-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: "TzBfG") heißt offiziell mit vollem Namen "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse". Es regelt die Rechte der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Außerdem gibt das TzBfG Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen das Recht zur Verringerung ihrer Arbeitszeit und enthält Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen und über die Arbeit auf Abruf.
Das Recht zur Arbeitszeitverringerung wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit, vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), zum 01.01.2019 verbessert. Seit Anfang 2019 können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine zeitlich begrenzte Teilzeit verlangen ("Brückenteilzeit"), so dass sie im Anschluss daran wieder im bisherigen zeitlichen Umfang arbeiten können. Eine Checkliste zum Thema Brückenteilzeit finden Sie hier.
Wer in Teilzeit beschäftigt ist, muss nicht notwendig eine nur geringfügige Beschäftigung, d.h. einen sog. Minijob ausüben. Nicht jede Teilzeitkraft ist ein Minijobber. Umgekehrt sind aber alle Minijobber auch Teilzeitkräfte im Sinne des TzBfG.
Weil die meisten Teilzeitkräfte immer noch Frauen sind, betreffen Schlechterstellungen von Teilzeitkräften mittelbar vor allem Frauen und sind daher eine unzulässige Frauendiskriminierung. Vor diesem Hintergrund schreibt § 4 TzBfG vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des TzBfG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Teilzeitarbeit
§ 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge
Vierter AbschnittGemeinsame Vorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |