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Urlaub, Urlaubsanspruch
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub haben, wie lange der gesetzliche Mindesturlaub im Normalfall dauert und wie lange er bei Jugendlichen und bei Schwerbehinderten ist.
Außerdem finden Sie Hinweise zu den Themen Teilurlaub, Urlaubsgewährung, Selbstbeurlaubung, Widerruf der Urlaubgewährung und Urlaubsabgeltung sowie dazu, unter welchen Voraussetzungen der Urlaub verfällt. Eine spezielle Seite informiert Sie zu den vielen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Thema Urlaub und Krankheit stellen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wo finden sich Regelungen über Ihren Urlaubsanspruch?
- Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub?
- Wie lang ist Ihr gesetzlicher Mindesturlaub?
- Wie lange ist der Urlaub für Jugendliche und für schwerbehinderte Menschen?
- Wann haben Sie erstmals Anspruch auf Urlaub?
- Wieviel Urlaub steht Ihnen zu, wenn Sie noch keine sechs Monate beschäftigt sind?
- Wieviel Urlaub steht Ihnen zu, wenn Sie vor Ablauf von sechs Monate wieder ausscheiden?
- Wieviel Urlaub haben Sie, wenn Sie in der ersten Jahreshälfte ausscheiden?
- Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub in der von ihnen gewünschten Zeit?
- Wer legt den Urlaub fest?
- Was tun bei Streit über die Lage des Urlaubs?
- Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?
- Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber gewährten Urlaub doch einmal widerruft?
- Was müssen Sie bei der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr beachten?
- Was müssen Arbeitgeber tun, um Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des EuGH in die Lage zu versetzen, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen?
- Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Übertragungszeit (Januar bis März) beachten?
- Was heißt Ersatzurlaub?
- Was tun bei Erkrankung während des Urlaubs?
- Was tun, wenn man während des Urlaubs im Ausland krank wird?
- Verlängert sich bei einer Erkrankung während des Urlaubs der Urlaub automatisch um die Krankheitstage?
- Verliert man seinen Anspruch auf Urlaub infolge einer lang andauernden Krankheit?
- Kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung den Urlaub verweigern?
- Was sollte man zum Thema Urlaubsabgeltung wissen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Urlaub?
- Was können wir für Sie tun?
Wo finden sich Regelungen über Ihren Urlaubsanspruch?
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, haben Sie gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Regelungen hierüber finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Möglicherweise finden sich aber auch in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder auch in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zum Thema Urlaub.
Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub?
Nach den Bestimmungen des BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden, d.h. er ist zwingend.
Zu den vom Gesetz begünstigten "Arbeitnehmern" gehören auch die Auszubildenden und sogar arbeitnehmerähnliche Personen, d.h. Personen, die zwar selbständig sind, die aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber wie richtige Arbeitnehmer bezahlten Urlaub haben sollen. Auch für eine besondere Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen, die Heimarbeiter, sieht das BUrlG ausdrücklich einen Anspruch auf Urlaub vor (§ 12 BUrlG).
Wie lang ist Ihr gesetzlicher Mindesturlaub?
Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage.
Werktage sind alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind, d.h. im Verlauf einer normalen Woche bzw. einer Woche ohne Feiertage die sechs Tage von Montag bis Samstag.
Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen entspricht daher in Wochen umgerechnet einem Urlaub von (24 : 6 =) vier Wochen.
Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage in der Woche arbeiten, ist der gesetzliche Anspruch, der im Umfang von 24 Werktagen besteht, in Arbeitstage umzurechnen. Wer zum Beispiel fünf Tage in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub gemäß der folgenden Umrechnung:
24 Werktage : 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub; 4 Wochen x 5 Arbeitstage = 20 Arbeitstage Urlaub.
Wer nur vier Tage in der Woche arbeitet, hat dementsprechend einen Anspruch auf 16 Arbeitstage Urlaub:
24 Werktage : 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub; 4 Wochen x 4 Arbeitstage = 16 Arbeitstage Urlaub.
Bei drei Arbeitstagen pro Woche hat man dementsprechend 12 Arbeitstage Urlaub pro Jahr, bei zwei Arbeitstagen acht Arbeitstage Urlaub pro Jahr und bei einem Arbeitstag pro Woche vier Arbeitstage Urlaub pro Jahr.
