HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Kinderarbeit, Jugendarbeitsschutzgesetz, Kind mit Hammer und Schutzhelm

Ge­setz zum Schutz der ar­bei­ten­den Ju­gend (Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz - JAr­bSchG), vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965).

Das Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz (kurz: "JAr­bSchG") be­schränkt die Be­schäf­ti­gung von Kin­dern und Ju­gend­li­chen in viel­fa­cher Hin­sicht.

Kin­der, d.h. Per­so­nen un­ter 15 Jah­ren, dür­fen im all­ge­mei­nen über­haupt nicht be­schäf­tigt wer­den, Ju­gend­li­che, d.h. Per­so­nen im Al­ter von 15 bis 17 Jah­ren, nur in ein­ge­schränk­tem Um­fang. Die ge­setz­li­chen Be­schrän­kun­gen ei­ner Be­schäf­ti­gung von Ju­gend­li­chen be­zie­hen sich so­wohl auf die In­hal­te der Ar­beit als auch auf die Dau­er und die zeit­li­che La­ge.

Au­ßer­dem ha­ben Ju­gend­li­che in Ab­hän­gig­keit von ih­rem Al­ter ei­nen län­ge­ren Ur­laubs­an­spruch als er­wach­se­ne Ar­beit­neh­mer. Das JAr­bSchG ent­hält dar­über hin­aus Straf­vor­schrif­ten und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­vor­schrif­ten, die Ver­stö­ße ge­gen die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen mit Sank­tio­nen be­dro­hen.


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern

Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher

Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit

Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung

Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes

Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse

Zweiter Titel
Aufsicht

Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz

Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften


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