- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
06.01.2020. Im Mai des vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht nur inhaltliche Arbeitszeitgrenzen festlegt, sondern auch eine Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten enthält (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 - CCOO gg. Dt. Bank, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
Obwohl das Urteil an die EU-Staaten gerichtet ist und nicht an private Arbeitgeber, sind die Gerichte der Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Auslegung des nationalen Rechts die Vorgaben des o.g. EuGH-Urteils so weit wie möglich zu beachten.
Für die betriebliche Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten bedeutet das, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einführung einer "objektiven und verlässlichen" Dokumentation der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden der Arbeitnehmer des Betriebs verlangen kann.
- Die Vorgaben des EuGH: EU-Staaten müssen Arbeitgeber zu einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichten
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach derzeitigem Gesetzesrecht in Deutschland
- Pflicht zur Änderung des deutschen Arbeitsrechts
- Auslegung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Thema Arbeitszeiterfassung
Die Vorgaben des EuGH: EU-Staaten müssen Arbeitgeber zu einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichten
Sowohl die Richtlinie 2003/88/EG ("Arbeitszeitrichtlinie") als auch das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränken aus Gründen des Gesundheitsschutzes die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. So muss z.B. eine Mindestruhezeit von elf Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum eingehalten werden, damit sich die Beschäftigten zwischen ihren Dienstzeiten erholen können (Art.3 Arbeitszeitrichtlinie, § 5 Abs.1 ArbZG).
Solche inhaltlichen Arbeitszeitgrenzen sind das eine, ihre Umsetzung und Kontrolle etwas anderes. Dazu macht die Arbeitszeitrichtlinie den EU-Staaten zwar auf den ersten Blick keine Vorgaben, doch genau solche Verfahrensregelungen hat der EuGH im letzten Jahr aufgestellt. Der Gerichtshof interpretiert die Richtlinie (im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des EU-Rechts) nämlich in der Weise, dass sie eine Pflicht der Unternehmen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten enthält.
Konkret müssen die EU-Staaten, so der EuGH (Urteil, Rn.60),
"die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann."
Dementsprechend heißt es in der Urteilsformel, dass die EU-Vorschriften zum Arbeitszeitrecht so auszulegen sind,
"dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann."
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach derzeitigem Gesetzesrecht in Deutschland
In Deutschland gilt eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nur Ausnahmefällen. Konkret sind das
- Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden täglich (§ 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz - ArbZG),
- die Arbeitszeiten von Minijobbern (§ 17 Abs.1 Mindestlohngesetz - MiLoG) und
- die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern der Branchen bzw. Berufsgruppen, die in § 2a Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) genannt sind (§ 17 Abs.1 MiLoG).
Die Pflicht zu Dokumentation von Überstunden bzw. von Arbeitszeiten, die über acht Stunden hinausgehen, ist durch den in Deutschland geltenden Achtstundentag bedingt (§ 3 Satz 1 ArbZG). Bis zu dieser Grenze ist "alles in Ordnung", während darüber hinausgehende Arbeitszeiten ausgeglichen werden müssen.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung von Minijobbern gemäß § 17 Abs.1 MiLoG bezieht sich auf
- den Beginn,
- das Ende und
- die Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Diese Pflicht betrifft speziell die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ("Minijobber") im Sinne von § 8 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), weil dadurch sichergestellt werden soll, dass Minijobber den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn von derzeit 9,35 EUR brutto pro Stunde erhalten. Denn weil Minijobber nur maximal 450,00 EUR pro Monat bekommen, können sie für diesen Monatslohn nur maximal (450,00 : 9,35 EUR =) 48,13 Stunden bzw. 48 Stunden und (knapp) acht Minuten arbeiten.
Ein spezieller Zweck steht schließlich auch hinter der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in den Branchen bzw. Berufsgruppen, die in § 2a SchwarzArbG genannt sind (§ 17 Abs.1 MiLoG). Hier geht es um die Bekämpfung von Schwarzarbeit. Denn je genauer Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen (was von den zuständigen Behörden kontrolliert wird), desto schwieriger wird es, die Arbeitnehmer an der Steuer und den Krankenkassen vorbei schwarz zu bezahlen.
Pflicht zur Änderung des deutschen Arbeitsrechts
Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die Vorgaben des EuGH-Urteils im deutschen Arbeitsrecht umzusetzen. Das bedeutet, dass die o.g. gesetzlichen Spezialregelungen im Prinzip für alle Arbeitgeber gelten sollten. Dabei steht dem Gesetzgeber aber ein Umsetzungsspielraum zu, d.h. die Einzelheiten einer solchen Dokumentation sind europarechtlich nicht vorgegeben.
Darüber hinausgehend verpflichtet das EuGH-Urteil nur die Mitgliedsstaaten selbst zur Anpassung ihres Arbeitsrechts, d.h. es gilt nicht unmittelbar für private Unternehmen. Eine unmittelbare gesetzesverdrängende Geltung seines Urteils in den EU-Mitgliedstaaten hat der EuGH nicht angeordnet. Einen solchen Vorschlag hatte der am Verfahren beteiligte EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zwar gemacht (Rn.99, Punkt 3), doch ist ihm der EuGH in diesem Punkt offensichtlich nicht gefolgt.