Wie lange ist der Urlaub für Jugendliche und für schwerbehinderte Menschen?
Jugendliche haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Schwerbehinderte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX ) einen erhöhten Mindestanspruch auf Urlaub.
Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind, haben Anspruch auf 30 Werktage Mindesturlaub pro Jahr. Wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 (18) Jahre alt ist, beträgt sein Mindesturlaubsanspruch 27 (25) Werktage pro Jahr. Dies ergibt sich aus § 19 Abs.2 JArbSchG.
Für schwerbehinderte Menschen gilt § 208 Abs.1 SGB IX. Diese Vorschrift lautet:
"Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt."
Wann haben Sie erstmals Anspruch auf Urlaub?
Das BUrlG sieht vor, daß Sie den "vollen" Urlaubsanspruch im Umfang von vier Wochen bei einem neuen Arbeitgeber erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten erwerben (§ 4 BUrlG).
Wieviel Urlaub steht Ihnen zu, wenn Sie noch keine sechs Monate beschäftigt sind?
Vor Ablauf der Wartezeit können Sie zwar keinen "vollen" Urlaub im Umfang von vier Wochen verlangen, aber stattdessen gemäß § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG Teilurlaub im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird zum 01. September vollzeitig für 40 Stunden pro Woche bei einer Fünftagewoche (Montag bis Freitag) eingestellt. Im Dezember möchte er einige Tage Urlaub nehmen. Er hat zwar im Dezember noch keinen vollen Jahresurlaubsanspruch, da die Wartezeit noch nicht vorüber ist, kann aber pro vollen Monat des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses (20 : 12 =) 1,66 Urlausbtage als Teilurlaub verlangen. Der Umfang des Teilurlaubs für einen Urlaub im Dezember beträgt aufgrund der bis dahin zurückgelegten drei vollen Monate September bis November (1,66 x 3 =) 4,98 Urlaubstage. Aufgrund § 5 Abs.2 BUrlG, wonach Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, kann der Arbeitnehmer in diesem Beispiel einen Teilurlaub von fünf Tagen verlangen.
Wieviel Urlaub steht Ihnen zu, wenn Sie vor Ablauf von sechs Monate wieder ausscheiden?
Wenn Sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheiden, haben Sie gemäß § 5 Abs.1 Buchstabe b) BUrlG ebenfalls Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
BEISPIEL: Verlassen Sie Ihren neuen Arbeitgeber nach nur vier Monaten Beschäftigung, haben Sie bei vollzeitiger Beschäftigung (40 Stunden, Fünftagewoche) Anspruch auf sieben Arbeitstage Urlaub. Pro vollen Monat des Arbeitsverhältnisses können Sie nämlich ein Zwölftel des 20 Arbeitstage umfassenden Jahresurlaubs verlangen, d.h. bei vier Monaten (1,66 x 4 =) 6,66 bzw. aufgerundet (§ 5 Abs.2 BUrlG) sieben Urlaubstage.
Wieviel Urlaub haben Sie, wenn Sie in der ersten Jahreshälfte ausscheiden?
Eine in vielen Betrieben nicht immer beachtete Vorschrift des BUrlG schreibt vor, dass man ausnahmsweise auch nach erfüllter Wartezeit nicht den vollen, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch hat, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet (§ 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG). Der Urlaubsanspruch beträgt dann ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.
"In der ersten Hälfte des Kalenderjahres" scheidet man aus, wenn der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses der 01. Januar oder der 30. Juni ist oder zwischen diesen beiden Tagen liegt.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist seit fünf Jahren vollzeitig für 40 Stunden pro Woche bei einer Fünftagewoche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni, d.h. mit dem Ablauf dieses Tages (um 24:00 Uhr). Dann stehen dem Arbeitnehmer trotz bereits erfüllter Wartezeit für dieses Urlaubsjahr lediglich 6/12 seines Jahresurlaubs zu, d.h. bei sechs Monaten (1,66 x 6 =) 9,99 bzw. aufgerundet zehn Urlaubstage.
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub in der von ihnen gewünschten Zeit?
