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Arbeitnehmerstatus vor dem Arbeitsgericht
05.05.2015. Wer nicht sicher weiß, ob er Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, ist in einer schwierigen Lage, wenn er rückständige Vergütung einklagen möchte.
Denn dann fragt sich, ob er seine Klage bei einem "ordentlichen" Gericht einreichen soll, d.h. bei einem Amtsgericht oder Landgericht, oder aber bei einem Arbeitsgericht.
Entscheidet er sich für den Gang zum Arbeitsgericht, muss er konkrete Tatsachen vortragen, aus denen seine Weisungsabhängigkeit folgt, denn nur so hat er seinen Arbeitnehmerstatus "schlüssig" vorgebracht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, 15 Ta 582/14.
- Welche Angaben muss eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht enthalten, wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers unklar ist?
- Der Solinger Streitfall: Zahlungsansprüche einer Museumskustodin
- LAG Düsseldorf: Der Kläger muss konkrete Angaben dazu machen, wer ihm welche Weisungen erteilt haben soll
Welche Angaben muss eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht enthalten, wenn der Arbeitnehmerstatus des Klägers unklar ist?
Bei den meisten Lohnklagen besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger Arbeitnehmer ist und sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird: Er kann einen Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen vorlegen, und der beklagte Arbeitgeber käme nicht auf die Idee, den Arbeitnehmerstatus zu bestreiten.
Manchmal werden Arbeitnehmer aber unter dem falschen Schein der Selbständigkeit beschäftigt, d.h. sie sind Scheinselbständige. Ihre Vergütungsklagen gehören auch vor die Arbeitsgerichte, nur dass sie hier nicht so freundlich empfangen werden wie "normale" Arbeitnehmer. Denn die beklagte Partei bestreitet, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt bzw. vorlag, und das Gericht verlangt dann zu dieser Frage vom Kläger nähere Angaben.
Grundlage dieser Diskussionen ist § 2 Abs.1 Nr.3 a) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), wonach die Arbeitsgerichte zuständig sind für Klagen "aus dem Arbeitsverhältnis". Hier gibt es zwei Fallkonstellationen:
In manchen Fällen kann eine Klage nur Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, so z.B. bei einer Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung. Denn Urlaubsabgeltung steht nur Arbeitnehmern zu, und daher muss das Gericht den Arbeitnehmerstatus klären, wenn es der Klage stattgeben oder sie als unbegründet abweisen will. In diesen Fällen genügt es für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn der Kläger einfach behauptet, Arbeitnehmer zu sein (denn die Berechtigung dieser Behauptung muss das Gericht ja so oder so bei der Sachentscheidung klären).
In anderen Fällen hängt der Erfolg einer (Zahlungs-)Klage nicht vom Arbeitnehmerstatus des Klägers ab, so z.B. bei einer Klage auf Vergütung für geleistete Dienste. Denn einen Vergütungsanspruch hat man nicht nur als Arbeitnehmer, sondern auch als selbständiger Dienstleister. In diesen Fällen kann sich der Kläger, wenn er vor das Arbeitsgericht zieht, nicht auf die bloße Behauptung beschränken, er sei Arbeitnehmer, sondern er muss diese Behauptung mit Tatsachen unterfüttern.
Da man nur dann Arbeitnehmer ist, wenn man
- in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert und
- von dessen Weisungen abhängig ist,
muss der Kläger bei Vergütungsklagen zu diesen beiden Prüfpunkten Tatsachen vortragen.
Der Solinger Streitfall: Zahlungsansprüche einer Museumskustodin
Geklagt hatte eine Museumshüterin (Kustodin) gegen den Verein, der das Museum betrieb. Die Kustodin war selbst Mitglied dieses Vereins und verlangte auf der Grundlage eines mit dem Verein geschlossenen Vertrags, der nicht als Arbeitsvertrag ausgestaltet war, vor dem Arbeitsgericht Solingen rückständige Vergütung von knapp 50.000,00 EUR. Die Klägerin meinte, sie sei Arbeitnehmerin.
Neben dem Vertrag, der Grundlage der Klage war, war die Klägerin auch aufgrund von Aufträgen ihrer Werbeagentur für den beklagten Verein tätig. Hinzu kamen ein Bewirtschaftungsvertrag und ein Mietvertrag über Wohnraum und über einen Werkraum zur gewerblichen Nutzung.
Das Arbeitsgericht Solingen verwies die Klage per Beschluss an das Landgericht Wuppertal, da es sich für unzuständig hielt (Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 30.09.2014, 1 Ca 379/14).
LAG Düsseldorf: Der Kläger muss konkrete Angaben dazu machen, wer ihm welche Weisungen erteilt haben soll
Auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte die Klägerin keinen Erfolg, d.h. es blieb dabei, dass ihre Klage vor dem Landgericht verhandelt werden musste. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss des LAG Düsseldorf:
Die Klägerin hatte nicht nur einen, sondern mehrere Verträge mit dem beklagten Verein. Welche Arbeiten sie aber im Rahmen welcher dieser verschiedenen Vertragsbeziehungen verrichtete, wurde nicht deutlich, so das LAG. Erst recht wurde nicht klar, welche Personen der Klägerin welche Weisungen in Bezug auf Arbeitsinhalte und/oder Arbeitszeiten gemacht haben sollten. Hierzu hatte die Klägerin keine konkreten Angaben gemacht.
Ergänzend führt das LAG aus, dass die Kustodin nach dem Vertrag, der Grundlage der Klage war, gar nicht persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, sondern auch andere Personen hätte einsetzen können, z.B. ihren Mann. Auch das sprach gegen ein Arbeitsverhältnis, denn einen Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer normalerweise persönlich zu erfüllen (§ 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Fazit: Wer vor dem Arbeitsgericht eine Vergütungsklage erhebt, deren Erfolg in der Sache nicht vom Arbeitnehmerstatus des Klägers abhängt, muss nach der Rechtsprechung diejenigen Tatsachen vortragen, aus denen sein Arbeitnehmerstatus "schlüssig" folgt. Hier sind schwammige und überwiegend wertende Aussagen wie etwa die, dass der Kläger "feste Arbeitszeiten" oder "Vorgaben" einhalten oder "fachliche Weisungen befolgen" musste, nicht ausreichend.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, 15 Ta 582/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
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Letzte Überarbeitung: 2. September 2019
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