Auch konkrete Frist zur Rechtsänderung hat der Gerichtshof den EU-Staaten nicht gesetzt. Dementsprechend ist es wahrscheinlich, dass sich der Bundestag damit Zeit nimmt.
Das bedeutet bis auf Weiteres: Die Gerichte sind bei der Anwendung bzw. Auslegung des deutschen Arbeitsrechts verpflichtet, das Ziel einer "objektiven, verlässlichen und zugänglichen" Arbeitszeitdokumentation möglichst weitgehend umzusetzen, indem sie nationale Gesetzesvorschriften in einem zweckentsprechenden Sinne auslegen.
Auslegung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Thema Arbeitszeiterfassung
Gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der
"Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".
Elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme sind solche "technischen Einrichtungen", denn sie sind zumindest objektiv dazu geeignet, die (zeitliche) Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Da der Betriebsrat bei den Mitbestimmungsthemen des § 87 Abs.1 BetrVG im Allgemeinen auch von sich aus verlangen kann, dass bestimmte Regelungen getroffen werden (d.h. ein "Initiativrecht" hat), könnte man meinen, dass er auf der Grundlage von § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung vom Arbeitgeber verlangen könnte, um auf diese Weise die vom EuGH geforderte Arbeitszeitdokumentation zu verwirklichen.
Dagegen steht aber eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die ein Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen ausdrücklich ausschließt (BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88). Denn der Betriebsrat soll, so das BAG, Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer durch überwachende Maßnahmen des Arbeitgebers abwehren, d.h. seine Aufgabe ist es, dem Arbeitgeber an dieser Stelle Grenzen zu setzen. Von sich aus kann der Betriebsrat daher, so jedenfalls das BAG im Jahre 1989, technische Einrichtungen der Arbeitszeitdokumentation und Arbeitszeitüberwachung nicht verlangen.
Dieser BAG-Beschluss wurde von den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten (LAG) weitgehend akzeptiert, d.h. es gibt nur wenige abweichende Entscheidungen. So hat z.B. das LAG Berlin-Brandenburg vor einigen Jahren andersherum entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015, 10 TaBV 1812/14).
Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung liegt es nahe, dem Betriebsrat das Recht zuzugestehen, auf der Grundlage von § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG vom Arbeitgeber die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung zu verlangen.
Dass das Europarecht eine bestimmte - z.B. elektronisch - Arbeitszeiterfassung nicht vorschreibt (handschriftliche Zettel wären auch in Ordnung), ist kein überzeugendes Gegenargument. Denn eine elektronische Arbeitszeiterfassung ist in aller Regel eher objektiv, verlässlich und allen Beteiligten jederzeit zugänglich, so dass die Zwecke des Europarechts dadurch besser verwirklicht werden als durch handschriftliche Aufzeichnungen.
Außerdem wird ein Initiativrecht des Betriebsrats ja nicht durch das Gesetz selbst ausgeschlossen, d.h. durch § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, sondern durch eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift durch das BAG (Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88), die in der juristischen Literatur oft kritisiert wird. Diese Entscheidung sollte das BAG daher aufgeben. Auch die Arbeitsgerichte und die LAG sollten von ihr abweichen, da diese Entscheidung den aktuellen EuGH-Vorgaben nicht mehr entspricht.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei
"Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften".
Auch auf dieses Mitbestimmungsrecht kann sich der Betriebsrat stützen, wenn er vom Arbeitgeber die Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Sinne des EuGH verlangt. Denn gemäß § 16 Abs.2 ArbZG müssen Arbeitgeber jedenfalls die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit dokumentieren, und diese Pflicht dient dem Gesundheitsschutz. Auf welche Weise diese Dokumentation vorgenommen wird, ist durch § 16 Abs.2 ArbZG nicht konkret geregelt, und außerdem ist aufgrund des o.g. EuGH-Urteils davon auszugehen, dass eine unvollständige Arbeitszeitdokumentation mit Gesundheitsgefährdungen verbunden ist.
Damit kann sich der Betriebsrat auch auf das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG (in Verb. mit § 16 Abs.2 ArbZG) berufen, wenn er vom Arbeitgeber die Einführung einer umfassenden Arbeitszeitdokumentation verlangt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO gg. Deutsche Bank SAE)
- Generalanwalt beim EuGH Giovanni Pitruzzella, Schlussanträge vom 31.01.2019, Rs. C-55/18 (CCOO gg. Deutsche Bank SAE)
- EuGH: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, Pressemeldung Nr.61/2019 vom 14.05.2019
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/130 Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/237 Dynamisierung der Minijob-Grenze und der Gleitzone
- Arbeitsrecht aktuell: 18/053 Rufbereitschaft als Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/276 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf dem Prüfstand
- Arbeitsrecht aktuell: 15/251 Überstunden kann man schätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 13/137 Betriebsübliche Arbeitszeit muss eingehalten werden
- Arbeitsrecht aktuell: 12/279 Der Betriebsrat kann die Einhaltung von Pausen durchsetzen
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de