflegeversicherung (PV) und zur Rentenversicherung (RV) werden in Prozent des Bruttoeinkommens berechnet.
Dabei teilen sich Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bei der AV, PV und RV den aufzubringenden Beitragssatz und dementsprechend auch den Beitrag. Die Aufteilung bei der KV war vorübergehend nicht exakt hälftig war, sondern zugunsten des Arbeitgebers verschoben, d.h. der Arbeitnehmer musste mehr als die Hälfte zahlen. Das wurde zum 01.01.2019 wieder rückgängig gemacht, d.h. seitdem teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den KV-Beitrag wieder zur Hälfte.
Die Beitragssätze betragen derzeit (Stand: 01.01.2020):
AV | KV | PV(*) | RV |
2,4 % | 14,6 % | 3,05 % | 18,6 % |
AV AG-Anteil | KV AG-Anteil | PV AG-Anteil | RV AG-Anteil |
1,2 % | 7,3% | 1,525 % | 9,3 % |
AV AN-Anteil | KV AN-Anteil | PV AN-Anteil | RV AN-Anteil |
1,2 % | 7,3 % | 1,525 % | 9,3 % |
(*) Kinderlose Arbeitnehmer haben ab dem 23. Lebensjahr einen erhöhten Beitrag zur PV zu zahlen. Dieser "Zusatzbeitrag für Kinderlose" beträgt 0,25 %. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen daher statt 1,525 % einen Beitrag von 1,775 % zur Pflegeversicherung. Der der Arbeitgeber zahlt so oder so nur 1,525 %, da der Zusatzbeitrag allein von den Arbeitnehmern zu tragen ist.
Aus diesen Beitragssätzen ergeben sich bei einem Bruttoeinkommen von 3.000,00 EUR folgende vom Arbeitnehmer hinzunehmende Lohnabzüge:
AV AN-Anteil | KV AN-Anteil | PV AN-Anteil | RV AN-Anteil |
1,2 % | 7,3 % | 1,525 % | 9,3 % |
36,00 EUR | 219,00 EUR | 45,75 EUR | 279,00 EUR |
Insgesamt hat ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000,00 EUR daher einen Sozialabgabenabzug von 579,75 EUR hinzunehmen. Der Arbeitgeber seinerseits hat auf diesen Betrag den auf ihn entfallenden Anteil am SV-Beitrag "draufzulegen", nämlich ebenfalls 579,75 EUR.
Die Summe des vom Arbeitgeber (579,75 EUR) und vom Arbeitnehmer (579,75 EUR) aufzubringenden Anteils am Sozialbeitrag ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beträgt bei einem Gehalt von 3.000,00 EUR brutto 1.159,50 EUR wird vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gemeldet und abgeführt.
Wie begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze den SV-Beitrag?
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) setzen dem Zugriff der Sozialversicherung auf das Einkommen des Arbeitnehmers Grenzen. Zwar sind Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht generell sozialabgabenfrei, aber der ober der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil ist es.
Im Jahr 2020 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG RV) bei einem Monatseinkommen von 6.900,00 EUR brutto (west) bzw. von 6.450,00 EUR (ost). Die maximale Belastung mit einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt daher in Westdeutschland aktuell bei (6.900 x 0,186 =) 1.283,40 EUR, was einem maximalen (hälftigen) Anteil des Arbeitnehmers von 641,70 EUR entspricht. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, unterliegt es nur mit einem Anteil von 6.900,00 EUR brutto dem Beitrag zur Rentenversicherung. Der maximale monatliche Abzug ist daher bei 641,70 EUR eingefroren, d.h. es spielt für den Rentebeitrag keine Rolle, ob das Monatseinkommen 6.900,00 EUR brutto, 8.500,00 EUR brutto oder 10.000,00 EUR brutto beträgt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung (AV) sind gemäß § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit denen der allgemeinen Rentenversicherung identisch.
In der Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) ist die Beitragsbemessungsgrenze für West- und Ostdeutschland identisch und liegt deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung:
BBG AV | BBG KV | BBG PV | BBG RV |
6.900,00 EUR | 4.687,50 EUR | 4.687,50 EUR | 6.900,00 EUR |
Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze in der KV. Sie liegt bei 5.212,50 EUR brutto monatlich. Wer dieses monatliche Gehalt dauerhaft übersteigt, ist nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV, d.h. er kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Was sollten Arbeitgeber zum Thema Umlagen wissen?
Mit der Umlage U1 und mit der Umlage U2 werden die Leistungen finanziert, die die Krankenkasse an den Arbeitgeber erbringt, falls dieser mit Lohnfortzahlungskosten (U1) oder mit Mutterschutzaufwendungen (U2) belastet wird. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nämlich einen Ausgleichsanspruch gegen die Krankenkasse.
Die Umlage U1 ist verpflichtend für alle kleineren Betriebe, d.h. sie ist für Betriebe mit einer regelmäßigen Mitarbeiterzahl von bis zu 30 vorgeschrieben. Die Umlage U2 ist für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend.
