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Urlaubsabgeltung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wann eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist, von welchen gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung abhängt und wie die Urlaubsabgeltung zu berechnen ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen der Arbeitgeber mit einer Freistellung dem Abgeltungsanspruch zuvorkommen kann, ob eine vorsorgliche Urlaubsgewährung auch im gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist denkbar ist und ob welche Fristen Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung durchsetzen wollen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was heißt Urlaubsabgeltung?
- Wann schreibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Urlaubsabgeltung vor?
- Wie lautet die Berechnungsformel für die Berechnung der Urlaubsabgeltung?
- Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit?
- Sind variable Vergütungsbestandteile wie z.B. Provisionen in die Urlaubsabgeltung einzuberechnen?
- Was bedeutet Vorrang der Urlaubsgewährung in Natur gegenüber der Urlaubsabgeltung?
- Kann der Arbeitgeber statt einer Urlaubsabgeltung Resturlaub auch durch eine widerrufliche Freistellung gewähren?
- Was ist mit der Urlaubsabgeltung, wenn der Arbeitnehmer während eines Urlaubs kurz vor seinem Ausscheiden erkrankt?
- Muss der Arbeitgeber auch nach einer fristlosen Kündigung eine Urlaubsabgeltung zahlen?
- Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen Urlaubsgewährung verbinden, um im Falle eines späteren Beendigungszeitpunkts Urlaubsabgeltung zu sparen?
- Muss man beim Thema Urlaubsabgeltung Übertragungsfristen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beachten?
- Unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Ausschlussfristen?
- Wieviel Urlaubsabgeltung gibt es nach einer langen Krankheit?
- Können Arbeitnehmer auf ihre Urlaubsabgeltung verzichten?
- Welche Auswirkungen hat die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld?
- Sind von der Urlaubsabgeltung Sozialabgaben abzuziehen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Urlaubsabgeltung?
- Was können wir für Sie tun?
Was heißt Urlaubsabgeltung?
Ihren Urlaub müssen Sie als Arbeitnehmer normalerweise "in Natur" nehmen und Ihr Arbeitgeber muss ihn "in Natur" gewähren. Das bedeutet, dass Sie unter Fortzahlung Ihres Gehalts bzw. Lohns von der Arbeit freigestellt werden und Ferien machen können oder auch einen Umzug.
Manchmal ist eine solche Art der Urlaubsgewährung aber nicht mehr möglich, weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht oder die verbleibende Restdauer nicht mehr ausreicht, um den Urlaub durch bezahlte Freistellung, d.h. in Natur zu nehmen.
Dann gibt es für die noch offenen Urlaubstage Geld, d.h. eine Urlaubsabgeltung.
Wann schreibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Urlaubsabgeltung vor?
Wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaub haben und Ihr Urlaubsanspruch nicht mehr durch bezahlte Freistellung von der Arbeit erfüllt werden kann, gilt § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Diese Vorschrift lautet:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat im Mitte Dezember noch 15 Tage Urlaub. Auf Drängen des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig zum 31. Dezember durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Bis dahin soll der Arbeitnehmer noch Restarbeiten erledigen. Dann sind die 15 Tage Urlaub abzugelten, d.h. der Arbeitnehmer erhält mit der letzten Gehaltsabrechnung für Dezember eine Urlaubsabgeltung für 15 Tage.
Wie lautet die Berechnungsformel für die Berechnung der Urlaubsabgeltung?
Wenn Sie statt Ihres Urlaubs Geld bekommen sollen, müssen Sie Ihre Urlaubstage in Geld umrechnen. Dazu müssen Sie wissen, wie viel Ihr einzelner Arbeitstag wert ist. Denn der Wert eines Urlaubstages ist gleich dem Wert eines Arbeitstages, den man frei hat.
