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BAT Altersstufen
11.01.2012. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) war lange Zeit die Grundlage für die Vergütung im öffentlichen Dienst, in Berlin und Hessen länger als anderswo. Über arbeitsvertragliche Bezugnahmen gilt der BAT auch heute noch für viele Arbeitsverhältnisse. Er sieht vor, dass Arbeitnehmer aufgrund ihres höheren Alters mehr Geld verdienen als ihre Kollegen.
Das ist eine verbotene Altersdiskriminierung, wie seit September 2011 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) endgültig feststeht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste daraufhin klären, auf welche Weise diese Diskriminierung zu beseitigen ist. Die Antwort: Durch Angleichung nach oben, d.h. durch Bezahlung aller Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe nach der höchsten Lebensaltersstufe (BAG, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09, und Urteil vom 10.11.201, 6 AZR 481/09).
- Wie muss die Altersdiskriminierung durch den BAT behoben werden?
- BAG: Arbeitnehmer müssen nach höchster Lebensaltersstufe bezahlt werden
Wie muss die Altersdiskriminierung durch den BAT behoben werden?
Über Jahrzehnte hinweg wurden Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf Grundlage des BAT bezahlt. Der BAT wurde zwar seit 2005 weitgehend durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. seit 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt, doch wurde der BAT in Berlin und Hessen noch länger anwandt, nämlich bis 2009 (Hessen) bzw. bis 2010 (Berlin).
Anders als der TVöD sieht der BAT vor, dass Arbeitnehmer derselben Tarifgruppe allein wegen ihres Alters, d.h. aufgrund von „Lebensaltersstufen“ mehr Geld verdienen. Diese Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer ist eine Altersdiskriminierung, die durch §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) seit August 2006 verboten ist. Obwohl das ziemlich klar ist, wurde darüber jahrelang umstritten. Im September 2011 zog der EuGH nach zwei Vorlagen des BAG einen Schlussstrich unter die Debatte und bestätigte, dass die BAT-Altersstufen diskriminierend sind.
Offen blieb die Frage, wie die Diskriminierung beseitigt werden kann. Aus Arbeitnehmersicht durch Anpassung nach oben bzw. durch Bezahlung nach der höchsten Lebensaltersstufe. Für die Länder Berlin und Hessen ist das unschön, denn das bedeutet eine ungeplante Lohnerhöhung für alle mit Ausnahme derjenigen, die ohnehin nach der höchsten Altersstufe vergütet werden. Aber können sich Berlin und Hessen auf ihre Tarifautonomie und auf Vertrauensschutz berufen? Nein, wie das BAG nun klargestellt hat.
BAG: Arbeitnehmer müssen nach höchster Lebensaltersstufe bezahlt werden
Geklagt hatten der aus Berlin stammende Herr Mai, der auch eine der EuGH-Vorlagen des BAG ins Rollen gebracht hatte, und ein Mitarbeiter der hessischen Universität Marburg. Beide hatten Vergütung nach der höchsten BAT-Lebensaltersstufe verlangt, obwohl sie deutlich jünger waren.
In erster Instanz blieben sie damit erfolglos, doch schon die zuständigen Landesarbeitsgerichte gaben ihnen recht. Auch das BAG entschied nun auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom September 2011 zu ihren Gunsten, da es keine andere Möglichkeit gibt, die Diskriminierung zu beheben. Insbesondere eine „Angleichung nach unten“ wäre rechtlich unzulässig. Die mit der „Anpassung nach oben“ verbundenen Lohnerhöhungen für jüngere Arbeitnehmer waren zwar nicht gewollt. Die Tarifpartner waren aber wegen der juristischen Debatte über diese Frage vorgewarnt und hatten trotzdem keine andere Regelung getroffen.
Fazit: Arbeitgeber, die immer noch nach BAT bezahlen, sparen an der falschen Stelle. Betroffene Arbeitnehmer sollten schnellstmöglich schriftlich ihre offenen Lohnforderungen geltend machen. Denn der BAT sieht eine Ausschlussfrist vor, der zufolge Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich eingefordert werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 (Mai)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 481/09 (Hessen)
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10, Mai und Hennigs
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A) (Mai)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 319/09 (A) (Hennigs)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
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Letzte Überarbeitung: 30. März 2019
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