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Arbeitnehmerähnliche Person
Lesen Sie hier, was arbeitnehmerähnliche Personen von Scheinselbständigen unterscheidet und welchen gesetzlichen Schutz sie beanspruchen können.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, wer nach dem Gesetz als arbeitnehmerähnliche Person gilt und welche Schutzvorschriften zugunsten von arbeitnehmerähnlichen Personen zu beachten sind, wenn es um den Urlaub und den Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit geht.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Gesetzesvorschriften für Heimarbeiter und für Handelsvertreter gelten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Sind Sie eine arbeitnehmerähnliche Person?
- Wodurch unterscheiden sich Arbeitnehmerähnliche von Scheinselbständigen?
- Gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte?
- Gilt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für arbeitnehmerähnliche Selbständige?
- Gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für arbeitnehmerähnliche Selbständige?
- Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten für Heimarbeiter?
- Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten für Handelsvertreter?
- Wo finden Sie mehr zum Thema arbeitnehmerähnliche Person?
- Was können wir für Sie tun?
Sind Sie eine arbeitnehmerähnliche Person?
Die meisten arbeits- und sozialrechtlichen Vorteile können nur Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Als Selbständiger bzw. als freier Mitarbeiter ist man davon im Allgemeinen ausgeschlossen. Informationen dazu, unter welchen Umständen man als Arbeitnehmer anzusehen ist (und demnach nicht als Selbständiger), finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitnehmer".
Da aber auch Selbständige bzw. freie Mitarbeiter sozialen Schutz brauchen, machen einige arbeitsrechtliche Gesetze eine Ausnahme von dieser Regel, indem sie auch bestimmte Gruppen von Selbständigen bzw. freien Mitarbeiter in ihren Schutz einbeziehen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Selbständige bzw. freie Mitarbeiter von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Dann kann er als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden.
Wodurch unterscheiden sich Arbeitnehmerähnliche von Scheinselbständigen?
Scheinselbständige weder eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern noch von Selbständigen. Scheinselbständige sind vielmehr
- ganz normale Arbeitnehmer und damit zugleich auch
- ganz normale versicherungspflichtige Beschäftigte,
die allerdings vom Arbeitgeber zu Unrecht, d.h. unter Verstoß gegen das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wie Selbständige behandelt werden. Typischerweise werden für Scheinselbständige keine Sozialabgaben gezahlt, was allerdings rechtlich unzulässig ist und für den Arbeitgeber erhebliche finanzielle Nachteile und möglicherweise sogar strafrechtliche Konsequenzen hat, falls sich herausstellt, dass der Scheinselbständige in Wahrheit ein Arbeitnehmer bzw. ein Beschäftigter ist.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit".
Im Unterschied dazu sind arbeitnehmerähnliche Personen echte Selbständige. Allerdings steht ihre Selbständigkeit auf einem wirtschaftlich schwachen Fundament. Daher müssen arbeitnehmerähnliche Personen bei bestimmten Fragen wie Arbeitnehmer behandelt werden.
Gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar, d.h. es gilt auch für freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, falls diese wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 Satz 2 BUrlG).
In einem solchen Fall haben Sie also auch als Selbständiger einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Diesen Urlaub bezahlt der Auftraggeber.
Gilt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für arbeitnehmerähnliche Selbständige?
Auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das einen schnellen und kostengünstigen Weg zu den Arbeitsgerichten zur Verfügung stellt, gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 ArbGG).
Gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für arbeitnehmerähnliche Selbständige?
Nein, das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das den Anspruch auf Bezahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei Feiertagen regelt, ist auf arbeitnehmerähnliche Selbständige nicht anzuwenden.
Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten für Heimarbeiter?
Auch die Heimarbeiter bilden eine besondere Gruppe von sozial schutzbedürftigen Selbständigen.
Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (zum Beispiel bei sich zu Hause) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, aber die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse seinem Auftraggeber überlässt. Für diese Erwerbstätigen gibt es ein spezielles Gesetz - das HAG (Heimarbeitsgesetz).
Einige arbeitsrechtliche Gesetze schützen auch Heimarbeiter. So bekommen Heimarbeiter nach Maßgabe von § 12 BUrlG bezahlten Urlaub. Außerdem können sie den Schutz der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen (§ 5 Abs.1 ArbGG).
Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten für Handelsvertreter?
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs.1 HGB - Handelsgesetzbuch).
Wer eine solche Tätigkeit unselbständig ausübt, ist kein Handelsvertreter, sondern kaufmännischer Angestellter (§ 84 Abs.2 HGB). Da Handelsvertreter somit Selbständige bzw. freie Mitarbeiter sind, ist das Arbeitsrecht im Allgemeinen auf sie nicht anwendbar.
Auch als Handelsvertreter können Sie aber eine arbeitnehmerähnliche Person sein. Voraussetzung ist, dass Sie wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie als Vertreter eines einzigen Unternehmens tätig sind und zudem eher geringe Einnahmen haben. Sind Sie ein Einfirmenvertreter und verdienen Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Monat, können Sie gemäß § 5 Abs.2 ArbGG die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen.
Wo finden Sie mehr zum Thema arbeitnehmerähnliche Person?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema arbeitnehmerähnliche Person interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Provision
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema arbeitnehmerähnliche Person finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/059 Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/130 Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/009 Rotkreuzschwestern sind Arbeitnehmerinnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/266 Gesetzentwurf zum Berufsrecht der Syndikusanwälte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/112 Arbeitnehmerstatus vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/147 LAG Berlin: Anwalt als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/232 Klage durch Handelsvertreter: Arbeitsgericht oder "normales" Zivilgericht zuständig?
- Arbeitsrecht aktuell: 06/08 Keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
- Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitnehmerähnlichkeit haben oder wenn es Probleme bei der rechtlichen Einordnung einer Geschäftsbeziehung (Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit?) oder wegen einer u.U. bestehenden Sozialversicherungspflicht gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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