Da das Kalendervierteljahr bzw. Quartal 13 Wochen hat, wird der Wert einer Arbeitswoche errechnet, indem man das Monatsgehalt mal drei nimmt (= Quartalsgehalt) und dann durch 13 teilt. Wer vollzeitig bzw. fünf Tage die Woche arbeiten muss, kann dann das Wochengehalt durch fünf teilen und errechnet so den Wert seines Arbeitstages.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer arbeitet vollzeitig an fünf Tagen die Woche für 3.500,00 EUR brutto im Monat. Dann beträgt sein Quartalsgehalt 10.500,00 EUR brutto und sein wöchentliches Gehalt dementsprechend (10.500,00 : 13 =) 807,69 EUR brutto. Sein arbeitstägliches Gehalt und damit der Wert eines Urlaubstages sind daher (807,69 : 5 =) 161,54 EUR brutto. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 15 Tagen, beträgt die Urlaubsabgeltung demnach (15 x 161,54 =) 2.423,10 EUR brutto.
Man kann bei einer Fünftagewoche auch gleich das Quartalsgehalt durch (13 Wochen x 5 Arbeitstage =) 65 Arbeitstage teilen, um den Wert eines Urlaubstages zu errechnen.
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit?
Auf die oben genannte Weise, d.h. über den Umweg des Quartalsgehaltes (= 13 Wochen), errechnet man auch den Wert der Urlaubstage für Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, also zum Beispiel nur zwei, drei oder vier Tage pro Woche.
BEISPIEL: Eine Angestellte arbeitet in Teilzeit an drei Tagen die Woche für 2.000,00 EUR brutto im Monat. Dann beträgt ihr Quartalsgehalt 6.000,00 EUR brutto und ihr wöchentliches Gehalt (6.000,00 : 13 =) 461,54 EUR brutto. Ihr arbeitstägliches Gehalt und damit der Wert eines Urlaubstages betragen bei einer Dreitagewoche (461,54 : 3 =) 153,85 EUR brutto. Hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für drei Urlaubswochen, d.h. für (3 Wochen x 3 Tage =) neun Urlaubstage, beträgt ihre Urlaubsabgeltung demnach (9 x 153,85 =) 1.384,65 EUR brutto.
Der Wert eines Urlaubstages ist
- bei einer Fünftagewoche = Quartalsgehalt : 65,
- bei einer Viertagewoche = Quartalsgehalt : 52,
- bei einer Dreitagewoche = Quartalsgehalt : 39,
- bei einer Zweitagewoche = Quartalsgehalt : 26.
Sind variable Vergütungsbestandteile wie z.B. Provisionen in die Urlaubsabgeltung einzuberechnen?
Ja, natürlich, denn diese Vergütungsbestandteile wären ja auch Teil des Urlaubsentgelts, das dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er statt seiner Urlaubsabgeltung Urlaub in Natur erhalten würde.
BEISPIEL: Ein vollzeitig an fünf Tagen pro Woche beschäftigter Vertriebsmitarbeiter erhält 3.500,00 EUR brutto Festgehalt und Umsatzprovisionen, die monatlich abgerechnet werden und in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Durchschnitt 1.000,00 EUR brutto betragen. Dann beträgt das Quartalsgehalt (4.500,00 x 3 =) 13.500,00 EUR brutto und der Wert eines Urlaubstagetages dementsprechend (13.500,00 : 65 =) 207,69 EUR brutto.
Was bedeutet Vorrang der Urlaubsgewährung in Natur gegenüber der Urlaubsabgeltung?
Aus § 7 Abs.4 BUrlG kann nicht hergeleitet werden, dass immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis demnächst enden wird, noch vorhandener Resturlaub abzugelten ist. Denn je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis noch dauert, kann der Urlaub noch in Natur gewährt und genommen werden. Und Urlaub in Natur ist vorrangig gegenüber einer Abgeltung.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber erklärt im Dezember eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum 30. Juni des folgenden Jahres. Der Arbeitnehmer hat nur den zeitanteiligen Urlaub für das Jahr seines Ausscheidens, d.h. zwei Wochen Urlaub. Ab Anfang April, so heißt es in dem Kündigungsschreiben, wird der Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.
