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Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
06.05.2020. Gemäß Art.49 Abs.1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich verboten.
Unter Berufung auf diese Vorschrift hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine schwangere EU-Ausländerin, die ihre selbständige Tätigkeit kurz vor und nach der Entbindung vorübergehend aufgibt, ihre Eigenschaft als Selbständige behält, wenn in einer "angemessenen" Zeit nach der Geburt ihres Kindes ihre Tätigkeit wieder aufnimmt oder eine andere selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung findet.
In den aus Großbritannien stammenden Fall ging es um eine Litauerin, Frau Dakneviciute, die in Großbritannien zunächst bis Ende 2013 als Arbeitnehmerin beschäftigt war und damit von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch gemacht hatte. Sie gab ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin auf und war im Jahre 2014 nur noch in geringem Umfang als selbstständige Kosmetikerin tätig. Dazu war sie aufgrund ihrer Schwangerschaft und Niederkunft im Sommer 2014 gezwungen.
Die zuständige Behörde lehnte ihren Antrag auf Kindergeld ab, da Frau Dakneviciute angeblich nicht mehr die Voraussetzungen für diese Sozialleistung erfüllte. Denn dazu gehörte u.a. ein Aufenthaltsrecht nach britischem Recht, und das lag aus Sicht der Behörde nicht mehr vor, da Frau Frau Dakneviciute nur (noch) in geringem Umfang selbstständig tätig war.
Das Upper Tribunal, das mit der Klage auf Kindergeld befasste Gericht, wollte daher vom EuGH folgendes wissen: Behält eine Frau, die eine selbständige Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt aufgibt, gemäß dem Europäischen Recht (Art.49 AEUV) ihre Eigenschaft als Selbständige, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Geburt ihres Kindes diese Tätigkeit wieder aufnimmt oder eine andere selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung findet?
Ja, so der EuGH, der damit zugunsten der Klägerin urteilte.
Nähere Informationen finden Sie hier.
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.09.2019, C-544-18 (Dakneviciute)
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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