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"Break-Stunden" auf dem Flughafen - Arbeitszeit oder Freizeit?
Die Mindestdauer der Ruhepausen ist in § 4 ArbZG nach der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt:
• Arbeitszeit zwischen 6 Stunden und 9 Stunden: 30 Minuten
• Arbeitszeit von 9 Stunden oder mehr: 45 Minuten
Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In jedem Fall dürfen Arbeitnehmer aber nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Wer gegen diese Maßgaben verstößt, verhält sich ordnungswidrig (§ 22 Abs.1 Nr.2 ArbzG).
Was genau Ruhepausen sind, lässt sich dem Arbeitszeitgesetz nur ansatzweise entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen.
Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsverpflichtung hat (sich also nicht zur Arbeit bereit halten muss) und spätestens bei Beginn der Pause ihre Dauer bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 29.10.2002, 1 AZR 603/01). Anders als Arbeitsformen wie die Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst handelt es sich also um echte Freizeit.
Selten werden in der arbeitsrechtlichen Praxis Pausen eingeklagt. Meist geht es vielmehr im Rahmen von Lohnklagen um die Frage, ob ein bestimmter Zeitraum unbezahlte Freizeit oder vergütungspflichtige Arbeitszeit ist.
So lag es auch in einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 20.09.2010, 2 Sa 540/10, Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.03.2010, 14 Ca 6761/09). Ein Fluggastkontrolleur hatte dort gegenüber seinem Arbeitgeber Zahlungsansprüche geltend gemacht, die er auf bisher unbezahlt gebliebene "Break-Stunden" zurückführte.
Dabei handelte es sich um einstündige Arbeitsunterbrechungen, deren Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung näher geregelt waren. Danach war es dem Arbeitgeber lediglich nicht gestattet, im Schichten von bis zu 6 Stunden Länge Pausen anzuordnen, im Übrigen durfte sie die Lage der Pausen nach den betrieblichen Bedürfnissen bestimmen. Dies geschah in Schichtplänen, die zumindest zu Beginn des jeweiligen Arbeitstages feststanden. Der Arbeitgeber hatte die Pausen jeweils in Phasen gelegt, in denen kein Arbeitsbedarf bestand. Mit Ausnahme dieser Breaks erhielt der klagende Fluggastkontrolleur keine gesetzlich vorgesehenen Pausen.
Das LAG hielt die konkrete Verteilung der Arbeitsunterbrechung für unproblematisch. Entscheidend für die letztlich erfolgte Einordnung als Pause war vielmehr, dass sich der Kläger nicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten musste.
Mangels vergütungspflichtiger Arbeitszeit blieb die Zahlungsklage damit insoweit weitgehend erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können Pausen grundsätzlich auf jeden beliebigen Zeitpunkt gelegt werden. Aus § 4 ArbZG wird insoweit lediglich hergeleitet, dass die Arbeit nicht mit einer Pause beginnen oder enden darf, da dort vom "unterbrechen" der Arbeit die Rede ist. § 4 ArbZG enthält auch keine § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) entsprechende Einschränkung.
Dort ist geregelt, dass Pausen frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gegeben werden müssen. Hieraus wird teilweise geschlussfolgert, dass Pausen bei Erwachsenen theoretisch auch schon nach sehr kurzer Arbeitsdauer gegeben werden könnten. Ob das mit der Erholungsfunktion einer Pause wirklich vereinbar ist, erscheint dabei allerdings fraglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.09.2010, 2 Sa 540/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.10.2002, 1 AZR 603/01
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Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
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