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Richtlinienentwürfe zur Arbeitszeitregelung und Zeitarbeit gescheitert

20.12.2007. Arbeitszeitregelungen und Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung ("Leiharbeit", "Zeitarbeit") stehen seit längerem auch auf europäischer Ebene in der Diskussion. Am 05.12.2007 stand im Ministerrat die Entscheidung über eine grundlegende Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG sowie über den Erlass einer Richtlinie über die Leiharbeit an. Da sich die großen Länder nicht einigen konnten, musste die geplante Änderung der Arbeitszeitrichtlinie erneut vertagt werden.
Damit ging der Plan der Kommission nicht auf, die britische Delegation durch Zugeständnisse bei der Arbeitszeitregelung zu einer Zustimmung zur Zeitarbeitsrichtlinie zu bewegen.
Streitpunkt bei der Arbeitszeitrichtlinie ist vor allem die geplante Aufweichung der Regelung des Bereitschaftsdienstes. Nach der bisher geltenden EU-Richtlinie 2003/88/EG, die durch die Simap-Entscheidung des EuGH bestätigt wurde (Urteil vom 03.10.2000, C-303/98), gelten Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit. Zukünftig soll nach dem Vorschlag der EU-Kommissare nur die aktive Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gelten. Die inaktive Zeit soll nach der Richtlinie nicht mehr als Arbeitszeit zu werten sein, wobei einzelstaatliche entgegengesetzte Regelungen ausdrücklich zulässig sein sollen.
Im Rahmen der Arbeitszeitrichtlinie umstritten ist weiterhin die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit, die die EU-Kommission EU-weit auf 48 Stunden beschränkt sehen möchte. Dabei waren umfangreiche Zugeständnisse u.a. für Deutschland und Großbritannien vorgesehen.
Diese Länder sollten die Möglichkeit erhalten, in nationalen Gesetzen eine Höchstarbeitszeit von bis zu 60 Stunden zu erlauben. Dies reichte jedenfalls der Deutschen Delegation nicht aus, die für gewisse Bereiche eine Höchstarbeitszeit von 65 Stunden (!) avisiert. Frankreich will demgegenüber allen Staaten eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auferlegen.
Zusammen mit der Entscheidung über die o.g. Änderungen sollte die seit 25 Jahren diskutierte Zeitarbeitsrichtlinie endlich verabschiedet werden. Grundlage der Diskussion ist ein Entwurf zur Festlegung eines Rahmens zum Schutz der Leih-/ Zeitarbeiter, die gegenüber vergleichbaren angestellten Arbeitnehmern nicht diskriminiert werden sollen. Daher sah der Richtlinienentwurf vom 20.03.2002 in der geänderten Fassung vom 28.11.2002 vor, dass Leiharbeiter bereits nach sechs Wochen die gleiche Vergütung und die gleichen Rechte wie Festangestellte erhalten sollen.
Obgleich eine Einigung insgesamt nicht zustande kam, will die EU-Kommission von der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren absehen, nachdem alle Minister versicherten, so bald als möglich eine Einigung erzielen zu wollen.
- SIMAP-Entscheidung EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98
- Arbeitszeit-RL (2003/88/EG)
- Änderungsvorschlag zur Arbeitszeit-RL vom 30.11.2007
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Letzte Überarbeitung: 19. März 2020
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