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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
(1) | Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden | |
1. | mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, | |
2. | in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, | |
3. | mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. | |
(2) | Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, | |
1. | soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist | |
oder | ||
2. | wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben | |
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |