- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Tarifvertragliche Altersgrenze kann Diskriminierung von Frauen sein
Die darin liegende Benachteiligung zwangspensionierter älterer Arbeitnehmer wird damit gerechtfertigt, dass sie die Jobchancen jüngerer Menschen verbessern soll. Fraglich ist aber, ob tarifliche Zwangspensionierungen auch dann rechtens sind, wenn Frauen - wie in Österreich und (übergangsweise noch) in Deutschland - früher als Männer gesetzlich rentenberechtigt sind und dadurch früher als Männer ihren Job verlieren. Ob hier eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, hat der EuGH nunmehr geklärt (Urteil vom 18.11.2010, C-356/09).
Frau Kleist war leitende Ärztin bei einer österreichischen Versicherungsanstalt. Sie klagte gegen ihre zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit 60 Jahren, die ihr Arbeitgeber aufgrund einer tariflichen Rentenaltersklausel vornahm. Denn in Österreich können Frauen schon in diesem Alter - und nicht erst wie Männer mit 65 Jahren - eine Altersrente beziehen. Eine solche frühere Zwangsverrentung diskriminiert Frauen gegenüber Männern im selben Alter und ist daher europarechtswidrig, so der EuGH.
Fazit: Beschäftigungspolitische Ziele können eine tarifliche Zwangsverrentung nach Auffassung des EuGH rechtfertigen. Werden Frauen und Männer aber in verschiedenem Alter zwangsweise in Rente geschickt, dann ist das eine europarechtswidrige unmittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung. Arbeitnehmer mit frühen Rentenansprüchen, z.B. Frauen oder behinderte Arbeitnehmer, sollten deshalb eine zwangsweise Pensionierung aufgrund Tarifvertrags gerichtlich überprüfen lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.11.2010, C-356/09 („Kleist“)
- Europäischer Gerichtshof (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/327 Benachteiligung wegen Behinderung bei Sozialplanabfindung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/392 Sozialplan-Abfindung bei Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/321 Zwangspensionierung ist auch bei geringerer Rente keine verbotene Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/225 Altersdiskriminierung und Anerkennung von Berufserfahrung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/124 Altersgrenze 60 für Piloten im Tarifvertrag ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 11/062 Tarifliche Zwangspensionierung verfassungswidrig und frauendiskriminierend?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 09/094 Sind Zwangspensionierungen doch europarechtswidrig?
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de