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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) | Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen | |
1. | für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, | |
2. | an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, | |
freizustellen. | ||
(2) | Auf die Arbeitszeit werden angerechnet | |
1. | die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, | |
2. | die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. | |
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |