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Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung
Jetzt hat das Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung jedoch Ausschlussfristen unterfällt und deshalb verfällt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird: ArbG Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09.
- Urlaubsabgeltung nach der Schultz-Hoff-Entscheidung
- Der Fall des Arbeitsgerichts Oberhausen: Urlaubsabgeltung mehr als ein Jahr nach Rentenbeginn nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit für drei Jahre verlangt. Es gibt tarifliche Ausschlussfristen von drei Monaten
- Arbeitsgericht Oberhausen: Tarifliche Ausschlussfristen gelten für Urlaubsabgeltungsanspruch
Urlaubsabgeltung nach der Schultz-Hoff-Entscheidung
Seit der bekannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Schultz-Hoff ist geklärt, dass der jährliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen bestehen bleibt, wenn der Urlaub wegen langer Erkrankung nicht genommen werden kann und daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.
§ 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt seither zwar immer noch, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss sowie dass eine Übertragung bis Ende März des Folgejahres nur ausnahmsweise möglich ist. Die Anwendung des Paragrafen hat sich jedoch grundlegend geändert. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlieren erkrankte Arbeitnehmer ihren Vorjahresurlaub nun nicht mehr.
Effektiv können damit bei mehrjährigen Krankheiten beträchtliche Urlaubsansprüche auflaufen, die sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zahlungsanspruch umwandeln, der ohne Weiteres ein halbes Jahresgehalt oder mehr ausmachen kann.
Vor diesem Hintergrund liegt die Frage nahe, welche Grenzen diesen Ansprüchen gesetzt sind. In Betracht kommen hier insbesondere die im Arbeitsrecht weit verbreiteten Ausschlussfristen. Diese bestimmen eine Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis in einer vorgegebenen Form geltend gemacht werden müssen. Nach Fristablauf endet die rechtliche Existenz der nicht geltend gemachten Ansprüche, d.h. sie erlöschen unwiederbringlich.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil darüber zu entscheiden, ob solche Fristen auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten (ArbG Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09).
Der Fall des Arbeitsgerichts Oberhausen: Urlaubsabgeltung mehr als ein Jahr nach Rentenbeginn nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit für drei Jahre verlangt. Es gibt tarifliche Ausschlussfristen von drei Monaten
Die Parteien stritten um Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von knapp 2.200,00 EUR. Die Klägerin war seit 1997 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt und bezog während der letzten Jahre eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis hatte über all die Jahre bestanden und war erst zum 31.03.2008 beendet worden. Erst Mitte 2009 machte die Klägerin Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 geltend.
Nach dem anwendbaren Tarifvertrag sollten Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht würden. Hierauf berief sich die Beklagte. Die Klägerin ging hingegen davon aus, dass die Regelung gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BAG unwirksam ist.
Arbeitsgericht Oberhausen: Tarifliche Ausschlussfristen gelten für Urlaubsabgeltungsanspruch
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
In seiner Begründung verweist das Gericht zunächst auf die bisherige - vor Schultz-Hoff ergangene - Rechtsprechung. Danach wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch als "wesensgleicher" Ersatz für den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangenen Urlaubsanspruch gesehen. Dementsprechend stand auch der Abgeltungsanspruch unter dem Schutz des § 13 BUrlG, der Abweichungen vom BUrlG grundsätzlich verbietet, wenn diese zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Ausschlussfristen spielten daher bislang nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Doch nach der Entscheidung des EuGH ist der Abgeltungsanspruch kein mit dem Urlaubsanspruch "wesensgleicher" Anspruch, sondern ein ganz normaler Zahlungsanspruch. Folglich unterfällt er ohne Weiteres den für alle Zahlungsansprüche geltenden Einschränkungen, insbesondere also vereinbarten Ausschlussfristen. Auch die dem BUrlG zugrunde liegenden Richtlinien verbieten dies nach Auffassung des ArbG Oberhausen nicht. Diese sollen nur verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche ohne eigene Einflussmöglichkeit verlieren.
Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Berufung gegen das Urteil des ArbG ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 Sa 203/10 anhängig. Zudem hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einer aktuellen EuGH-Vorlage (Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09) in einem ähnlich gelagerten Fall die Ausschlussfrist nicht greifen lassen. Im Ergebnis ist es daher bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BAG bzw. den EuGH empfehlenswert, dass Betroffene ihre Abgeltungsansprüche innerhalb der jeweiligen Ausschlussfrist formgerecht geltend machen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/157 Urlaub und Krankheit: Resturlaub für Krankheitszeiten ist nach Genesung zu nehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/111 Gleicher Lohn für Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG
- Arbeitsrecht aktuell: 10/145 Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d. h. nach Erstellung dieses Artikels, hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier besprochenen Fall entschieden. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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