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Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was Arbeit auf Abruf ist, unter welchen Umständen Arbeitnehmer zur Abrufarbeit verpflichtet sind und welche gesetzlichen Grenzen Arbeitgeber bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über Abrufarbeit beachten müssen.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise zu der Frage, welche Vorgaben § 12 Teilzeit- und Befristungsgestz (TzBfG) zur wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit und zur Ankündigung von Arbeitseinsätzen festlegt, und ob Betriebsvereinbarungen eine Pflicht zur Arbeit auf Abruf begründen können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist Arbeit auf Abruf?
- Von welchen gesetzlichen Regelungen weicht die Abrufarbeit ab?
- Wann besteht eine Pflicht zur Abrufarbeit?
- Welche gesetzlichen Grenzen gelten für die Arbeit auf Abruf?
- Kann die gesetzliche Mindestdauer von 20 Stunden pro Woche und/oder von drei Stunden pro Tag im Arbeitsvertrag unterschritten werden?
- Welche Grenzen gelten bei der Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit und von einer vertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeit?
- Was ist, wenn bei Arbeit auf Abruf keine wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit vereinbart ist: Gelten dann immer die gesetzlichen 20 Mindeststunden pro Woche und die drei Mindeststunden pro Tag?
- Was passiert, wenn Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von vier Tagen nicht einhalten?
- Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Thema Abrufarbeit?
- Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Abrufarbeit zu berechnen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist Arbeit auf Abruf?
Arbeit auf Abruf bedeutet, dass Arbeitgeber die Arbeitsleistung gemäß dem wechselnden Arbeitsanfall verlangen können und dass Arbeitnehmer dementsprechend flexibel arbeiten müssen.
Das heißt: Diese Woche sind - auf Weisung des Arbeitgebers - viele Stunden zu arbeiten, nächste Woche dafür weniger, und die darauffolgende Woche muss man wieder länger arbeiten.
Die Abrufarbeit betrifft vor allem Teilzeitkräfte. Daher ist die wesentliche gesetzliche Regelung zum Thema Arbeit auf Abruf auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten, nämlich in § 12 TzBfG.
Von welchen gesetzlichen Regelungen weicht die Abrufarbeit ab?
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Arbeit auf Abruf vereinbart, übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil des wirtschaftlichen Risikos, das nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen beim Arbeitgeber liegt.
Denn im Allgemeinen müssen Arbeitgeber - und nicht ihre Beschäftigten - das Risiko tragen, dass es infolge geringer Nachfrage und/oder infolge betrieblich-technischer Probleme keine sinnvolle Verwendung für die Arbeitsleistungen im Betrieb gibt.
Da Arbeitgeber dieses sog. Wirtschaftsrisiko und auch das Betriebsrisiko tragen, müssen sie
- bei einer geschäftlichen Flaute (Wirtschaftsrisiko) und/oder
- bei technischen Betriebsstörungen (Betriebsrisiko)
ihren Arbeitnehmern den Lohn auch dann bezahlen, wenn nichts zu tun ist.
Das folgt aus § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber zur Lohnzahlung auch in Fällen des wirtschaftlich oder betrieblich-technisch bedingten Arbeitsausfalls.
Einzelheiten dazu finden Sie auf dieser Webseite unter Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers und unter Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall.
§ 615 Satz 3 BGB ist zwar eine Arbeitnehmerschutzvorschrift, doch kann sie durch arbeitsvertragliche Regelungen beiseitegeschoben werden, d.h. sie ist „abdingbar“. Und genau dies geschieht bei der Vereinbarung von Abrufarbeit.
Wann besteht eine Pflicht zur Abrufarbeit?
Zur Arbeit auf Abruf ist im Allgemeinen niemand gezwungen, auch keine Teilzeitkraft, es sei denn, diese Arbeitsform ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt.
Ohne das arbeitsvertragliche OK des Arbeitnehmers geht hier im Allgemeinen nichts. Denn Abrufarbeit weicht - wie gesagt - von § 615 BGB und damit von dem rechtlichen Grundsatz ab, dass der Arbeitgeber das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko trägt.
Eine weitere Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abrufarbeit kann in einer Betriebsvereinbarung bestehen. Hier hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage von § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Welche gesetzlichen Grenzen gelten für die Arbeit auf Abruf?
Gemäß § 12 Abs.1 und Abs.2 TzBfG gelten zugunsten der Arbeitnehmer einige Grenzen für die Abrufarbeit, damit Arbeitgeber diese Form der Arbeitszeitgestaltung nicht allzu sehr in Anspruch nehmen.
