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Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer
24.10.2014. Vor zweieinhalb Jahren kippte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine tarifliche Urlaubsregelung, die Arbeitnehmern ab 40 Jahren mehr Urlaubstage zugestand als jüngeren Kollegen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/126 Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung).
Denn eine solche Altersgrenze ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer und daher altersdiskriminierend.
Trotzdem können "ältere" Arbeitnehmer beim Urlaub bevorzugt werden, allerdings nur dann, wenn sie altersbedingt wirklich schutzbedürftig sind. Das kann ab 58 Jahren der Fall sein, wie das BAG Anfang dieser Woche entschied: BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12.
- Ab welchem Alter sind Besserstellungen beim Urlaub sachlich gerechtfertigt und daher keine Diskriminierung?
- Der Fall des BAG: Schuhfabrik gewährt gewerblichen Arbeitnehmern ab 58 Jahren zwei Tage mehr Urlaub als jüngeren Kollegen
- BAG: Zwei Tage Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab 58 Jahren sind keine Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer
Ab welchem Alter sind Besserstellungen beim Urlaub sachlich gerechtfertigt und daher keine Diskriminierung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet altersbedingte Diskriminierungen von Arbeitnehmern (§ 1 und § 7 AGG). Allerdings ist nicht jede altersabhängige Schlechterstellung eine verbotene Diskriminierung. Vielmehr sind Besserstellungen bzw. Benachteiligungen wegen des Alters erlaubt, wenn es dafür triftige sachliche Gründe gibt.
Konkret ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gemäß § 10 AGG zulässig, wenn sie "objektiv und angemessen" und durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt ist. Außerdem müssen die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, "angemessen und erforderlich" sein.
Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt auch beim Thema Urlaub. Gewährt der Arbeitgeber älteren Mitarbeitern zusätzliche Urlaubstage, muss eine solche Regelungen durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt sein. Ein solches Ziel könnte darin bestehen, die größere Erholungsbedürftigkeit älterer Arbeitnehmer auszugleichen.
Fraglich ist allerdings, ab welchem Alter man eine solche größere Erholungsbedürftigkeit annehmen kann.
Ab 30 Jahren sicherlich nicht, denn mit 30 oder 35 Jahren ist man im Allgemeinen noch ebenso fit wir mit 25 Jahren (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/027 Altersdiskriminierung durch tariflichen Urlaubsanspruch und in Arbeitsrecht aktuell: 10/247 Längerer tariflicher Urlaub für 30jährige als für 19jährige ist diskriminierend).
Und auch bei 40 Jahren lässt sich eine solche Altersgrenze nicht ziehen, denn ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern ab 40 Jahren ist sachlich nicht nachvollziehbar (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/126 Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung).
Aber wären zusätzliche Urlaubstage für Arbeitnehmer ab einem Alter von 58 Jahren gerechtfertigt?
Der Fall des BAG: Schuhfabrik gewährt gewerblichen Arbeitnehmern ab 58 Jahren zwei Tage mehr Urlaub als jüngeren Kollegen
Im Streitfall stritten eine 1960 geborene Produktionshelferin und ihr Arbeitgeber, eine Schuhfabrik, über zwei Tage Mehrurlaub pro Jahr. Der Arbeitgeber gewährte diese zwei zusätzlichen Urlaubstage nach einer betrieblichen Übung nur Arbeitnehmern ab ihrem 58. Lebensjahr, und dieses Alter konnte die Klägerin noch nicht vorweisen.
Statt dessen berief sie sich auf den Diskriminierungsschutz nach dem AGG und argumentierte, die Altersgrenze sei hier willkürlich gezogen, so dass sie wegen ihres zu geringen Alters diskriminiert werde. Sie wollte daher die gerichtliche Feststellung, dass ihr ebenfalls statt 34 Urlaubstagen 36 Tage Urlaub zustünden.
Das Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 18.10.2011, 8 Ca 1361/11 ) und das in der Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wiesen die Feststellungsklage ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2012, 6 Sa 709/11). Nach Ansicht des LAG konnte sich der Arbeitgeber hier auf § 10 Satz 1 und Satz 3 Nr.1 AGG berufen. Denn da mit zunehmendem Alter die Leistungsfähigkeit abnimmt, so das LAG, darf der Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer schützen, und tat er hier im Streitfall durch die Gewährung zweier zusätzlicher Urlaubstage.
BAG: Zwei Tage Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab 58 Jahren sind keine Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer
Das BAG wies die Revision der Produktionshelferin zurück, die damit in allen drei Instanzen den Kürzeren gezogen hat. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Die Gewährung von einigen Tagen Mehrurlaub zugunsten älterer Arbeitnehmer kann laut BAG "unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr.1 AGG zulässig sein".
Ob der Arbeitgeber solche Schutzmaßnahmen beim Thema Urlaub trifft, wo er die Altersgrenze zieht und wie viele Mehrurlaubstage er älteren Arbeitnehmern gewährt, kann er im Prinzip selbst entscheiden, d.h. er hat hier eine "Einschätzungsprärogative", so das BAG. Allerdings gesteht das BAG Arbeitgebern diesen Spielraum nur in Bezug auf die Bewertung der betrieblichen Gegebenheiten zu (Schwere der Arbeit, Altersstruktur usw.).
Diesen Bewertungsspielraum hatte der verklagte Schuhproduzent hier nach Ansicht der Erfurter Richter nicht überzogen. Denn er ging davon aus,
- dass die Produktionsmitarbeiter bei der Schuhproduktion körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisten müssen,
- dass sie daher ab dem 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer brauchen, und
- dass zwei Mehrurlaubstage dem erhöhten Erholungsbedürfnis angemessen sind.
Fazit: Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und arbeitsvertragliche Regelungen können vorsehen, dass Arbeitnehmer ab 50 Jahren, jedenfalls aber ab 55 Jahren einige zusätzliche Urlaubstage erhalten. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liegt darin ebenso wenig wie eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Insbesondere zieht das Willkür-Argument gegenüber Altersgrenzen nicht bereits deshalb, weil solche Grenzen auch anders festgelegt werden könnten. Denn irgendeine Altersgrenze muss schließlich gezogen werden, sei es bei 52, 55 oder 58 Jahren usw. Daher können jüngere Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine "schlüssige gerontologische Begründung" für eine bestimmte Altersgrenze verlangen, ab der ein altersbedingter Mehrurlaub gewährt wird. Hier kann sich der Arbeitgeber auf seine Einschätzungsprärogative berufen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12 (Pressemitteilung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2012, 6 Sa 709/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 19/080 Urlaub nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 12/225 Altersdiskriminierung und Anerkennung von Berufserfahrung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/126 Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/011 BAT Altersstufen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/027 Altersdiskriminierung durch tariflichen Urlaubsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 10/247 Längerer tariflicher Urlaub für 30jährige als für 19jährige ist diskriminierend
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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