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LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung eines Fluglotsen
17.05.2011. Der Arbeitgeber kann fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Dafür muss ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen, der im Allgemeinen ausreichend für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, und das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss auch im konkreten Fall das Arbeitnehmerinteresse an einer Vertragsfortsetzung überwiegen.
Bei einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung überwiegt das Beendigungsinteresse meist nur, wenn der Arbeitgeber ein ähnliches Fehlverhalten bereits abgemahnt hat. Bei besonders schweren Pflichtverstößen kann dem Arbeitgeber aber sofort, ohne Abmahnung, die rote Karte zücken. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob einem Fluglotsen ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden kann, wenn er Pausenzeiten heimlich und erheblich überzieht (Urteil vom 24.11.2010, 8 Sa 491/10).
Einem Fluglotsen war fristlos gekündigt worden, weil er trotz eindringlicher Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers seine Pausen mehrfach um fast eine Stunde überzogen hatte, ohne das in seinen Arbeitsnachweisen zu notieren. Das Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 24.02.2010, 5 Ca 451/09) hielt seine Kündigungsschutzklage mangels vorheriger Abmahnung für begründet. Vor dem LAG verlor der Fluglotse aber, weil er durch seine Abwesenheit die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet hatte.
Fazit: Der Arbeitgeber hatte hier im Streitfall keinen Zweifel daran gelassen, wie wichtig ihm die ordnungsgemäße Besetzung der Arbeitsplätze wegen seiner Sicherungsaufgaben ist. Daher war hier ausgeschlossen, dass er massive Pausenüberschreitungen hinnehmen würde. Arbeitnehmer in weniger verantwortungsvollen Positionen verletzen ihre Hauptleistungspflicht durch Pausenüberschreitungen zwar auch, doch können sie wegen ähnlicher Unpünktlichkeiten ohne Abmahnung meist nicht gekündigt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2010, 8 Sa 491/10
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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