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs "zu berücksichtigen", es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Die Formulierung des Gesetzes, daß die Wünsche des Arbeitnehmers lediglich "zu berücksichtigen" sind, klingt so, als ob diese Wünsche nur eine untergeordnete Rolle bei der Festlegung des Urlaubs spielen. Das ist nach der Rechtsprechung aber keinesfalls so: Vielmehr sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig gegenüber den betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
Nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber dem zeitlichen Wunsch des Arbeitnehmers ausnahmsweise einmal verweigern.
Wer legt den Urlaub fest?
Hier müssen Sie als Arbeitnehmer vorsichtig sein: Die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt ausschließlich durch Ihren Arbeitgeber und nicht etwa durch Sie. Auch der o.g. Grundsatz, daß Ihre Wünsche in bezug auf die zeitliche Lage des Urlaubs vorrangig sind, ändert daran nichts.
Die mit dem Arbeitgeber nicht abgesprochene Selbstbeurlaubung stellt einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, die je nach Lage des Falles auch als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.
Was tun bei Streit über die Lage des Urlaubs?
Wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu einem Streit über die Gewährung von Urlaub kommt, den Sie bereits geplant haben und demnächst antreten wollen, dann können Sie beim Arbeitsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit der der Arbeitsgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet wird.
Ein solches Eilverfahren verdient seinen Namen, d.h. es ist im extremen Notfall sogar möglich, eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und eine Entscheidung bereits am Tag des Eilantrags zu erlangen.
Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?
Nein. Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen.
Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, d.h. es gibt sie in der Praxis kaum.
Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber gewährten Urlaub doch einmal widerruft?
Aus den o.g. Gründen ist ein Widerruf des einmal gewährten Urlaubs durch den Arbeitgeber in aller Regel unzulässig, d.h. Ihnen steht der einmal gewährte Urlaub rechtlich zu. Hier müssen Sie aber folgendes bedenken:
Auch ein rechtswidriger Widerruf von bereits gewährtem Urlaub durch den Arbeitgeber vor Urlaubsantritt führt dazu, dass Sie den (zunächst genehmigten, dann aber widerrufenen) Urlaub erst einmal nicht antreten dürfen. Auch in einem solchen Fall müssen Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen. Wer in einer solchen Situation "auf eigene Faust" Urlaub macht, nimmt eine Selbstbeurlaubung vor, die die o.g. schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen hat.
Anders verhält es sich dann, wenn der Arbeitgeber den schon gewährtem Urlaub nach Urlaubsantritt widerruft. Eine solche Erklärung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub abbrechen oder rechtliche Schritte ergreifen müsste.
Was müssen Sie bei der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr beachten?
Nach den Buchstaben des BUrlG geht der Urlaubsanspruch ersatzlos unter, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht im laufenden Kalenderjahr (= bis spätestens zum 31. Dezember) in Anspruch nimmt. Die Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des Folgejahres ("Übertragungszeitraum") ist eine Ausnahme, die nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. In § 7 Abs.3 Satz 1 und 2 BUrlG heißt es dazu:
"Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen."
Gibt es keine dringenden betrieblichen Gründe (z.B. vermehrter Arbeitsanfall zum Jahresende) oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. Krankheit) für eine Übertragung des Urlaubs, dann geht der Urlaub nach der o.g. gesetzlichen Vorschrift mit Ablauf des 31. Dezember unter, und zwar ersatzlos.
§ 7 Abs.3 Satz 1 und 2 BUrlG entspricht aber aufgrund zweier Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2018 nicht mehr dem geltenden Recht (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel).
Nach diesen EuGH-Entscheidungen können Ansprüche auf Urlaub in Natur bzw. auf Urlaubsabgeltung nur untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.41, EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16 - Kreuziger).
Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufklären und er sollte die Aufklärung später auch beweisen können, so der EuGH (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.43-46).
Laut EuGH müssen die EU-Staaten bzw. deren Gerichte diese europarechtliche Verpflichtung auch dann in ihren nationalen Rechtsordnungen umsetzen, wenn das geschriebene Gesetzesrecht der EU-Staaten nicht so "ausgelegt" werden kann, dass es den europarechtlichen Anforderungen entspricht. Dann müssen die Gerichte entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht "unangewendet lassen", d.h. gegen das Gesetz entscheiden ("contra legem"). Das müssen die Gerichte auch dann tun, wenn es ein Prozess zwischen Privatpersonen zu entscheiden ist (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.81).
