- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung
Tarifvertragliche Urlaubsregelungen, die ältere Arbeitnehmer besser stellen, sind daher seit Jahren in der Kritik. Gestern hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) dieser Kritik angeschlossen und entschieden, dass die Urlaubsregelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, weil sie Arbeitnehmern ab 40 Jahren mehr Urlaub als ihren jüngeren Kollegen zugestehen. Daher können nunmehr alle Arbeitnehmer, d.h. auch die jüngeren, die Urlaubstage beanspruchen, die nach dem TVöD an sich nur den über 40jährigen zusteht: BAG, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10.
- Altersbedingte Ungleichbehandlungen beim Urlaub sind keine Diskriminierung, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind
- Im Streit: Altersabhängiger Mehrurlaub gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 TVöD
- BAG: Altersabhängiger Mehrurlaub gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 TVöD ist sachlich nicht gerechtfertigt und stellt daher eine verbotene Diskriminierung dar
- Gleicher Urlaub für alle durch Angleichung nach oben
- Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Altersbedingte Ungleichbehandlungen beim Urlaub sind keine Diskriminierung, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind
Wie oben erwähnt trat 2006 das AGG in Kraft und setzte die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG) in Deutschland um. Seitdem sind Diskriminierungen von Arbeitnehmern wegen ihres Alters gesetzlich verboten (§ 1 und § 7 AGG).
Allerdings ist nicht jede altersbedingte Schlechterstellung eine unzulässige Diskriminierung. Schlechterstellungen wegen des Alters sind erlaubt, wenn es für sie triftige Gründe gibt. So ist gemäß § 10 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie "objektiv und angemessen" und durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt ist, und wenn die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, "angemessen und erforderlich" sind.
Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt auch für Tarifverträge. Enthalten Tarifverträge daher Regelungen über die Länge des Urlaubs, denen zufolge der Urlaubsanspruch in Abhängigkeit vom Alter steigt, muss eine solche Regelungen durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt sein.
Hier könnte man den tariflichen Mehrurlaub, der ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren begünstigt, mit der altersbedingt vermehrten Erholungsbedürftigkeit rechtfertigen.
Allerdings wird dieses Rechtfertigungsargument überwiegend kritisch gesehen, da eine altersbedingte Abnahme der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit und ein dementsprechend größerer Erholungsbedarf bestenfalls ab etwa 50 Jahren plausibel ist, d.h. eine Besserstellung von über 30jährigen und/oder von über 40jährigen gegenüber jüngeren Arbeitnehmern ist mit diesem Argument kaum zu begründen.
Das ist ein Problem für viele tariflichen Urlaubsregelungen, so z.B. für § 26 Abs.2 Satz 2 TVöD, der vorsieht, dass der Urlaub bei einer Fünftagewoche bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Dabei ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD).
Vor diesem Hintergrund ist fraglich und juristisch umstritten, ob diese Besserstellung älterer Arbeitnehmer beim Thema Urlaub sachlich gerechtfertigt ist oder nicht.
Im Streit: Altersabhängiger Mehrurlaub gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 TVöD
Im Streitfall war eine im Land Brandenburg beschäftigte Landkreis-Angestellte nicht damit einverstanden, dass ihr der Mehrurlaub von einem Tag vorenthalten wurde, den Arbeitnehmer gemäß TVöD nach dem 40. Lebensjahr erhalten.
Die Angestellte war am 27.10.1971 geboren und verklagte den Landkreis auf die Feststellung, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 - und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres - nicht nur der tariflich vorgesehene Urlaub von 29 Arbeitstagen zugestanden hat, sondern darüber hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag.
Mit dieser Klage hatte sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Eberswalde Erfolg (Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 08.07.2009, 3 Ca 140/09).
Das in der Berufungsinstanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied dagegen zugunsten des Arbeitgebers, da es der Meinung war, die streitige tarifliche Ungleichbehandlung beim Thema Urlaub sei sachlich gerechtfertigt und vom Regelungsermessen der Tarifvertragsparteien gedeckt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, 20 Sa 2058/09).
BAG: Altersabhängiger Mehrurlaub gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 TVöD ist sachlich nicht gerechtfertigt und stellt daher eine verbotene Diskriminierung dar
Das BAG schließlich entschied gestern zugunsten der Arbeitnehmerin, die daher mit ihrem Feststellungsantrag letztlich Erfolg hatte (BAG, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10 - Pressemitteilung).
In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung, dass die streitige Ungleichbehandlung beim Thema Urlaub Arbeitnehmer unmittelbar benachteiligt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters, so das BAG. Denn die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge "nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen". Ein solches gesteigertes Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern schon ab dem 30. oder ab dem 40. Lebensjahr "ließe sich auch kaum begründen", so das BAG.
Damit hat das BAG ebenso entschieden wie bereits das Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 11.08.2010, 6 Ca 736/10 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 10/247: Längerer tariflicher Urlaub für 30jährige als für 19jährige ist diskriminierend) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011, 8 Sa 1274/10 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/027: Altersdiskriminierung durch tariflichen Urlaubsanspruch). Das BAG kann sich bei seinem Urteil auch auf die überwiegende Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur berufen.
Gleicher Urlaub für alle durch Angleichung nach oben
Da die streitigen Tarifregelungen des § 26 Abs.2 Satz 2 TVöD eine verbotene Altersdiskriminierung enthalten, sind sie insgesamt unwirksam und es besteht daher eine Regelungslücke. Diese Lücke ist nach heute praktisch allgemeiner Meinung durch eine "Angleichung nach oben" zu schließen.
Das bedeutet, dass die durch den diskriminierenden Tarifvertrag altersbedingt schlechter gestellten Arbeitnehmer einen Anspruch auf die ihnen zu Unrecht verweigerten Leistungen haben, die ihre bessergestellten Kollegen erhalten. Die Beseitigung der Altersdiskriminierung durch Angleichung nach oben hat das BAG erst vor einigen Monaten angewandt, nämlich bei der Korrektur der diskriminierenden Vergütung infolge der BAT-Lebensalterstufen (BAG, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und BAG, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 481/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 12/011: BAT Altersstufen).
Angewandt auf die Altersdiskriminierung beim tariflichen Urlaubsanspruch bedeutet "Angleichung nach oben", dass alle auf der Grundlage des TVöD beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Alter einen Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von 30 Tagen haben, falls für sie eine Fünftagewoche gilt.
Fazit: Tarifverträge, die älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub als jüngeren zugestehen, sind in aller Regel eine verbotene altersbedingte Diskriminierung und daher unzulässig. Theoretisch kann altersabhängiger Mehrurlaub zwar bezwecken, ältere Arbeitnehmer wegen ihrer nachlassenden Leistungsfähigkeit stärker zu schützen, doch lassen sich damit unterschiedlich viele Urlaubstage für Arbeitnehmer im Alter zwischen 20 und 40 Jahren nicht rechtfertigen. In solchen Fällen steht auch den Jüngeren der Maximalurlaub zu, der gemäß Tarif eigentlich den älteren Arbeitnehmern vorbehalten ist.
Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Arbeitnehmer, die gemäß den Regelungen des TVöD beschäftigt werden und die weder das 40. Lebensjahr vollendet haben noch in 2012 ihren 40. Geburtstag feiern werden, sollten schriftlich und gegen Empfangsbestätigung von ihrem Arbeitgeber 30 Urlaubstage verlangen. Dieses Urlaubsverlangen ist auf das laufende Jahr 2012 zu beziehen. Für vergangen Jahre ist der Mehrurlaub bereits verfallen, falls ein solches schriftliches und beweisbares Urlaubsverlangen nicht bereits in früheren Jahren an den Arbeitgeber gerichtet wurde.
Der volle TVöD-Urlaub von 30 Tagen stand zwar infolge der jetzt vom BAG bestätigten "Angleichung nach oben" jüngeren Arbeitnehmern auch schon in den vergangenen Jahren zu, doch ist er nach urlaubsrechtlichen Regelungen jeweils zum Jahresende, d.h. mit dem Ablauf des 31. Dezember verfallen, wenn er nicht bereits vor dem 31. Dezember geltend gemacht, d.h. verlangt wurde.
Denn auch der Teil des Urlaubs, der jüngeren Arbeitnehmern infolge der diskriminierenden Urlaubs-Staffelung des § 26 Abs.2 Satz 2 TVöD bisher verweigert wurde, ist ein ganz gewöhnlicher Urlaubsanspruch, der demzufolge zum 31. Dezember verfällt (§ 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG).
Das Prinzip der "Angleichung nach oben" ändert nämlich nichts an der Art des Anspruchs, d.h. der bislang verweigerte Teil des Urlaubs ist nicht etwa ein Schadensersatzanspruch nach AGG-Vorschriften, sondern ein tariflicher Urlaubsanspruch. Das hat für betroffene Arbeitnehmer auch Vorteile, denn wenn der Anspruch auf den bislang verweigerten Urlaubsanteil ein Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs.1 AGG wäre, müsste der Arbeitnehmer auch innerhalb der kurzen Zweimonats-Frist des § 15 Abs.4 AGG seinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr gelten die urlaubsrechtlichen Verfallsvorschriften.
Wenn der Arbeitgeber auf das Verlangen des Arbeitnehmers, ihm volle 30 Tage Urlaub zu gewähren, nicht reagiert, dann braucht der Arbeitnehmer nicht sofort bzw. noch im laufenden Jahr auf Urlaubsgewährung zu klagen. Denn ein solches rechtliches Fehlverhalten des Arbeitgebers führt zu einem (urlaubsrechtlichen) Schadensersatzanspruch.
Er geht nach der Rechtsprechung weder zum Ende des Urlaubsjahres (d.h. am 31. Dezember) noch am Ende des Übertragungszeitraums (d.h. am 31. März oder spätestens am 31. Mai des Folgejahres) unter, sondern ist nur durch die gesetzliche Verjährung bedroht.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer drei Jahre Zeit haben, den aus diskriminierenden Gründen verweigerten vollen Tarifurlaub einzuklagen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer erstmals den diskriminierungsfreien Maximalurlaub von 30 Tagen verlangt hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 481/09
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, 20 Sa 2058/09
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, 8 Sa 1274/10
- Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 11.08.2010, 6 Ca 736/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote – Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 19/080 Urlaub nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 14/357 Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 12/225 Altersdiskriminierung und Anerkennung von Berufserfahrung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/011 BAT Altersstufen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/027 Altersdiskriminierung durch tariflichen Urlaubsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 10/247 Längerer tariflicher Urlaub für 30jährige als für 19jährige ist diskriminierend
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de