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Ar­beits­be­reit­schaft

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ar­beits­be­reit­schaft: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
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Le­sen Sie hier, was man un­ter Ar­beits­be­reit­schaft ver­steht und wo­durch sie sich von an­de­ren fle­xi­blen For­men der Ar­beits­zeit un­ter­schei­det.

Im Ein­zel­nen fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wor­in der Un­ter­schied zum Be­reit­schafts­dienst und zur Ruf­be­reit­schaft be­steht, wie Zei­ten ei­ner Ar­beits­be­reit­schaft ver­gü­tet wer­den und ob Ar­beits­be­reit­schafts­zei­ten als "Ar­beits­zeit" im Sin­ne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes (Arb­ZG) zäh­len.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Was ver­steht man un­ter Ar­beits­be­reit­schaft?

Ar­beits­be­reit­schaft liegt vor, wenn sich Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer an ih­rem Ar­beits­platz auf­hal­ten, um je nach Be­darf von sich aus je­der­zeit die Ar­beit auf­neh­men zu können, falls das er­for­der­lich ist.

Ty­pisch für die Ar­beits­be­reit­schaft ist die Pflicht zur An­we­sen­heit und zur Be­ob­ach­tung der Si­tua­ti­on bei gleich­zei­ti­gem „Leer­lauf“. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) de­fi­niert die Ar­beits­be­reit­schaft da­her als „Zeit wa­cher Auf­merk­sam­keit im Zu­stand der Ent­span­nung“.

Ar­beit in Form der Ar­beits­be­reit­schaft ver­rich­ten z.B. Verkäufer während der Zeit, in der sich kei­ne Kun­den im La­den auf­hal­ten.

Wor­in un­ter­schei­det sich die Ar­beits­be­reit­schaft vom Be­reit­schafts­dienst?

Beim Be­reit­schafts­dienst müssen sich Ar­beit­neh­mer zwar im Be­trieb auf­hal­ten, aber nicht an ih­rem Ar­beits­platz. Und sie müssen auch nicht so­fort zur Ar­beits­auf­nah­me be­reit sein, son­dern können le­sen, schla­fen oder fern­se­hen.

Da­her kann zwi­schen der Not­wen­dig­keit, die Ar­beit auf­zu­neh­men, und der Ar­beits­auf­nah­me beim Be­reit­schafts­dienst ei­ne länge­re Zeit ver­ge­hen als bei der Ar­beits­be­reit­schaft.

Aus die­sen Gründen war der Be­reit­schafts­dienst bis 2006 nicht als voll­wer­ti­ge Ar­beits­zeit als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes (Arb­ZG) an­er­kannt. Auf­grund der Recht­spre­chung des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH) und der da­durch an­ges­toßenen Re­form des Arb­ZG gibt es an die­ser Stel­le aber mitt­ler­wei­le kei­nen Un­ter­schied mehr zwi­schen ei­ner Ar­beits­be­reit­schaft und dem Be­reit­schafts­dienst, denn bei­de For­men von Ar­beit zählen als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Arb­ZG.

Wor­in un­ter­schei­det sich die Ar­beits­be­reit­schaft von ei­ner Ruf­be­reit­schaft?

Bei der Ruf­be­reit­schaft müssen sich Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen zwar eben­so wie beim Be­reit­schafts­dienst dar­auf ein­stel­len, zur Ar­beit her­an­ge­zo­gen zu wer­den. 

Al­ler­dings müssen sie sich nicht im Be­trieb auf­hal­ten oder gar am Ar­beits­platz. Viel­mehr können sie zu Hau­se sein oder bei Freun­den oder im Ki­no, nur dass sie da­bei ständig über Han­dy oder Pie­per er­reich­bar sein müssen, falls es nötig sein soll­te.  

Die Ruf­be­reit­schaft zählt da­her nicht als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Arb­ZG. Als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Arb­ZG zählen nur die Zei­ten, in de­nen man im Alarm­fall ef­fek­tiv ar­bei­tet.

Ruf­be­reit­schaf­ten wer­den oft nur mit ei­ner Pau­scha­le vergütet. Denn bei Ruf­be­reit­schaf­ten ist es auch im Alarm­fall oft nicht nötig, in den Be­trieb zu fah­ren, um dort zu ar­bei­ten. Meist genügen kur­ze un­terstützen­de Te­le­fo­na­te mit den Kol­le­gen im Be­trieb.