Damit gilt abweichend von § 7 Abs.3 Satz 1 und 2 BUrlG: Arbeitnehmer verlieren den ihnen gemäß dem Unionsrecht zustehenden Mindesturlaub von vier Wochen nicht allein deshalb, weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben. Auch der Verlust eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub allein aus diesem Grund (= unterlassener Urlaubsantrag) wäre mit dem Europarecht unvereinbar.
Diese Vorgaben des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mittlerweile bestätigt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub).
Was müssen Arbeitgeber tun, um Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des EuGH in die Lage zu versetzen, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen?
Wie aus den o.g. beiden EuGH-Urteilen folgt, steht § 7 Abs.3 Satz 1 bis 3 BUrlG zwar noch im Gesetz, wird aber künftig von den Arbeitsgerichten völlig anders als bisher interpretiert werden. Der bis Anfang November 2018 aus diesen Vorschriften hergeleitete automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende ist in dieser Form nicht mehr Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts.
Vielmehr müssen Arbeitgeber im eigenen Interesse von sich aus dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer den vierwöchigen Mindesturlaub gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. gemäß § 3 BurlG) bis zum 31. Dezember vollständig nehmen. Zu diesem Zweck sollten Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer
- rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres und daher möglichst schon in den Sommermonaten,
- sowie schriftlich oder per E-Mail (zur besseren Nachweisbarkeit) darauf hinweisen,
- dass er seinen Jahresurlaub in den nächsten Monaten bis spätestens zum 31. Dezember nehmen sollte, und
- dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des 31. Dezember ersatzlos untergeht (und mit ihm Urlaubsabgeltungsansprüche für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Übertragungszeit (Januar bis März) beachten?
Wenn der Urlaub wirksam auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen wird, z.B. weil der Arbeitgeber wegen des Weihnachtsgeschäfts im November und Dezember eine Urlaubssperre verhängt hat, muss er spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, da er sonst endgültig verfällt. In § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG heißt es dazu:
"Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Aus den o.g. beiden EuGH-Urteilen ergibt sich, dass der auf das Folgejahr übertragene Urlaubsanspruch nicht einfach gemäß den Buchstaben des Gesetzes bzw. gemäß § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG zum 31. März untergeht, wenn der Arbeitnehmer nicht aus eigener Initiative einen rechtzeitigen Urlaubsantrag stellt, sondern dass der Arbeitgeber rechtzeitig zu Beginn des Übertragungszeitraums den Arbeitnehmer (schriftlich) darauf hinweisen muss,
- dass er seinen übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr bis spätestens zum 31. März nehmen sollte, und
- dass andernfalls der Urlaub zum 31. März ersatzlos untergeht (und mit ihm Urlaubsabgeltungsansprüche für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Was heißt Ersatzurlaub?
Es gibt Fälle, in denen der Urlaubsanspruch ohne Verschulden des Arbeitnehmers untergeht, und zwar aufgrund der gesetzlichen Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr bzw. an den dreimonatigen Übertragungszeitraum (im Falle einer Übertragung auf das Folgejahr).
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer beantragt Anfang Dezember zwei Wochen Urlaub, die ihm für das laufende Kalenderjahr zustehen. Der Arbeitgeber lehnt die Urlaubserteilung ab, ohne dass es dafür einen "dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden" Grund geben würde.
In diesem Fall tritt eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr nicht ein, weil die dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr geht der Anspruch unter (§ 275 Abs.1, Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung im Verzug war (§ 286 Abs.1 Satz 1, § 287 Satz 2 BGB). Daher hat der Arbeitnehmer anstelle des untergegangenen Urlaubsanspruchs einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs.1, Abs.3, § 283 Satz 1 BGB), der inhaltlich ebenso wie der untergegangene Urlaubsanspruch auf bezahlte Freistellung gerichtet ist (§ 249 Abs.1 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch heißt Ersatzurlaub bzw. Ersatzurlaubsanspruch.
