- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Befristeter Arbeitsvertrag - Kündigung möglich bei Vereinbarung von Kündigungsfristen
15.11.2011. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann normalerweise nicht ordentlich gekündigt werden. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist diese Möglichkeit nur als Ausnahme vorgesehen (§ 15 Abs.3 TzBfG). Denn wenn der Arbeitnehmer den Nachteil einer zeitlichen Befristung seines Arbeitsvertrags tragen muss, soll er wenigstens für die begrenzte Vertragslaufzeit vor einer ordentlichen Kündigung sicher sein.
Allerdings können Arbeitgeber von § 15 Abs.3 TzBfG im Arbeitsvertrag abweichen - und tun das auch oft. Daher enthalten praktisch alle Formulararbeitsverträge Ankreuzfelder, um in Abweichung § 15 Abs.3 TzBfG die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zu schaffen. Wird das Arbeitsvertragsformular aber nicht vollständig ausgefüllt, kann Streit darüber entstehen, ob der Zeitvertrag der ordentlichen Kündigung unterliegt oder nicht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet solche Fälle eher pro Arbeitgeber, d.h. im Sinne einer Kündigungsmöglichkeit, wie ein aktuelles BAG-Urteil zeigt (Urteil vom 04.08.2011, 6 AZR 436/10).
- Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund vertraglicher Vereinbarung - genügt eine Vereinbarung zur Kündigungsfrist?
- BAG: Sind in einem Formular-Arbeitsvertrag Kündigungsfristen geregelt, ist eine ordentliche Kündigung möglich
Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund vertraglicher Vereinbarung - genügt eine Vereinbarung zur Kündigungsfrist?
Wollen Arbeitgeber von § 15 Abs.3 TzBfG abweichen, können sie in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einfach hineinschreiben: "Das Arbeitsverhältnis ist ordentlich kündbar". Dann ist § 15 Abs.3 TzBfG ausgehebelt.
Fraglich ist allerdings, ob schon die Erwähnung der gesetzlichen Kündigungsfristen genügt, d.h. eine Regelung, der zufolge für eine Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen. Kann man nicht ordentlich kündigen, machen Kündigungsfristen keinen Sinn, so die Sicht des Arbeitgebers. Ganz falsch, so die Arbeitnehmersicht, denn diese Regelung ist nicht ausreichend klar und verständlich und damit in AGB unwirksam gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB.
BAG: Sind in einem Formular-Arbeitsvertrag Kündigungsfristen geregelt, ist eine ordentliche Kündigung möglich
Eine Augenoptikerin war mit schriftlichem Formular-Arbeitsvertrag für ein Jahr befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis sollte vom 20.10.2008 bis zum 31.10.2009 dauern. Außerdem war durch Ankreuzen folgendes vereinbart: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“
Als der Arbeitgeber mit Schreiben vom 27.01.2009 ordentlich zum 28.02.2009 kündigte, erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage mit der Begründung, die Kündbarkeit sei nicht mit der ausreichenden Klarheit vereinbart worden. Denn im Vertragsformular war eine Stelle offen geblieben, nämlich die Dauer der Kündigungsfristen. Hier hieß es nämlich in dem Formular: "Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen".
Das Arbeitsgericht Halle hielt die Kündigungsschutzklage für begründet, das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt nicht (Urteil vom 01.06.2010, 6 Sa 391/09). Auch das BAG entschied gegen die Klägerin. Denn in jedem Fall sollte nach dem Vertrag nach Ablauf der Probezeit eine ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich sein, so das BAG.
Fazit: Enthält ein Formulararbeitsvertrag die Regelung, dass für die ordentliche Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags möglich - trotz Befristung. Von dem Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 15 Abs.3 TzBfG kommen Arbeitgeber damit leicht weg. Letztlich sollte man es sich als Arbeitnehmer gut überlegen, ob man einem Zeitvertrag zustimmt, der zugleich Kündigungsmöglichkeiten vorsieht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2011, 6 AZR 436/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de