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Keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
15.07.2006. Wer als Selbständiger viele verschiedene Auftraggeber hat, ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Das war in den letzten Jahren allerdings dann nicht der Fall, wenn der Selbständige eine GmbH gründete und diese als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer führte. Denn dann hat er als Geschäftsführer einen Dienstvertrag mit seiner GmbH und erbringt für sie gegen ein Geschäftsführergehalt Dienstleistungen, indem er die Geschäfte der GmbH führt.
Und dann schnappte die Fall gemäß einem umstrittenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (AZ: B 12 RA 1/04 R) zu: Der Geschäftsführer unterfiel auf einmal in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH einer 1999 eingeführten gesetzlichen Sondervorschrift im Rentenversicherungsrecht.
Damit ist jetzt Schluss. Denn das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 stellt klar, daß Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH nicht rentenversicherungspflichtig sind, wenn ihre GmbH viele verschiedene Auftraggeber hat.
Welche Frage hat der Gesetzgeber geregelt?
Mit einem ihrer ersten Reformgesetze hat die rot-grüne Koalition Ende 1998 bestimmte Scheinselbständige in die Sozialversicherungspflicht einbeziehen wollen.
Zu diesen Scheinselbständigen zählte man echte Selbständige, falls diese im wesentlichen nur für einen Hauptauftraggeber tätig waren, da eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit den Selbständigen ähnlich schutzbedürftig mache wie einen abhängig Beschäftigten.
Daher wurde mit dem "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 (BGBl.I 1998, S.3843) das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung betrifft, mit Wirkung vom 01.01.1999 in der Weise geändert, daß künftig auch (echte) Selbständige, falls sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und praktisch keine eigenen Angestellten haben, in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden sollen.
Diese Vorschrift ist in § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI enthalten und lautete in ihrer bisherigen Fassung:
"§ 2 Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige (...)
9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (...)."
Wichtig zum Verständnis dieser Regelung ist, daß sie echte Selbständige betrifft, also keine in Wahrheit abhängig beschäftigten Personen, und zudem nur anordnet, daß die hier genannten Personen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, also nicht etwa zu den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung wie zum Beispiel zur Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.
Nach einem umstrittenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (AZ: B 12 RA 1/04 R) unterfiel der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Vorschrift (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?).
Das bedeutete: Auch wenn die GmbH viele verschiedene Auftraggeber hat und von keinem dieser Auftraggeber in einer arbeitnehmerähnlichen Weise wirtschaftlich abhängig ist, muß der Geschäftsführer der GmbH Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, da er ja nur einen "Auftraggeber" hat - seine GmbH nämlich.
Dieses Urteil entsprach zwar der Gesetzeslage, stieß aber auf allgemeine politische Ablehnung.
Kritisiert wurde vor allem (und zurecht), daß der Inhaber einer Einzelfirma, die viele verschiedene Auftraggeber hat und mehr als nur einen Minijobber beschäftigt, plötzlich und ohne sachlichen Grund rentenversicherungspflichtig wird, wenn er sein Unternehmen in eine Ein-Mann-GmbH umwandelt und sodann als deren Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitet.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts kommt es nämlich nicht mehr auf die (vielen) Kunden der GmbH, sondern nur noch auf den (einen) "Kunden" des Geschäftsführers an. Dieser "Kunde" ist die GmbH, die die Dienste des Geschäftsführers in Anspruch nimmt. Es spielt dann auch keine Rolle, daß die GmbH mehr als nur einen Minijobber beschäftigt, da ja der GmbH-Geschäftsführer für seine an die GmbH erbrachten Geschäftsführerdienste keine (eigenen) Arbeitnehmer beschäftigt.
Was hat sich zum 01.07.2006 geändert?
Der Gesetzgeber hat mit dem "Haushaltsbegleitgesetz 2006" vom 29.06.2006, dort in Art.11, den oben wiedergegeben Paragraphen des SGB VI mit Wirkung vom 01.07.2006 geändert und damit klargestellt, daß Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH künftig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Damit hat es das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts korrigiert.
Art.11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ändert § 2 SGB VI so ab, daß diese Vorschrift nunmehr wie folgt lautet (Änderungen fett hervorgehoben):
"§ 2 Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige (...)
9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,
(...).
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."
Mit diesen Änderungen ist klargestellt, daß Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH künftig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn die GmbH nicht nur für einen, sondern für mehrere Auftraggeber tätig ist. Aber auch dann, wenn die GmbH "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" ist, ist deren Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig, wenn die GmbH mehr als einen Minijobber beschäftigt.
Umgekehrt heißt das: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt nur dann der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn seine GmbH regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt, und wenn seine GmbH auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Haushaltsbegleitgesetz 2006, vom 29.06.2006, BGBl I, S.1402
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?
Letzte Überarbeitung: 1. März 2015
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