Einen Ersatzurlaubsanspruch haben Sie auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Gewährung von Resturlaub im Übertragungszeitraum verweigert, denn dann geht der Resturlaub zum 31. März, dem Ende des Übertragungszeitraums unter. Auch in diesem Fall befindet sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug, und daher schuldet er Schadensersatz für den untergegangenen Urlaubsanspruch.
Aus Arbeitnehmersicht hat der Ersatzurlaubsanspruch Vorteile gegenüber dem untergegangen Urlaubsanspruch, denn der Ersatzurlaubsanspruch unterliegt nicht mehr der Bindung an das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum, d.h. er geht weder zum 31. Dezember noch zum 31. März unter, wenn er nicht genommen wird.
Allerdings kann der Ersatzurlaubsanspruch verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Ersatzurlaubsanspruch entstanden ist (§ 199 Abs.1 BGB).
Was tun bei Erkrankung während des Urlaubs?
Wenn Sie während des Urlaubs erkranken, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Grund dafür liegt darin, dass der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Um sich zu erholen muss man erst einmal wieder gesund sein.
Praktisch gesehen heißt das: Wird man während des Urlaubs krank, sollte man schnell zum Arzt gehen, sich krank schreiben lassen und die Erkrankung dem Arbeitgeber mitteilen. Zusammen mit der Information über die Erkrankung schickt man dem Arbeitgeber am besten gleich die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“).
Was tun, wenn man während des Urlaubs im Ausland krank wird?
Wenn Sie sich während der Erkrankung im Ausland aufhalten, sind Sie gemäß § 5 Abs.2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Die Kosten für diese Mitteilung muss der Arbeitgeber tragen. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie darüber hinaus auch der Krankenkasse Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen.
Verlängert sich bei einer Erkrankung während des Urlaubs der Urlaub automatisch um die Krankheitstage?
Nein, das ist nicht der Fall. „Automatisch“ wird nur der Urlaubsanspruch um die Krankheitstage verlängert, nicht aber der bereits angetretene konkrete Urlaub.
Wollen Sie Ihren Urlaub daher um die Krankheitstage verlängern, d.h. möchten Sie die Krankheitstage gleich an die Urlaubstage "dranhängen", müssen Sie dafür vorher das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei nämlich um einen neuen Urlaubsantrag. Auch in einer solchen Situation müssen Sie das Verbot der Selbstbeurlaubung beachten.
Verliert man seinen Anspruch auf Urlaub infolge einer lang andauernden Krankheit?
Nein, hier hat sich die Rechtsprechung seit 2009 zugunsten der Arbeitnehmer geändert.
Ist man das ganze Jahr über krank oder jedenfalls gegen Ende des Jahres hin durchgehend krank, so dass man seinen Jahresurlaub nicht nehmen kann, wird der infolge der Krankheit nicht genommene Urlaubsanspruch rechtlich erhalten. Und das nicht etwa nur durch eine Übertragung auf das erste Quartal des Folgejahres, sondern dauerhaft.
Infolgedessen kann sich bei einer langjährigen Krankheit ein hoher Urlaubsanspruch aufsummieren. Dementsprechend hoch kann auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausfallen.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier im Handbuch Arbeitsrecht unter „Urlaub und Krankheit“.
Kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung den Urlaub verweigern?
Viele Arbeitnehmer machen die Erfahrung, dass nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in der noch verbleibenden Zeit des Arbeitsverhältnisses auf einmal Probleme auftauchen, die es vorher nicht gab. Ein solches Problem ist die Verweigerung von Urlaub oder sogar der Widerruf eines bereits gewährten Urlaubs durch den Arbeitgeber.
Im allgemeinen ist der Arbeitgeber zu einer Ablehnung von Urlaubswünschen im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht berechtigt.
Auch im gekündigten Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze der Festlegung des Urlaubs, d.h. die Lage des Urlaubs wird zunächst einmal (vorrangig) durch die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers bestimmt.
Allerdings kann sich der Arbeitgeber im gekündigten Arbeitsverhältnis je nach der betrieblichen Situation darauf berufen, dass die Einarbeitung eines neuen Arbeitnehmers erforderlich ist.
Was sollte man zum Thema Urlaubsabgeltung wissen?