In diesem Beispiel sind die zwei Wochen Urlaub mit der dreimonatigen Freistellung ab April erfüllt. Der Arbeitnehmer bekommt daher im Ergebnis die zeitliche Lage seines zweiwöchigen Urlaubs "aufgedrückt", d.h. er muss die zwei Wochen Urlaub in der Zeit von Anfang April bis Ende Juni nehmen.
Das ist diesem Beispiel in Ordnung, denn bei einer Freistellungszeit von drei Monaten, die erheblich länger ist als der abzugeltende Urlaub (hier: zwei Wochen), bleibt dem Arbeitnehmer noch genügend Spielraum, um selbst darüber zu entscheiden, wann er welche Urlaubsaktivitäten entfalten, also zum Beispiel wegfahren möchte.
Kann der Arbeitgeber statt einer Urlaubsabgeltung Resturlaub auch durch eine widerrufliche Freistellung gewähren?
Nein, denn wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, während einer Freistellung noch einmal arbeiten zu müssen, kann er nicht Urlaub machen. Und wenn er keinen Urlaub machen kann, sind die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstage abzugelten, d.h. der Arbeitnehmer kann Urlaubsabgeltung verlangen.
Erklärt der Arbeitgeber daher zusammen mit einer Kündigung eine Freistellung, die
- sowohl offene Urlaubsansprüche
- als auch Überstundenausgleichsansprüche
erfüllen soll, muss er aufpassen, wie er seine Freistellung formuliert, denn sonst werden Urlaubsansprüche möglicherweise nicht erfüllt.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt im Oktober ordentlich zu Ende Dezember und stellt den Arbeitnehmer ab dem 15. November von der Arbeit frei. Die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben lautet: "Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche und auf Freizeitausgleichsansprüche wegen geleisteter Überstunden. Außerhalb der Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfolgt die Freistellung widerruflich."
In diesem Beispiel hat der Arbeitgeber Pech gehabt. Denn da der Arbeitnehmer nicht weiß, an welchen Tagen in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember er nun Urlaub hat und daher unwiderruflich freigestellt ist und an welchen Tagen er seine Überstunden abbummeln soll und daher mit einem Widerruf der Freistellung rechnen muss, ist mit der gesamten Freistellung kein einziger Urlaubstag erfüllt. Dem Arbeitnehmer steht daher die volle Urlaubsabgeltung zu.
Bei Freistellungen im gekündigten Arbeitsverhältnis sollten Arbeitgeber daher immer konkret angeben, mit welchen Freistellungstagen welche Ansprüche erfüllt werden sollen. Eine rechtlich korrekte Freistellung könnte daher lauten:
"Außerdem stellen wir Sie vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 unwiderruflich von der Arbeit frei. Die Freistellung erfolgt in der Zeit vom 01.10. bis zum 15.11.2014 unter Anrechnung auf etwaige Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen geleisteter Überstunden und in der Zeit vom 16.11. bis zum 31.12.2014 unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche."
Eine solche klare Unterscheidung ist auch deshalb wichtig, weil eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung verschiedene Rechtsfolgen hat je nachdem, ob die Freistellung zur Urlaubsgewährung oder als Überstundenausgleich gewährt wird. Denn eine Krankheit während des Urlaubs führt dazu, dass der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wird, wohingegen das bei einer Erkrankung während des Überstunden-Abbummelns nicht der Fall ist.
Was ist mit der Urlaubsabgeltung, wenn der Arbeitnehmer während eines Urlaubs kurz vor seinem Ausscheiden erkrankt?
In Aufhebungsverträgen und in arbeitsgerichtlichen Vergleichen, mit denen ein Kündigungsschutzverfahren gütlich beendet wird, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft einvernehmlich die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche.
Ob solche Vereinbarungen wie geplant durchgeführt werden, hängt von der Gesundheit des Arbeitnehmers ab. Manchmal erkranken Arbeitnehmer recht bald, nachdem der Aufhebungsvertrag oder Vergleich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
BEISPIEL: Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen Mitte Februar vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers zu Ende März beendet wird. Außerdem wird der Arbeitnehmer gemäß Vergleich ab sofort unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Wenige Tage nach Abschluss des Vergleichs reicht der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und ist bis Ende März durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
In diesem Beispiel ist der Arbeitgeber der Dumme. Denn die Freistellung führt wegen § 9 BUrlG nicht zur Erfüllung der Urlaubsansprüche. Daher sind die Urlaubstage, die vereinbarungsgemäß durch die Freistellung eigentlich in Natur hätten erfüllt werden sollen, zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung abzugelten.
Muss der Arbeitgeber auch nach einer fristlosen Kündigung eine Urlaubsabgeltung zahlen?
Ja, natürlich, obwohl viele Arbeitgeber das nicht so recht einsehen können.
Der Grund liegt einfach darin, dass eine fristlose Kündigung keine Strafe ist, sondern das Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft beendet, und zwar "per sofort". Eine (rechtmäßige bzw. wirksame) fristlose Kündigung hat daher dieselbe Wirkung wie ein mit sofortiger Wirkung abgeschlossener Aufhebungsvertrag.
BEISPIEL: Ein Vollzeitangestellter mit einem Monatsgehalt von 2.000,00 EUR wird auf frischer Tat dabei erwischt, dass er Sachen seines Arbeitgebers von erheblichem Wert stiehlt. Er gibt alles zu und erhält die fristlose Kündigung. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat er noch 20 Tage Urlaub.
In diesem Beispiel muss der Arbeitgeber trotz der fristlosen Kündigung (2.000,00 x 3 : 65 x 20 =) 1.846,15 EUR brutto und damit knapp ein Monatsgehalt Urlaubsabgeltung zahlen.
Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen Urlaubsgewährung verbinden, um im Falle eines späteren Beendigungszeitpunkts Urlaubsabgeltung zu sparen?
Nein, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht das nicht mehr. Im Jahre 2015 hat das BAG seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, der zufolge der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit seiner Kündigung kombinieren konnte (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?).
BEISPIEL: Der Arbeitgeber erklärt am 18. August wegen eines angeblichen Diebstahls die fristlose Kündigung, hilfsweise kündigt er ordentlich zu Ende September. Da viele fristlose Kündigungen vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben und weil der gekündigte Arbeitnehmer noch seinen vollen Jahresurlaub von vier Wochen für das laufende Jahr hat, erklärt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben, dass er den Arbeitnehmer "vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung" bis September beurlaubt.
Stellt sich in diesem Fall aufgrund einer Kündigungsschutzklage heraus, dass zwar die fristlose Kündigung unwirksam war, die ordentliche Kündigung aber Bestand hatte, muss der Arbeitgeber den Lohn für die Zeit vom 19. August bis zum 30. September nachvergüten, denn während dieser Zeit war er aufgrund seiner unwirksamen fristlosen Kündigung im Annahmeverzug. Mit der vorsorglichen Urlaubsgewährung verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, dass er über den Annahmeverzugslohn hinaus nicht noch Urlaubsabgeltung zahlen muss.
Die BAG-Rechtsprechung, die eine solche Vorgehensweise lange Zeit über absegnete, war wenig überzeugend. Denn der Arbeitgeber bestreitet ja durch die fristlose Kündigung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und zahlt konsequenterweise keinen Lohn mehr, so dass eine "vorsorgliche Urlaubsgewährung" nicht viel mehr als ein juristischer Trick ist. Der Anspruch auf einer bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung wird damit nicht erfüllt. Ohne Geld, aber stattdessen mit einer fristlosen Kündigung in der Tasche kann man keinen Urlaub machen.
Trotz dieser Einwände hatte das BAG an dieser Rechtsprechung lange Zeit festgehalten (BAG, Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 934/06 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 08/027 Mit der fristlosen Kündigung in den Urlaub?). Ende 2011 kündigten die Erfurter Richter an, künftig möglicherweise anders zu entscheiden (BAG, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung).
Seit dem BAG-Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 455/13) steht fest, dass eine Kombination von fristloser Kündigung und vorsorglicher Urlaubsgewährung nicht mehr zulässig ist, d.h. der Urlaubsanspruch bzw. Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt in einem solchen Fall bestehen.
Muss man beim Thema Urlaubsabgeltung Übertragungsfristen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beachten?
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass der nicht genommene Jahresurlaub immer auf das folgende Kalenderjahr übertragen wird. Da viele Arbeitgeber das genauso sehen, gibt es an dieser Stelle selten Probleme. Juristisch ist das schlicht falsch. Denn nicht genommener Urlaub geht gemäß § 7 Abs.3 Satz 1 und 2 BUrlG zum 31. Dezember unter (Regelfall), es sei denn, dass "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" eine Übertragung auf das Folgejahr rechtfertigen (Ausnahme).
Arbeitnehmer, die im letzten Quartal eine Kündigung mit längerer Kündigungsfrist erhalten, sollten daher darauf achten, ihren Jahresurlaub bis Dezember zu nehmen. Denn wer Kündigungsschutzklage erhebt und im Folgejahr vor Gericht über eine Abfindung verhandelt, braucht sich nicht zu wundern, wenn der Arbeitgeber "mit spitzem Bleistift" rechnet und sich auf den (juristisch korrekten) Standpunkt stellt, dass der Vorjahresurlaub verfallen sei und eine Urlaubsabgeltung für das Vorjahr daher kein Thema.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat noch zwei Wochen Urlaub zu beanspruchen und erhält im November eine ordentliche Kündigung zu Ende April des nächsten Jahres. Er beantragt den Urlaub im November und dann nochmals Anfang Dezember, doch der Arbeitgeber will ihn wegen laufender Arbeitsbelastung nicht gewähren.
In einem solchen Fall sollte der Arbeitnehmer auf eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung des Urlaubs dringen. Außerdem sollte er im Auge behalten, dass der Resturlaubsanspruch auch in diesem Falle zum 31. März des nächsten Jahres verfällt, wenn er bis dahin nicht genommen ist. Kommt es erst im April oder später zu einem Abfindungsvergleich, ist der Vorjahresurlaub verfallen.
Wer Urlaubsabgeltung haben möchte, sollte daher darauf achten, dass der abzugeltende Urlaubsanspruch noch bestehen muss, d.h. es müssen bei einem Jahreswechsel Übertragungsgründe vorliegen und das Arbeitsverhältnis muss bis spätestens Ende März beendet sein. Andernfalls geht der Resturlaub aus dem Vorjahr unter und mit ihm der Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Ausschlussfristen?
Ausschlussfristen führen dazu, dass arbeitsvertraglichen Ansprüche verfallen bzw. endgültig untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit, der Ausschlussfrist, geltend machen.
Ausschlussfristen sind in den meisten Rahmentarifverträgen, aber auch in vielen Arbeitsverträgen enthalten. Je nach der Ausschlussfristenregelung sind Ansprüche schriftlich geltend zu machen und/oder einzuklagen, wobei die Fristen meist zwei oder drei Monate betragen.
Ausschlussfristen gelten auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen).
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer scheidet auf eigenen Wunsch zum Jahreswechsel aus dem Arbeitsverhältnis aus. In seinem Arbeitsvertrag ist eine Ausschlussklausel enthalten, der zufolge alle gegenseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht spätestens binnen drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer verlangt erstmals im April des Folgejahres Zahlung der Urlaubsabgeltung.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Pech gehabt. Denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, hier also mit dem Ablauf des 31. Dezember, so dass der Arbeitnehmer seine Urlaubsabgeltung gemäß der Ausschlussfrist spätestens bis zum 31. März vom Arbeitgeber schriftlich hätte verlangen müssen.
Wieviel Urlaubsabgeltung gibt es nach einer langen Krankheit?
Wer lange Zeit, möglicherweise jahrelang aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat, behält im Allgemeinen seinen Urlaubsanspruch, weil das Europarecht es ausschließt, Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung beim Thema Urlaub schlechter zu stellen als nicht erkrankte Arbeitnehmer.
Allerdings können dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer nicht ohne zeitliche Grenze Urlaubsansprüche ansammeln. Vielmehr verfallen diese jeweils nach 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Urlaub und Krankheit".
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer war von Anfang 2010 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.2014 arbeitsunfähig krank. Im April 2014 kann er Abgeltung seines Urlaubs von 20 Tagen für 2013 und zeitanteilig im Umfang von 3/12 für 2014 verlangen, d.h. weitere fünf Tage. Denn der zunächst aufrecht erhaltene Urlaub für 2012 ist am 31.03.2104 verfallen (= nach 15 Monaten gerechnet ab dem 31.12.2012), und entsprechendes gilt für die Vorjahre.
Wie das Beispiel deutlich macht, sollten lange erkrankte Arbeitnehmer idealerweise zum 28. Februar kündigen, um sich auf diesem Wege die Urlaubsabgeltung für die zwei vorausgegangenen Jahre zu sichern.
Können Arbeitnehmer auf ihre Urlaubsabgeltung verzichten?
Sie können als Arbeitnehmer im Prinzip auf ihre Urlaubsabgeltung verzichten, allerdings nur dann, wenn Sie die Verzichtserklärung abgeben, nachdem Ihr Anspruch entstanden ist, so dass Sie die Möglichkeit hatten, die Abgeltung zu verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Mai 2013 entschieden (BAG, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung).
Dagegen sind vertragliche Vereinbarungen, die im Vorhinein das Entstehen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung verhindern sollen, unwirksam, weil gemäß § 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG von dem gesetzlichen Abgeltungsanspruch (§ 7 Abs.4 BUrlG) nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer wird Ende Oktober zum Jahresende gekündigt und erhebt Kündigungsschutzklage. Im Februar des Folgejahres schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember geendet hat und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Außerdem sollen mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein. Nach Vergleichsabschluss und Zahlung der Abfindung verlangt der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für 15 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr.
In diesem Beispiel besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da der gerichtliche Vergleich einen wirksamen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Urlaubsabgeltung enthält.
Dagegen wäre ein Verzicht auf die Urlaubsabgeltung im Vorhinein, also zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag, unwirksam.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer schwere Pflichtverletzungen vor und drängt ihn zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen soll. Als "Gegenleistung" verzichtet der Arbeitgeber auf (angebliche) Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit den Pflichtverstößen, die der Arbeitnehmer begangen haben soll. Der Aufhebungsvertrag enthält außerdem einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Abgeltung noch offener Urlaubstage.
Hier schützt § 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG den Arbeitnehmer vor dem Verzicht auf seine Urlaubsabgeltung. Denn da der Verzicht im selben Augenblick wirksam wird, in dem der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung entsteht, nämlich zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Aufhebungsvertrags, hatte der Arbeitnehmer keine Gelegenheit, seine Urlaubsabgeltung einzufordern.
Welche Auswirkungen hat die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld?
Nach § 157 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird das Arbeitslosengeld um die Tage des Urlaubs gekürzt, für die der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhält "oder zu beanspruchen" hat. Diese Vorschrift lautet:
"Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses."
Da in § 157 Abs.2 SGB III nur von einem "Ruhen" des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und nicht von einer Sperrzeit die Rede ist, wird der Beginn des Arbeitslosengeldbezugs durch die Urlaubsabgeltung nur nach hinten hinausgeschoben, aber der Gesamtanspruch nicht vermindert wie bei einer Sperrzeit.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld. Der Anspruch würde ohne Urlaubsabgeltung in der Zeit vom 01. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 ausgezahlt werden. Da der Arbeitnehmer mit der letzten Gehaltszahlung eine Urlaubsabgeltung für zehn Tage Urlaub erhält, beginnt der Arbeitslosengeldbezug erst am 11. Juli 2014 und er endet dementsprechend am 10. Juli 2015.
Wie das Beispiel zeigt, führt das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs dazu, dass der Anspruch zeitversetzt erfüllt wird, d.h. nach hinten verschoben. Das führt theoretisch nicht zu einer Kürzung des Anspruchs - allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer den gesamten Zeitraum seines Arbeitslosengeldanspruchs ausschöpft. Kann er bereits davor eine neue Stelle antreten, führt das Ruhen letztlich doch zu einer Verminderung des Anspruchs.
Sind von der Urlaubsabgeltung Sozialabgaben abzuziehen?
Ja, die Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtiges Einkommen und wird daher vom Arbeitgeber wie eine Lohn- bzw. Gehaltszahlung abgerechnet. Und natürlich werden auch Steuern abgezogen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Urlaubsabgeltung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Urlaubsabgeltung interessieren könnten, finden Sie hier
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Resturlaub
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Urlaubsabgeltung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2023
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 23/2022 BAG: Vorrang der urlaubsrechtlichen Regelungen im Elternzeitrecht gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz
- Update Arbeitsrecht 20|2022 EuGH: Ohne Aufforderung zum Urlaub keine Verjährung des Urlaubsanspruchs
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 17|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Keine Unterschreitung des Mindestlohns durch außergerichtlichen Vergleich
- Update Arbeitsrecht 08|2021 LAG Rheinland-Pfalz: Pflicht zum Hinweis auf Verfall des Zusatzurlaubs Schwerbehinderter nur bei Kenntnis der Schwerbehinderung
- Update Arbeitsrecht 01|2021 BAG: Ausschlussfristen für die Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung werden durch eine Entfristungsklage nicht gewahrt
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Alterszteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/005 Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/232 Ausschlussklauseln ohne Mindestlohn-Ausnahme sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 17/196 Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/084 Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/240 Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/092 Verfallsfrist gemäß TV-L wird durch Klage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/031 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/123 Mindestlohn und Entgeltfortzahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
Arbeitsrecht aktuell 2014
- Arbeitsrecht aktuell: 14/378 Klage wahrt Ausschlussfrist gemäß 167 ZPO
- Arbeitsrecht aktuell: 14/375 Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 14/147 LAG Berlin: Anwalt als Arbeitnehmer
Arbeitsrecht aktuell 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 13/240 Betriebsübergang und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/238 Urlaub und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Arbeitsrecht aktuell 2012
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/238 Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember
- Arbeitsrecht aktuell: 12/194 Urlaubsabgeltung bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/180 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
Arbeitsrecht aktuell 2011
- Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/143 Urlaubsabgeltung für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/119 Urlaubsabgeltung in der Insolvenz nach langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/099 Kündigung mit Freistellung unter Urlaubserteilung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
Arbeitsrecht aktuell 2010
- Arbeitsrecht aktuell: 10/200 Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/135 Urlaubsabgeltung auch für Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/120 Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung
Arbeitsrecht aktuell 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 08/064 Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen bei Anschluss-Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/027 Mit der fristlosen Kündigung in den Urlaub?
Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2023
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch auf Urlaub oder auf Urlaubsabgeltung haben oder wenn es infolge einer Kündigung oder einer längeren Erkrankung zu Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Ihnen zustehenden Ansprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung kommt, beraten und vertreten wir Sie gerne. Selbstverständlich können wir Sie auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Urlaub und auf Urlaubsabgeltung unterstützen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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