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Altersdiskriminierung und Anerkennung von Berufserfahrung
08.06.2012. Wer weniger Gehalt bekommt als andere vergleichbare Arbeitnehmer mit ähnlich langer Berufserfahrung, fühlt sich mit gutem Grund ungerecht behandelt. Dann steht der Vorwurf eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Raum oder sogar der Vorwurf einer verbotenen Diskriminierung, falls die Schlechterstellung darauf zurückzuführen ist, dass man das "falsche" Alter oder Geschlecht oder die "falsche" ethnische Herkunft hat.
Allerdings liegt eine Diskriminierung nur vor, wenn die Schlechterstellung tatsächlich "wegen" des Alters oder Geschlechts usw. eintritt. In einem aus Österreich stammenden Fall musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden, ob es eine (mittelbare) Altersdiskriminierung darstellt, wenn Flugbegleiter, die bei verschiedenen Airlines desselben Konzerns angestellt sind, eine tarifliche Höhergruppierung nur erhalten, wenn sie die dafür erforderlichen Berufsjahre bei "ihrer" Airlines zurückgelegt haben: EuGH, Urteil vom 07.06.2012, C-132/11 (Tyrolean Airways)
- Mittelbare Altersdiskriminierung durch Tarifvorschrift, die Berufserfahrung bei anderem Konzernunternehmen nicht anerkennt?
- EuGH: Eine tarifliche Höhergruppierung ist nicht altersdiskriminierend, wenn sie Berufserfahrung bei anderen Konzernunternehmen nicht anerkennt
Mittelbare Altersdiskriminierung durch Tarifvorschrift, die Berufserfahrung bei anderem Konzernunternehmen nicht anerkennt?
Eine verbotene Diskriminierung wegen des Lebensalters liegt z.B. vor, wenn Arbeitnehmer unter 30 Jahren weniger Urlaubstage als ältere Kollegen erhalten oder wenn bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen Berufsjahre erst ab dem 25. Lebensjahr zählen.
Aber nicht nur solche klaren bzw. unmittelbaren Schlechterstellungen wegen des Alters sind eine verbotene Altersdiskriminierung, sondern auch Benachteiligungen, die sich nur "mittelbar" aus dem Alter ergeben. So kann eine Stellenausschreibung mittelbar altersdiskriminierend sein, wenn eine Person mit mindestens 30 Jahren einschlägiger Berufserfahrung gesucht wird.
Aber liegt eine mittelbare Altersdiskriminierung auch vor, wenn eine Tarifvorschrift die Berufsjahre bei anderem Konzernunternehmen nicht anerkannt und für eine Höhergruppierung verlangt, dass die Berufserfahrung beim Arbeitgeber-Unternehmen erworben wurde?
Hier könnte man eine Altersdiskriminierung darin sehen, dass ein 30jähriger Arbeitnehmer, der von einem zum anderen Konzernunternehmen wechselt, einige Jahre schlechter verdient als ein ebenfalls 30jähriger Kollege, der schon immer bei diesem Konzernunternehmen tätig war. Und erst nach einigen Jahren, d.h. in höherem Alter, kommt dann der hinübergewechselte Arbeitnehmer in den Genuss der Höhergruppierung.
EuGH: Eine tarifliche Höhergruppierung ist nicht altersdiskriminierend, wenn sie Berufserfahrung bei anderen Konzernunternehmen nicht anerkennt
In dem aus Österreich stammenden Vorlagefall stritt die Tyrolean Airways mit ihrem Betriebsrat über die Frage, wie eine tarifliche Vorschrift anzuwenden sei, die den Flugbegleitern nach drei Dienstjahren im Unternehmen eine Höhergruppierung bzw. bessere Bezahlung bescherte. Nach dem Wortlaut der Regelung kam es auf das Eintrittsdatum bei der Tyrolean Airways an, d.h. Dienstjahre bei der Muttergesellschaft, der Austrian Airlines, und dem Schwesteruntenehmen Lauda Air sollten keine Rolle spielen. Der Betriebsrat bewertete das als Altersdiskriminierung und zog vor Gericht.
Nachdem der Betriebsrat mit seiner Klage in der ersten Instanz Erfolg hatte, legte das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht dem EuGH die Frage vor, ob die Richtlinie 2000/78 einer tariflichen Vergütungsregelung entgegensteht, nach der nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie eines Konzerns erworbene Berufserfahrung anerkannt wird, nicht aber die identische Erfahrung, die man bei einer anderen Luftlinie dieses Konzerns erworben hat.
Der EuGH hat entschieden, dass hier eine Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Die streitige Tarifvorschrift führt nämlich gar nicht zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, so der EuGH. In Wahrheit liegt nur eine Ungleichbehandlung wegen des Einstellungsdatums vor, aber das Einstellungsdatum hat weder unmittelbar noch mittelbar etwas mit dem Alter zu tun oder mit einem Ereignis, das sich am Alter festmacht.
Dass die Arbeitnehmer, die von der Austrian Airlines oder der Lauda Air zur Tyrolean Airways wechseln, erst einmal drei Jahre bei der Tyrolean Airways "nachsitzen" muss, ist demnach keine Altersdiskriminierung.
Fazit: Die streitige Tarifklausel führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Arbeitnehmer, die von einem zum anderen Konzernunternehmen wechseln, aber diese Schlechterstellung kann jeden treffen, ob er jung ist oder alt. Auch ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, da der Arbeitgeber (die Tyrolean Airways) nur den für sie geltenden Tarifvertrag umsetzt, d.h. einer tariflichen Pflicht Folge leistet. Daher liegt der Ball bei den Tarifparteien, d.h. den drei Konzernunternehmen und der Gewerkschaft. Denn es ist zwar nicht rechtlich geboten, aber tarifpolitisch sinnvoll, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen von Arbeitnehmern, die konzernintern den Arbeitgeber wechseln, zu beseitigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.06.2012, C-132/11 (Tyrolean Airways)
- Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung Nr.73/12 vom 07.06.2012
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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