Dieser gesetzliche Schutz wurde zum 01.01.2019 erweitert, und zwar durch Art.1 des "Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" (Gesetz vom 11.12.2018, BGBl. I S.2384). Wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Nach dem derzeit (seit Anfang 2019) geltenden § 12 Abs.1 und Abs.3 TzBfG gelten folgende Schutzvorschriften bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeit auf Abruf:
- Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und eine bestimmte Dauer der täglichen Arbeitszeit festlegen. Eine solche Vereinbarung kann z.B. lauten, dass sechzehn Stunden pro Woche gearbeitet werden soll bei mindestens vier Stunden pro Tag.
- Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit - entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift - nicht vertraglich festgelegt ist, d.h. für den Fall des Gesetzesverstoßes, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (bis Ende 2018 lag diese wöchentliche Mindestarbeitszeit bei zehn Stunden).
- Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit - entgegen dem Gesetz bzw. für den Fall des Gesetzesverstoßes - nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers täglich jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden abzurufen.
- Außerdem ist der Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt, d.h. es gilt eine gesetzliche Ankündigungsfrist von vier Tagen.
Kann die gesetzliche Mindestdauer von 20 Stunden pro Woche und/oder von drei Stunden pro Tag im Arbeitsvertrag unterschritten werden?
Ja, das ist rechtlich möglich.
BEISPIEL: Ein Arbeitsvertrag zwischen einem Textildiscounter und einer Aushilfskraft sieht vor, dass die Aushilfskraft mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten muss, und zwar an den Tagen von Dienstag bis Freitag jeweils ab 15:00 Uhr bis in den Abend hinein, falls der Arbeitgeber die Aushilfskraft entsprechend dem Arbeitsanfall zur Arbeit einbestellt. Als Mindestarbeitszeit pro Einsatztag sind zwei Stunden vertraglich vereinbart.
Dann kann der Arbeitgeber die Aushilfskraft im Laufe einer Woche z.B. am Dienstag gar nicht, am Mittwoch für zwei Stunden, am Donnerstag für zwei Stunden und am Freitag für vier Stunden zur Arbeit einbestellen.
Welche Grenzen gelten bei der Abweichung von einer vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit und von einer vertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeit?
Arbeitsverträge mit einer Pflicht zur Abrufarbeit legen die wöchentliche Arbeitszeit oft als eine bestimmte Mindestarbeitszeit fest ("mindestens zehn Stunden pro Woche", "acht Mindestabrufstunden"). Dann stellt sich die Frage, wie weit darüber hinausgehend Arbeit abgerufen werden darf.
Die umgekehrte Frage stellt sich, wenn der Vertrag vorsieht, dass nur eine bestimmte Höchstarbeitszeit abgerufen werden kann: Dann ist nicht geregelt, wie weit die abgerufen Arbeit unterhalb dieser Höchstarbeitszeit bleiben kann.
Auch an dieser Stelle bringt das Brückenteilzeitgesetz vom 11.12.2018 (BGBl.I, S.2384) eine klarstellende Gesetzesänderung. In § 12 Abs.2 TzBfG (neue Fassung) werden hier prozentuale Grenzen eingeführt. Diese Vorschrift lautet:
"Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen."
Danach gilt:
- Wenn arbeitsvertraglich eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart ist, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
- Wenn arbeitsvertraglich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart ist, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
Diese zum 01.01.2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung übernommen, die bereits zuvor diese Grenzen festgelegt hatte. In diesem Sinne hatten bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2009, 7 Sa 201/09) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG, Urteil vom 09.07.2008, 5 AZR 810/07).
Was ist, wenn bei Arbeit auf Abruf keine wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit vereinbart ist: Gelten dann immer die gesetzlichen 20 Mindeststunden pro Woche und die drei Mindeststunden pro Tag?
Eigentlich gibt für diesen Fall die o.g. eindeutige gesetzliche Regelungen, die in § 12 Abs.1 Satz 3 und 4 TzBfG enthalten sind. Hier heißt es:
"Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen."
Allerdings macht die Rechtsprechung von dieser Regel eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers.
Denn wenn Arbeitnehmer in der Vergangenheit regelmäßig länger als 20 Stunden pro Woche und/oder regelmäßig mehr als drei Stunden am Tag gearbeitet haben, würden sich die gesetzlichen Mindeststunden zu ihrem Nachteil auswirken. Das soll nicht sein.
Falls der Arbeitsvertrag keine Arbeitszeiten festlegt, kommt es daher in erster Linie auf die durchschnittliche wöchentliche und/oder tägliche Arbeitszeit an, die der Arbeitnehmer bisher tatsächlich gearbeitet hat.
BEISPIEL: Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Abrufarbeit, legt aber keine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit fest. Der Arbeitnehmer arbeitet ständig an fünf Tagen pro Woche, und zwar durchschnittlich sechs Stunden pro Tag.