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaub haben, kann dieser Urlaubsanspruch nicht mehr durch bezahlte Freistellung von der Arbeit, d.h. in Natur erfüllt werden, da das Arbeitsverhältnis ja bereits beendet ist und daher keine Arbeitspflicht mehr besteht. Für diesen Fall bestimmt § 7 Abs.4 BUrlG:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter "Urlaubsabgeltung".
Wo finden Sie mehr zum Thema Urlaub?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Urlaub interessieren könnten, finden Sie hier
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Resturlaub
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Urlaub finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2023
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 23/2022 BAG: Vorrang der urlaubsrechtlichen Regelungen im Elternzeitrecht gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz
- Update Arbeitsrecht 20|2022 EuGH: Ohne Aufforderung zum Urlaub keine Verjährung des Urlaubsanspruchs
- Update Arbeitsrecht 17/2022 BAG fragt EuGH, ob Urlaub trotz Corona-Quarantäne gewährt werden kann
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 25|2021 BAG: Kein Urlaub für Zeiten einer Kurzarbeit Null
- Update Arbeitsrecht 16|2021 Arbeitsgericht Bonn: Verbrauch von Urlaub bei vorsorglicher Corona-Quarantäne
- Update Arbeitsrecht 08|2021 LAG Rheinland-Pfalz: Pflicht zum Hinweis auf Verfall des Zusatzurlaubs Schwerbehinderter nur bei Kenntnis der Schwerbehinderung
- Update Arbeitsrecht 06|2021 LAG Düsseldorf: Kürzung des Jahresurlaubs für Zeiten von Kurzarbeit Null
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 22|2020 BAG: Arbeitgeber müssen darauf hinwirken, dass Arbeitnehmer ihren tariflichen Zusatzurlaub in Anspruch nehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Alterszteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/005 Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 19/104 Ein Zusatzfeiertag nur bei Kirchenzugehörigkeit ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 19/088 Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Zusatzurlaub auffordern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/080 Urlaub nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 17/196 Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/084 Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/240 Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/031 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/123 Mindestlohn und Entgeltfortzahlung
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- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
Arbeitsrecht aktuell 2014
- Arbeitsrecht aktuell: 14/375 Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
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- Arbeitsrecht aktuell: 12/205 Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/194 Urlaubsabgeltung bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/180 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/126 Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/098 Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/041 Das Europarecht schreibt einen Mindesturlaub von vier Wochen vor - ohne jährliche Mindestarbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
Arbeitsrecht aktuell 2011
- Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/181 Europarecht und Urlaubsanspruch: Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/164 Urlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/157 Urlaub und Krankheit: Resturlaub für Krankheitszeiten ist nach Genesung zu nehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/143 Urlaubsabgeltung für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/122 Kein Verfall von TVöD-Mehrurlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/119 Urlaubsabgeltung in der Insolvenz nach langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/103 Kind erkrankt im Urlaub - Urlaubstage sind verbraucht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/099 Kündigung mit Freistellung unter Urlaubserteilung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/027 Altersdiskriminierung durch tariflichen Urlaubsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 11/012 Resturlaub aus dem Vorjahr - Haben oder nicht haben?
Arbeitsrecht aktuell 2010
- Arbeitsrecht aktuell: 10/247 Längerer tariflicher Urlaub für 30jährige als für 19jährige ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 10/200 Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/179 Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/145 Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/139 Nachgewährung von Urlaub wegen Pflege des kranken Kindes?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/120 Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/029 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit: Auch nach Beamtenrecht?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/020 Arbeiten im Urlaub
Arbeitsrecht aktuell 2009
- Arbeitsrecht aktuell: 09/095 Kein Verfall von Urlaubsgeldansprüchen aufgrund langdauernder Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/052 Anwendung des EuGH-Urteils in Sachen Schultz-Hoff auch gegenüber privaten Arbeitgebern
- Arbeitsrecht aktuell: 09/042 Schultz-Hoff bekommt seine Urlaubsabgeltung.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Arbeitsrecht aktuell 2008
Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2023
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Urlaubsanspruch haben oder wenn es infolge einer längeren Erkrankung zu Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Ihnen zustehnenden Urlaubs bzw. Resturlaubs kommt, beraten und vertreten wir Sie gerne. Selbstverständlich können wir Sie auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Urlaub und auf Urlaubsabgeltung unterstützen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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