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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
(1) | Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind, | |
1. | dem staatlichen Gewerbearzt, | |
2. | dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, | |
auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen. | ||
(2) | Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |