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Meint "Jungmakler" junge Makler oder Berufseinsteiger?
25.06.2009. Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem knapp gefassten Urteil entschieden, dass die Ablehnung eines älteren Bewerbers mit der Begründung, es würden nur "Jungmakler" gesucht, keine verbotene Altersdiskriminierung darstellt.
Allerdings hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung, so dass die Parteien sich in der Berufungsinstanz vor dem LAG im Wege des Vergleichs gütlich auf eine Entschädigungszahlung einigten.
Immerhin zeigt die Entscheidung, dass einzelne verfängliche Formulierungen in einer Stellenausschreibung nicht unbedingt auf eine Diskriminierung wegen des Alters schließen lassen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 09.09.2008, 38 Ca 4878/08.
- Welche Formulierungen in einer Stellenausschreibung sind ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters?
- Der Streitfall: Immobilienfirma sucht im Internet einen "Jungmakler"
- Arbeitsgericht Berlin: Die Bezeichnung "Jungmakler" meint einen Berufsanfänger und bezieht sich nicht auf das Lebensalter möglicher Bewerber
Welche Formulierungen in einer Stellenausschreibung sind ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters?
Beschäftigte sind im Erwerbsleben durch das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierungen geschützt. Zu den nach dem Gesetz verbotenen Fällen einer Diskriminierung im Erwerbsleben gehört auch die Benachteiligung wegen des Alters, also z.B. die Ablehnung eines Stellenbewerbers wegen seines angeblich zu jungen oder zu hohen Alters. Diese Form der Benachteiligung war vor Inkrafttreten des AGG nicht verboten, sondern im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt.
Geschützt sind Beschäftigte sowohl gegen eine unmittelbare als auch gegen eine mittelbare Diskriminierung. Bei einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters wird direkt an das Alter angeknüpft, etwa wenn in einer Stellenanzeige Verstärkung für „ein junges dynamisches Team“ gesucht wird.
Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt dagegen vor, wenn das Alter scheinbar keine Rolle spielt, stattdessen aber ein Kriterium, das in der Regel nur „Alte“ oder nur „Junge“ erfüllen. Das könnte der Fall sein, wenn in einer Stellenausschreibung Akademiker mit "langjähriger Führungserfahrung" gesucht werden, da diese Anforderung in der Regel nur ältere Bewerber erfüllen können.
Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen wegen des Alters sind aber keine verbotene Diskriminierung, wenn es für sie einen legitimen Grund gibt (§ 10 AGG).
Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt gemäß § 11 in Verbindung mit § 7 AGG auch bei Stellenausschreibungen. Stellen müssen daher nicht nur geschlechtsneutral, sondern auch altersneutral ausgeschrieben werden, d.h. so, dass ein fachlich geeigneter Bewerber sich ungeachtet seines Alters angesprochen fühlen kann.
Bewirbt sich eine „zu junge“ oder „zu alte“ Person ernsthaft, aber ohne Erfolg auf eine Stelle, die im Hinblick auf das Alter nicht neutral formuliert ist, besteht eine Vermutung dafür, dass eine Diskriminierung wegen des Alters vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Ablehnung des Bewerbers aus anderen Gründen erfolgte. Gelingt ihm das nicht, hat der Bewerber Anspruch auf Schadensersatz, wobei dieser in der Höhe auf drei Monatsgehälter begrenzt ist, wenn der Bewerber auch dann nicht eingestellt worden wäre, wenn er nicht wegen seines Alters benachteiligt worden wäre (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG).
Umstritten ist seit Inkrafttreten des AGG in vielen Fällen, ob eine Stellenausschreibung altersdiskriminierend ist. Mit dieser Frage befasst sich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 09.09.2008 (38 Ca 4878/08).
Der Streitfall: Immobilienfirma sucht im Internet einen "Jungmakler"
Der beklagte Arbeitgeber annoncierte im Internet eine Stelle als „Immobilienmakler (m/w) – Gewerbevermietung“. Ein zu diesem Zeitpunkt 51 Jahre alter Bewerber bewarb sich hierauf. Er war zuvor lange Jahre als Geschäftsführer, aber auch als Immobilienmakler tätig.
