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Der Betriebsrat kann die Einhaltung von Pausen durchsetzen
14.08.2012. Wann und wie lange Pausen gemacht werden sollen oder ob Pausen auch mal unter den Tisch fallen können - darüber wird immer wieder vor Gericht gestritten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist dabei eigentlich klar. § 4 ArbZG schreibt nämlich vor, dass die Arbeitszeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden muss, wenn sechs bis neun Stunden lang gearbeitet wird. Und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen die im Voraus festgelegten Unterbrechungen mindestens 45 Minuten betragen.
Die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, dürfen aber nicht länger als sechs Stunden voneinander entfernt liegen. Ausnahmen hiervon sind nur in wenigen Bereichen (Schicht- und Verkehrsbetriebe, Pflege, Verwaltung) möglich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Betriebsräten in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit zugesprochen, den Arbeitgeber zur Einhaltung dieser Vorschriften zu zwingen: BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 77/10.
- Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass die Pausenzeiten eingehalten werden?
- Der Streitfall: Verkehrsunternehmen stellt mit dem Betriebsrat Dienstpläne samt Pausenregelungen auf, hält sich aber nicht daran
- BAG: Betriebsräte können die Einhaltung der gemeinsam mit dem Arbeitgeber festgelegten Pausenzeiten durchboxen
Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass die Pausenzeiten eingehalten werden?
Eine Pause ist eine im voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit, die der Erholung dient und auf die jeder Arbeitnehmer nach dem ArbZG Anspruch hat. Im Rahmen des ArbZG müssen Arbeitgeber daher ihr Weisungsrecht ausüben und bestimmen, wer wann Pausen macht.
Dieses Weisungsrecht beim Thema Pausen ist aber begrenzt durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Er kann nämlich gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitbestimmen. Am besten übt der Betriebsrat dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung aus, denn diese gilt dann für die betroffenen Arbeitnehmer "unmittelbar und zwingend", d.h. wie ein Gesetz (§ 77 Abs.4 BetrVG).
Das Mitbestimmungsrecht besteht aber nur, soweit es keine gesetzliche Regelungen gibt, und die Mitbestimmung ist auch nicht dazu da, individuelle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer durchzusetzen. Im Allgemeinen hat der Betriebsrat daher keine rechtliche Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlich für jeden Arbeitnehmer vorgesehenen Pausenzeiten zu zwingen.
Von diesem Grundsatz hat das BAG aber eine sehr weitgehende Ausnahme gemacht, nämlich für den Fall, dass der Arbeitgeber mit seiner Pausenmuffelei gegen Dienst- und Schichtpläne verstößt, die er zusammen mit dem Betriebsrat auf der Grundlage einer entsprechenden Betriebsvereinbarung erstellt hat.
Der Streitfall: Verkehrsunternehmen stellt mit dem Betriebsrat Dienstpläne samt Pausenregelungen auf, hält sich aber nicht daran
Ein Luftverkehrsunternehmen hatte dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung Pausen“ abgeschlossen, der zufolge Dienst- und Schichtpläne unter Beteiligung des Betriebsrates aufgestellt werden sollten. Vor allem natürlich enthielten diese Dienst- und Schichtpläne Pausenzeiten. Weil viele Arbeitnehmer immer wieder pausenlos durcharbeiteten, verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, die Einhaltung der Pausenzeiten durchzusetzen bzw. in dieser Zeit keine Arbeiten zuzuteilen.
Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht, wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gegen den Betriebsrat entschied, und zwar mit der Begründung, dass wegen der gesetzlichen Regelung in § 4 ArbZG kein Mitbestimmungsrecht bestehe (Beschluss vom 27.09.2010, 2 TaBV 11/10).
BAG: Betriebsräte können die Einhaltung der gemeinsam mit dem Arbeitgeber festgelegten Pausenzeiten durchboxen
Anders das BAG unter Berufung auf § 23 Abs.3 BetrVG. Dieser Vorschrift zufolge kann der Betriebsrat bei "groben" Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem BetrVG Unterlassung verlangen. Und zu diesen Arbeitgeberpflichten gehört es, so das BAG, die gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbarten Dienstpläne einzuhalten.
Denn haben Betriebsrat und Arbeitgeber wegen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats beim Thema Arbeitszeit und Pausen einmal eine Pausenbetriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG abgeschlossen, dann muss der Arbeitgeber eine solche Betriebsvereinbarung auch durchführen. Zu seiner Durchführungspflicht gehört es, die Dienst- und Schichtpläne, die er auf der Grundlage einer Pausenbetriebsvereinbarung gemeinsam mit dem Betriebsrat erstellt, auch aktiv umzusetzen.
Fazit: Erteilt der Arbeitgeber während der gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegten Pausen wiederholt Arbeitsanweisungen oder unternimmt er immer wieder zu wenig, um die Arbeitnehmer vom Arbeiten während solcher Pausen abzuhalten, ist dies ein grober Pflichtverstoß im Sinne von § 23 Abs.3 BetrVG. Dann kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Unterlassung verklagen.
Dabei kann das Gericht dem Arbeigeber für den Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR je Verstoß androhen. Ein höheres Ordnungsgeld ist zwar nach der Zivilprozessordnung vorgesehen, doch greift hier zugunsten des Arbeitgebers die in § 23 Abs.3 BetrVG enthaltene Deckelung auf 10.000,00 EUR ein. Aber auch ein solches Zwangsgeld kann wehtun, wenn es in vielen Fällen verhängt wird. Und last but not least: Verstöße gegen § 4 ArbZG sind ordnungswidrig und je nach Lage des Einzelfalls sogar strafbar (§§ 22, 23 ArbZG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 77/10
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.09.2010, 2 TaBV 11/10
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Letzte Überarbeitung: 5. Februar 2021
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