Während der Arbeitgeber bei der Umlage U1 die Wahl zwischen einer Erstattung seiner Lohnfortzahlungskosten im Umfang von (maximal) 80 % oder in eimem geringeren Umfang hat - womit er zwischen verschieden hohen Aufwendungen für die Umlage U1 wählen kann -, besteht eine solche Wahlmöglichkeit bei der Umlage U2 nicht. Mit der Umlage U2 ist stets ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers im Umfang von 100 % verbunden, d.h. die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber im Gegenzug zu den mit der U2 verbundenen Belastungen stets 100 % seiner Lohnaufwendungen im Falle eines Beschäftigungsverbots bzw. 100 % des von ihm während der Mutterschutzfristen zu tragenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Der Beitragssatz für die Umlage U1 hängt ab von dem Erstattungsanspruch, den der Arbeitgeber gewählt hat, und wird im übrigen ebenso wie der Betragssatz für die Umlage U2 von der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt.
Zusätzlich zu den Umlagen U1 und U2 ist eine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Sie lag im Jahre 2009 bei eher bescheidenen 0,10 % des Bruttolohns und ist seit Anfang 2010 auf immerhin 0,41 % des Bruttolohns angestiegen. Für die Insolvenzgeldumlage gelten die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer muss den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen und wie wird er berechnet?
Anders als die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung von vornherein allein.
Sie werden auch gesondert abgeführt, nämlich einmal im Jahr aufgrund von Angaben des Arbeitgebers über den Umfang der im Betrieb im Vorjahr geleisteten Arbeitsstunden. Die Grundlage des Unfallversicherungsbeitrags ist daher nicht das Bruttoeinkommen der versicherten Arbeitnehmer.
Ebenso wie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage sind die Beiträge zur Unfallversicherung nicht Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Wie werden die Sozialabgaben in der Gleitzone berechnet?
Mit der seit 2013 geltenden Gleitzone zwischen geringfügiger Beschäftigung (bis zu einem Einkommen von höchstens 450,00 EUR pro Monat) und regulärer Beschäftigung (ab 850,00 EUR pro Monat) sollte erreicht werden, dass es für die Parteien des Arbeitsvertrags keinen finanziellen Anreiz mehr dafür gibt, die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR auf Biegen und Brechen einzuhalten, d.h. die Beschäftigung bei einem Umfang von maximal 450,00 EUR auch dann "einzufrieren", wenn beide Arbeitsvertragsparteien an sich eine Ausdehnung der Beschäftigung wünschen.
Der gleitende Übergang von der geringen Belastung mit Steuern und Sozialabgaben bei 450-Euro-Jobs zur normalen Belastung mit Steuern und Abgaben ab einem Einkommen von 850 EUR wird so bewerkstelligt:
Der Arbeitgeber zahlt den auf ihn entfallenden Anteil an den verschiedenen Sozialversicherungsbeiträgen voll, d.h. auf der Basis des zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegenden Bruttogehaltes. Die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialabgaben werden also normal, d.h. nach dem vereinbarten Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet.
Demgegenüber wird für die Beitragszahlungen des Arbeitnehmers ein künstlich "heruntergerechneter" Bruttolohn zugrunde gelegt. Dieser "künstliche" Bruttolohn heißt Gleitzonenentgelt. Dieses ist am unteren Ende der Gleitzone erheblich geringer als das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. der tatsächliche Bruttolohn und nähert sich erst am oberen Ende der Gleitzone immer mehr dem wirklichen Lohn an.
Aufgrund der Kompliziertheit dieser Berechnung ist es praktisch unumgänglich, bei der Lohnabrechnung für Gleitzoneneinkommen eine Abrechnungssoftware zu verwenden. Ein übersichtlicher und werbefreier Service findet sich unter https://www.krankenkassen-direkt.de/midijobrechner.
Trotz der abgesenkten Beitragslast des Arbeitnehmers in der Gleitzone hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen Anspruch auf sämtliche Leistungen der Sozialversicherung. Allerdings werden Anwartschaften auf Leistungen der Rentenversicherung nur auf der Grundlage des Gleitzonenentgelts erworben. Daher hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Rentenbeitrag zur Vermeidung von Beitragsausfällen freiwillig aufzustocken. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "geringfügige Beschäftigung, Minijob".
Ab dem 01.07.2019 wurde die Gleitzonengrenze auf 1.300,00 EUR angehoben. Die Bezeichnung für den Einkommensbereich zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR heißt jetzt auch nicht mehr "Gleitzone", sondern "Übergangsbereich".
Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/112 Pflicht zur Aufklärung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/059 Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 20/003 FDP möchte Selbstständige besser schützen
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/021 Neue Regeln für Minijobs 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 18/135 Gesetzliche Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
Arbeitsrecht aktuell 2016
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Sozialversicherungsbeitrag finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Sozialversicherungsbeitrag
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
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