Wie wer­den Zei­ten der Ar­beits­be­reit­schaft vergütet?

Da Zei­ten der Ar­beits­be­reit­schaft ge­genüber der nor­ma­len Vol­l­ar­beit mit ei­ner we­ni­ger in­ten­si­ven Be­las­tung des Ar­beit­neh­mers ver­bun­den sind, können  Ar­beits­be­reit­schafts­zei­ten ge­rin­ger be­zahlt wer­den als an­de­re Zei­ten, während de­rer in­ten­si­ver ge­ar­bei­tet wird. In der Re­gel ist das aber nicht so.

In wel­cher Höhe Ar­beits­be­reit­schaft vergütet wird, ist von den Re­ge­lun­gen des Ar­beits­ver­trags oder ei­nes auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trags abhängig. Mögli­cher­wei­se fin­den sich auch Re­ge­lun­gen hier­zu in ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung.

Gibt es sol­che spe­zi­el­len Re­ge­lun­gen nicht, müssen Zei­ten der Ar­beits­be­reit­schaft wie "nor­ma­le Ar­beits­zei­ten" be­zahlt wer­den. Denn dass es nichts zu tun gibt, ist nicht das Pro­blem des Ar­beit­neh­mers, son­dern gehört zum un­ter­neh­me­ri­schen Ri­si­ko des Ar­beit­ge­bers.

Zählt Ar­beits­be­reit­schaft zur Ar­beits­zeit im Sin­ne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes?

Ar­beits­be­reit­schaft war schon im­mer als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Arb­ZG an­er­kannt.

Das er­gibt sich aus § 7 Abs.1 Nr.1.a) Arb­ZG, wo­nach die Ar­beits­zeit ab­wei­chend von § 3 Arb­ZG - bei Be­ste­hen ei­ner ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung - auf über zehn St­un­den verlängert wer­den kann, wenn in die Ar­beits­zeit re­gelmäßig und in er­heb­li­chem Um­fang Ar­beits­be­reit­schaft fällt. Die­se Re­ge­lung wäre un­verständ­lich, würde die Ar­beits­be­reit­schaft nicht als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Arb­ZG zählen.

Da die Ar­beits­be­reit­schaft als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Arb­ZG an­zu­se­hen ist, ist Ar­beits­be­reit­schaft in der Re­gel nur bis zu acht St­un­den pro Werk­tag, d.h. nur bis zu 48 St­un­den pro Wo­che zulässig. Bei Verlänge­run­gen auf bis zu zehn St­un­den pro Tag ist ein Zeit­aus­gleich zu gewähr­leis­ten, d.h. im Aus­gleichs­zeit­raum von sechs Mo­na­ten oder von 24 Wo­chen dürfen pro Tag im Durch­schnitt acht St­un­den nicht über­schrit­ten wer­den.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu die­sen Fra­gen fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Ar­beits­zeit und Ar­beits­zeit­recht".

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Letzte Überarbeitung: 20. Juni 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Ar­beit­ge­ber ar­beits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen und/oder Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen zum The­ma Ar­beits­be­reit­schaft, Ab­ruf­ar­beit, Gleit­zeit, Über­stun­den oder Schicht­ar­beit rechts­si­cher ge­stal­ten, oder wenn Sie vor­han­de­ne Ver­ein­ba­rung erst ein­mal nur an­wal­tich üb­rprü­fen las­sen wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir un­ter­stüt­zen Sie auch, wenn Sie als Ar­beit­neh­mer oder Be­triebs­rat Fra­gen zu Ruf­be­reit­schaf­ten oder Be­reit­schafts­diens­ten ha­ben und z.B. wis­sen möch­ten, ob bzw. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ne Ar­beits­pflicht be­steht und/oder mög­li­cher­wei­se auch ein An­spruch auf Be­zah­lung ge­leis­te­ter Über­stun­den.

Je nach La­ge des Fal­les und ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit der Ge­gen­sei­te.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag mit Re­ge­lung zur Ar­beits­be­reit­schaft (falls vor­han­den)
  • Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen 
  • Lohn­ab­rech­nun­gen bzw. Ge­halts­mit­tei­lun­gen
  • Un­ter­la­gen / Be­le­ge für die ge­leis­te­ten Über­stun­den (falls vor­han­den)

 

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