- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
16.08.2011. Arbeitnehmer, die über Jahre arbeitsunfähig krank sind, dürfen wegen des Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff) ihren Urlaubsanspruch für die Zeit der Erkrankung nicht verlieren.
Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) umgehend für das deutsche Arbeitsrecht übernommen (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).
Daher wächst der Urlaubsanspruch im Laufe einer langen Krankheit immer weiter an, und mit ihm auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis schließlich beendet wird. Dann kommen auf den Arbeitgeber oft hohe Zahlungspflichten zu.
Fraglich ist, ob arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) enthaltene Ausschlussfristen den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zunichte machen, wenn der Arbeitnehmer die Fristen nicht einhält. Das war nach der vor dem Schultz-Hoff-Urteil geltenden Rechtsprechung des BAG nicht der Fall, da das BAG den Abgeltungsanspruch als ebenso zwingend ansah wie den gesetzlichen Urlaubsanspruch selbst. Nun hat das BAG seine Meinung geändert (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).
Eine Krankenschwester war von Oktober 2006 zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Ende März 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Erst im Februar 2009 verlangte sie von ihrem Ex-Arbeitgeber schriftlich Urlaubsabgeltung im Umfang von 35 Tagen für 2007 sowie von 8,75 Tage für 2008. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage ab, da die Arbeitnehmerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nicht eingehalten hatte (Urteil vom 20.04.2010, 12 Sa 1448/09). So sah das auch das BAG.
Fazit: Auch wenn Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank sind und den Urlaub in Natur nicht nehmen könnten, wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sofort fällig und unterliegt einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Er ist damit als reiner Geldanspruch schwächer als der zwingende Urlaubsanspruch selbst. Arbeitnehmer, die nach langer Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, müssen daher innerhalb der für sie geltenden Ausschlussfristen Urlaubsabgeltung verlangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
- Europäischer Gerichthof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/150 Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/127 Arbeitsvertragsrichtlinien sind nicht zwingend
- Arbeitsrecht aktuell: 16/254 Neuregelung zur Schriftform bei Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/120 Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de