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Arbeitsbereitschaft
Lesen Sie hier, was man unter Arbeitsbereitschaft versteht und wodurch sie sich von anderen flexiblen Formen der Arbeitszeit unterscheidet.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, worin der Unterschied zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft besteht, wie Zeiten einer Arbeitsbereitschaft vergütet werden und ob Arbeitsbereitschaftszeiten als "Arbeitszeit" im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zählen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter Arbeitsbereitschaft?
- Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft vom Bereitschaftsdienst?
- Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft von einer Rufbereitschaft?
- Wie werden Zeiten der Arbeitsbereitschaft vergütet?
- Zählt Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsbereitschaft?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Arbeitsbereitschaft?
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aufhalten, um je nach Bedarf von sich aus jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können, falls das erforderlich ist.
Typisch für die Arbeitsbereitschaft ist die Pflicht zur Anwesenheit und zur Beobachtung der Situation bei gleichzeitigem „Leerlauf“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert die Arbeitsbereitschaft daher als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“.
Arbeit in Form der Arbeitsbereitschaft verrichten z.B. Verkäufer während der Zeit, in der sich keine Kunden im Laden aufhalten.
Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft vom Bereitschaftsdienst?
Beim Bereitschaftsdienst müssen sich Arbeitnehmer zwar im Betrieb aufhalten, aber nicht an ihrem Arbeitsplatz. Und sie müssen auch nicht sofort zur Arbeitsaufnahme bereit sein, sondern können lesen, schlafen oder fernsehen.
Daher kann zwischen der Notwendigkeit, die Arbeit aufzunehmen, und der Arbeitsaufnahme beim Bereitschaftsdienst eine längere Zeit vergehen als bei der Arbeitsbereitschaft.
Aus diesen Gründen war der Bereitschaftsdienst bis 2006 nicht als vollwertige Arbeitszeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anerkannt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der dadurch angestoßenen Reform des ArbZG gibt es an dieser Stelle aber mittlerweile keinen Unterschied mehr zwischen einer Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst, denn beide Formen von Arbeit zählen als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft von einer Rufbereitschaft?
Bei der Rufbereitschaft müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwar ebenso wie beim Bereitschaftsdienst darauf einstellen, zur Arbeit herangezogen zu werden.
Allerdings müssen sie sich nicht im Betrieb aufhalten oder gar am Arbeitsplatz. Vielmehr können sie zu Hause sein oder bei Freunden oder im Kino, nur dass sie dabei ständig über Handy oder Pieper erreichbar sein müssen, falls es nötig sein sollte.
Die Rufbereitschaft zählt daher nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zählen nur die Zeiten, in denen man im Alarmfall effektiv arbeitet.
Rufbereitschaften werden oft nur mit einer Pauschale vergütet. Denn bei Rufbereitschaften ist es auch im Alarmfall oft nicht nötig, in den Betrieb zu fahren, um dort zu arbeiten. Meist genügen kurze unterstützende Telefonate mit den Kollegen im Betrieb.
Wie werden Zeiten der Arbeitsbereitschaft vergütet?
Da Zeiten der Arbeitsbereitschaft gegenüber der normalen Vollarbeit mit einer weniger intensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden sind, können Arbeitsbereitschaftszeiten geringer bezahlt werden als andere Zeiten, während derer intensiver gearbeitet wird. In der Regel ist das aber nicht so.
In welcher Höhe Arbeitsbereitschaft vergütet wird, ist von den Regelungen des Arbeitsvertrags oder eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags abhängig. Möglicherweise finden sich auch Regelungen hierzu in einer Betriebsvereinbarung.
Gibt es solche speziellen Regelungen nicht, müssen Zeiten der Arbeitsbereitschaft wie "normale Arbeitszeiten" bezahlt werden. Denn dass es nichts zu tun gibt, ist nicht das Problem des Arbeitnehmers, sondern gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers.
Zählt Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Arbeitsbereitschaft war schon immer als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG anerkannt.
Das ergibt sich aus § 7 Abs.1 Nr.1.a) ArbZG, wonach die Arbeitszeit abweichend von § 3 ArbZG - bei Bestehen einer tarifvertraglichen Regelung - auf über zehn Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Diese Regelung wäre unverständlich, würde die Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zählen.
Da die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG anzusehen ist, ist Arbeitsbereitschaft in der Regel nur bis zu acht Stunden pro Werktag, d.h. nur bis zu 48 Stunden pro Woche zulässig. Bei Verlängerungen auf bis zu zehn Stunden pro Tag ist ein Zeitausgleich zu gewährleisten, d.h. im Ausgleichszeitraum von sechs Monaten oder von 24 Wochen dürfen pro Tag im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht".
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsbereitschaft?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsbereitschaft interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsbereitschaft finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/053 Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/205 Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftsdienste
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Letzte Überarbeitung: 20. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Vereinbarungen und/oder Betriebsvereinbarungen zum Thema Arbeitsbereitschaft, Abrufarbeit, Gleitzeit, Überstunden oder Schichtarbeit rechtssicher gestalten, oder wenn Sie vorhandene Vereinbarung erst einmal nur anwaltich übrprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch, wenn Sie als Arbeitnehmer oder Betriebsrat Fragen zu Rufbereitschaften oder Bereitschaftsdiensten haben und z.B. wissen möchten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitspflicht besteht und/oder möglicherweise auch ein Anspruch auf Bezahlung geleisteter Überstunden. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Wünschen treten wir nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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