Am folgenden Tag erhielt er eine Absage, in der ihm die Arbeitgeberin mitteilte:
„Da unserem […] Büro ein Fehler unterlaufen ist und wir eine neue Position mit einem Jungmakler zu besetzen haben, müssen wir Ihnen leider eine Absage erteilen.“
Der von unserer Kanzlei vertretene Bewerber schloss daraus, dass er wegen seines Alters abgelehnt worden war und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Die Arbeitgeberin verteidigte sich mit dem Argument, dass „Jungmakler“ in der Immobilienbranche einen Berufsanfänger meint. Außerdem sei der Kläger ohnehin überqualifiziert gewesen.
Arbeitsgericht Berlin: Die Bezeichnung "Jungmakler" meint einen Berufsanfänger und bezieht sich nicht auf das Lebensalter möglicher Bewerber
Das Arbeitsgericht Berlin folgte der Ansicht des Arbeitgebers, dass hier keine Altersdiskriminierung vorlag. Es wies daher die Klage ab.
Zur Begründung heißt es in dem knapp gehaltenen Urteil, aus der hohen Qualifikation des Klägers könne man ersehen, dass seine Bewerbung nicht ernsthaft war. Außerdem kommt es nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin nicht darauf an, ob "Jungmakler" einen jungen Makler oder einen Berufsanfänger meint. Denn Grund für die Ablehnung, so das Arbeitsgericht, war nicht das Alter des Klägers, sondern seine Überqualifikation.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung bei dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass das LAG den Fall keineswegs für so klar hielt wie das Arbeitsgericht.
Das LAG hatte zwar auch Bedenken, ob sich der Kläger auch wirklich ernsthaft auf die Stelle beworben hatte. Hier wurde dem Kläger entgegengehalten, seine Berechnung des ihm im Fall einer Einstellung zustehenden Gehalts liege so deutlich über den diesbezüglichen Angaben des Arbeitgebers, dass er möglicherweise tatsächlich als überqualifiziert anzusehen wäre. Diese Bedenken konnte der Kläger aber unter Hinweis auf seine großen Probleme bei der Stellensuche, die er lange Zeit vergeblich betrieben hatte, entkräften.
Im übrigen hielt das LAG - anders als das Arbeitsgericht - die Formulierung „Jungmakler“ für bedenklich, d.h. es sah in dieser Formulierung ein mögliches Indiz für eine Altersdiskriminierung. Auch dann, wenn der beklagte Arbeitgeber mit „Jungmakler“ keine jungen Makler, sondern Berufseinsteiger gemeint haben sollte, ist nach Ansicht des LAG eine Altersdiskriminierung nicht völlig auszuschließen. Denn dann liegt zwar keine unmittelbare Altersdiskriminierung vor, doch kommt eine mittelbare Altersdiskriminierung in Betracht, falls Berufsanfänger im Maklergewerbe überwiegend junge Leute sein sollten.
Somit hätte der Arbeitgeber ein konkretes Personalkonzept vortragen müssen, dem zufolge Berufseinsteiger als Mitarbeiter wichtig sind, oder er hätte darlegen müssen, dass das Alter keine Rolle gespielt hat.
Vor diesem Hintergrund einigten sich die Parteien in der Berufungsverhandlung im Wege des Vergleichs auf Zahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von knapp zwei Monatsgehältern.
Fazit: Arbeitgeber sollten sich bewusst machen, dass die Ablehnung von Bewerbern wegen ihres angeblich zu hohen Alters mittlerweile rechtlich verboten ist. Außerdem bringt ein solcher Ablehnungsgrund, falls er beweisbar ist, finanzielle Nachteile mit sich.
Bereits eine Stellenanzeige, die den Eindruck der Altersdiskriminierung erwecken kann, ist gefährlich. Dazu gehören sogar Stellenangebote, in denen „Berufsanfänger“ gesucht werden.
Da nämlich ältere Bewerber in aller Regel keine Berufsanfänger mehr sind, kann in der gezielten Suche nach Berufsanfängern eine mittelbare Altersdiskriminierung gesehen werden. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass das Alter für ihn bei der Bewerberauswahl keine Rolle gespielt hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 12/225 Altersdiskriminierung und Anerkennung von Berufserfahrung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/187 LAG Berlin: Keine Diskriminierung wegen Alters durch Stellenausschreibung „Junior Personalreferent“
Letzte Überarbeitung: 12. Juni 2016
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