In diesem Beispiel wird die Vertragslücke, d.h. das Fehlen einer vertraglichen Festlegung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, so geschlossen, dass der Arbeitnehmer Beschäftigung und Bezahlung im bisherigen durchschnittlichen Umfang verlangen kann. Hier im Beispiel gilt daher ein 30-Stunden-Vertrag.
Was passiert, wenn Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von vier Tagen nicht einhalten?
Nach dem Gesetz müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen, wenn ihnen die Einsatzzeiten nicht mindestens vier Tage vorab mitgeteilt werden. Dazu heißt es in § 12 Abs.3 TzBfG:
"Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."
Ein Verstoß gegen die Ankündigungsfrist hat keine rechtlichen Konsequenzen, wenn der Arbeitnehmer trotz einer zu kurzen Ankündigungsfrist „brav“ zur Arbeit kommt.
Die geleistete Arbeitszeit ist natürlich zu bezahlen, aber es gibt keinen Zuschlag für die Verkürzung der Ankündigungsfrist.
Auch von der Gewerbeaufsicht haben Arbeitgeber in einem solchen Fall nichts zu befüchten, denn § 12 Abs.2 TzBfG ist nicht durch Bußgeldvorschriften oder Ähnliches abgesichert.
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Thema Abrufarbeit?
Nach einem Urteil des BAG aus dem Jahre 1988 kann der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG bei Abrufarbeit über folgende Fragen mitbestimmen (BAG, Beschluss vom 28.09.1988, 1 ABR 41/87):
- Entscheidung darüber, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder aber nach Bedarf beschäftigt werden sollen (= Einführung und/oder Abschaffung von Arbeit auf Abruf)
- Konkrete Ausgestaltung der Arbeit auf Abruf, d.h. die maximale und minimale Heranziehungszeit von Abrufarbeitnehmern pro Tag
Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat allerdings nach dieser BAG-Entscheidung über die einzelnen Arbeitsabrufe.
Wie ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Abrufarbeit zu berechnen?
Für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schreibt § 12 Abs.4 TzBfG seit Anfang 2019 vor, dass es auf die faktische Arbeitszeit und die faktische Bezahlung ankommt und nicht etwa auf die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit. Denn die vereinbarte Arbeitszeit ist oft geringer und würde sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken, d.h. zu einer zu geringen Entgeltfortzahlung führen.
Gemäß § 12 Abs.4 TzBfG gelten folgende Regeln:
- Die Entgeltfortzahlung wird auf der Grundlage der durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
- Hat das Arbeitsverhältnis noch keine drei Monate bestanden, kommt es auf die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums an.
- Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub bleibeb außer Betracht, d.h. sie wirken sich nicht anspruchsmindernd aus.
- Gelten für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, z.B. gemäß einem Tarifvertrag, finden diese Regelungen Anwendung.
§ 12 Abs.4 TzBfG lautet:
"Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung."
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit) interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Überblick Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit) finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 19|2020 Hessisches LAG: Vertragliche Festlegung einer Wochenstundenzahl bei Abrufarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/130 Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/005 Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/279 Der Betriebsrat kann die Einhaltung von Pausen durchsetzen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/130 Arbeitszeitkonto - Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden
- Arbeitsrecht aktuell: 12/118 Minusstunden nur bei Arbeitskonto-Vereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/156 AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung: Arbeitsvertragliche Durchschnittsarbeitszeit ist unklar ohne Ausgleichszeitraum
- Arbeitsrecht aktuell: 11/137 Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit durch langfristige Arbeitszeitüberschreitung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/234 "Break-Stunden" auf dem Flughafen - Arbeitszeit oder Freizeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/216 Im monatlichen "Durchschnitt" festgelegte Arbeitszeitvereinbarung ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/076 Umsetzung von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/090 Pflicht zur Sonntagsarbeit auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage
- Arbeitsrecht aktuell: 08/094 Kein formularvertraglicher Ausschluss des Annahmeverzugslohns für Zeiten des Auftragsmangels
- Arbeitsrecht aktuell: 08/078 Sittenwidrig geringe Vergütung bei Textildiscounter
Letzte Überarbeitung: 20. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Vereinbarungen und/oder Betriebsvereinbarungen zum Thema Abrufarbeit, Gleitzeit, Überstunden oder Schichtarbeit rechtssicher gestalten oder vorhandene Vereinbarung erst einmal nur anwaltich übrprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch, wenn Sie als Arbeitnehmer oder Betriebsrat Fragen zu Abrufarbeit oder zur Dienstplangestaltung haben und z.B. wissen möchten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitspflicht besteht und/oder möglicherweise auch ein Anspruch auf Bezahlung geleisteter Überstunden. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Wünschen treten wir nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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