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ArbG Berlin, Urteil vom 09.09.2008, 38 Ca 4878/08
Schlagworte: | AGG, Diskriminierung: Alter | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 38 Ca 4878/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.09.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
38 Ca 4878/08
Verkündet
am 09.09.2008
als Urkundsbeamterlin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
- Kläger -
- Beklagte -
hat das Arbeitsgericht Berlin, 38. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Laib als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr LIMO, und Herr für Recht erkannt:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers bei einem Streitwert in Höhe von 40.000,00 EUR abgewiesen.
- 2 -
Tatbestand:
Der Kläger meint, er sei bei der Bewerbung um eine Stelle wegen seines Alters benachteiligt worden.
Der Kläger ist am 05.05.1956 geboren. Bezüglich des beruflichen Werdegangs des Klägers wird auf BI. 7 bis 9 d. A. verwiesen. Die Beklagte annoncierte im Internet eine Stelle als „Immobilienmakler (m/w) -Gewerbevermietung" (BI. 10 d.A). Daraufhin bewarb sich der Kläger per e-mail am 27.02.2008 (B1.11d. A). Am Folgetag erhielt der Kläger per e-mail eine Absage (BI. 12 d. A). Weil die Beklagte in der e-mail geschrieben hat, dass sie eine neue Position mit einem "Jungmakler“ zu besetzen habe, meinte der Kläger, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden und machte einen Entschädigungsanspruch in Hohe von 20.000,00 Euro außergerichtlich geltend (BI. 13/14 d. A). Das wies die Beklagte zurück. Der Begriff Jungmakler bezeichne, unabhängig vom Lebensalter, einen Berufseinsteiger in der Immobilienwirtschaft. Der Kläger sei aufgrund seiner hervorragenden beruflichen Qualifikationen und seines beruflichen Werdegangs für eine solche Position Überqualifiziert und deswegen abgelehnt worden (BI. 15/16 d. A).
Mit der Klage macht der Kläger weiterhin geltend, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden und hält nunmehr eine Entschädigung in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro für angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird verwiesen auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 01.09.2008.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 40.000,00 Euro beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Klagebegehren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.04.2008 verwiesen.
- 3 -
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG) keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger ist nicht wegen seines Alters benachteiligt worden (§ 7 Abs. 1 AGG), sondern wurde deswegen nicht eingestellt, weil er für die ausgeschriebene Stelle als Immobilienmakler objektiv Überqualifiziert war.
Für die Stelle war nach der Ausschreibung ein Studium sowie Berufserfahrung lediglich "wünschenswert", also nicht unabdingbare Voraussetzung. Schon dies spricht dafür, dass die Beklagte einem Berufseinsteiger eine Chance geben wollte. Dass die Beklagte insoweit von einem "Jungmakler" spricht, ist ohne Belang. Das mag allenfalls dazu führen, dass eine Vermutung gemäß § 22 AGG begründet wird, ändert aber nichts daran, dass ein Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn der Kläger wegen seines Alters benachteiligt worden ist. Das ist nicht so. Der Kläger ist objektiv Überqualifiziert für die ausgeschriebene Stelle als Immobilienmakler und kam damit objektiv für die zu besetzende Stelle nicht in Betracht. Deswegen hat die Beklagte seine Bewerbung abschlägig beschieden und nicht deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Bewerbung 51 Jahre alt war. Der Kläger war ausweislich seines beruflichen Lebenslaufs bei verschiedenen Vertragspartnern insgesamt über zwanzig Jahre als Geschäftsführer tätig bzw. betrieb mehrere Jahre eine selbständige Unternehmensberatungsfirma. Was den Kläger daran reizen soll, einen beruflichen Abstieg zum „normalen" Immobilienmakler zu vollziehen, hat sich dem Gericht nicht erschlossen. Die Bewerbung kann nicht wirklich als ernsthaft angesehen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, hier in Höhe des geltend gemachten Entschädigungsbetrages.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Berufung eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb
- 4 -
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
eingegangen sein.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
in gleicher Form schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei einer Postanstalt die Frist bereits mit der Niederlegung und Benachrichtigung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt.
Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 64 Abs. 2 ArbGG: "Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |