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Teilzeitmodelle für Führungskräfte
22.07.2015. Segeltörn, Alpenüberquerung, Jakobsweg: Eine Auszeit vom Job erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit.
Rechtlich lässt sich eine Auszeit durch eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen. Sie muss sich nicht gleich über mehrere Monate erstrecken. Zulässig ist auch eine blockweise Freistellung für mehrere Tage im Monat.
Denn hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, darf er auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit bestimmen. Und Teilzeit kann auch bedeuten, dass man drei Wochen des Monats voll arbeitet und den Rest des Monats frei hat.
Wann man ein solches „Sabbatical light“ verlangen kann, zeigt das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015, 9 AZR 735/13.
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein „Sabbatical light“?
- Der Streitfall: Lufthansapilot will an den letzten sieben Tagen im Monat Freistellung von der Arbeit
- BAG: Blockweise Freizeit bei verringerter Arbeitszeit müssen Arbeitgeber mitmachen oder eine drohende Kostenexplosion konkret nachweisen
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein „Sabbatical light“?
Einen gesetzlichen Anspruch auf ein unbezahltes Sabbatical gibt es im Allgemeinen nicht. Ein solcher Anspruch ist jedoch vielleicht auch gar nicht notwendig. Denn gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann man ein Sabbatical auch in Form einer Arbeitszeitverringerung durchsetzen.
Denn zusammen mit einer Arbeitszeitverringerung kann der Arbeitnehmer auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit bestimmen. Ob der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung plus Arbeitsneuverteilung auch eine "Teilzeit im Blockmodell" erfasst, war vor einigen Jahren noch umstritten.
Mittlerweile ist anerkannt, dass Arbeitnehmer Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG im Allgemeinen auch als Reduzierung ihrer Jahresarbeitszeit mit einer verblockten unbezahlten Freistellung beanspruchen können.
Demzufolge können Arbeitnehmer ein „Sabbatical light“ in Form einer Arbeitszeitverringerung beanspruchen, wenn
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt (§ 8 Abs.7 TzBfG) und
- das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als sechs Monate besteht (§ 8 Abs.1 TzBfG) und
- der Arbeitszeitverringerung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs.4 TzBfG).
Der Arbeitgeber kann eine Arbeitszeitverringerung mit blockweiser Freistellung also nur verhindern, wenn er entgegenstehende betriebliche Gründe geltend macht. Doch wie konkret muss der Arbeitgeber diese darlegen? Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung geäußert: BAG, Urteil vom 20.01.2015, 9 AZR 735/13.
Der Streitfall: Lufthansapilot will an den letzten sieben Tagen im Monat Freistellung von der Arbeit
Der Arbeitnehmer war seit 2001 als Pilot bei der Lufthansa in Vollzeit beschäftigt. Ab Oktober 2011 wurde er im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei einer Tochtergesellschaft der Lufthansa eingesetzt, ebenfalls in Vollzeit.
Die Tochtergesellschaft hatte mit der Personalvertretung eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Danach konnten Verringerungen der Arbeitszeit nur bis spätestens zum 31.07. eines Jahres beantragt und jeweils nur zum 01.01. begonnen werden. Die Betriebsvereinbarung sah zudem unterschiedliche Teilzeitmodelle vor, zwischen denen die Arbeitnehmer wählen konnten. Nach einem Teilzeitmodell war die Verteilung von 75 Prozent Arbeitsphase zu 25 Prozent Freizeitphase im Monat möglich.
Der Pilot beantragte im März 2012, seine Arbeitszeit ab August 2012 auf 76, 9 Prozent zu reduzieren. Zudem beantragte er eine Verteilung der verringerten Arbeitszeit in der Weise, dass er jeweils die letzten sieben Tage im Monat unbezahlte Freizeit hatte.
Die Lufthansa lehnte den Antrag ab und berief sich dabei auf die Betriebsvereinbarung hin, die ein Teilzeitmodell in der Form, wie es der Pilot geltend machte, nicht vorsah.
Außerdem machte sie geltend, im Unternehmen herrsche Personalmangel und daher müssten weitere Piloten und Copiloten eingestellt und ausgebildet werden, wenn man dem Antrag stattgeben würde. Letztlich entstünden so unverhältnismäßige Zusatzkosten für Schulungen neuer Piloten.
Durch die Freistellung in den letzten sieben Tagen des Monats würden schließlich auch andere Piloten benachteiligt werden. Denn die Freistellung falle auf die Zeit von Weihnachten bis Silvester, in der erfahrungsgemäß viele Urlaubsanträge gestellt werden, die dann (teilweise) abgelehnt werden müssten.
BAG: Blockweise Freizeit bei verringerter Arbeitszeit müssen Arbeitgeber mitmachen oder eine drohende Kostenexplosion konkret nachweisen
Die Revision der Lufthansa zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte keinen Erfolg. Das BAG schloss sich der Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) (Urteil vom 03.06.2012, 17 Sa 1734/12) an, dass betriebliche Gründe, die einem Anspruch auf Arbeitszeitverringerung entgegenstehen, nicht ausreichend konkret dargelegt wurden.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG liegt ein solcher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen.
Das oberste Arbeitsgericht Deutschlands wies zunächst darauf hin, dass sich aus der Betriebsvereinbarung keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe ableiten ließen. Denn die Betriebsvereinbarung enthält Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer, soweit sie beispielsweise verlangt, dass die Teilzeit spätestens bis zum 31.07. des Vorjahres zu beantragen ist. Solche im Vergleich zum TzBfG ungünstigeren Regelungen sind gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG unwirksam.
Soweit sich die Lufthansa auf die Schulungskosten für die Ausbildung neuer Piloten berief, sah das BAG darin keinen ausreichend konkret vorgebrachten Grund. Der Arbeitgeber hätte konkret darlegen müssen, welche Anzahl von Neueinstellungen und Umschulungen mit welcher Kostenfolge gerade aufgrund der Arbeitszeitverringerung des Piloten erforderlich seien. Der pauschale Verweis auf Schulungskosten genüge nicht.
Auch der Hinweis auf die Benachteiligung der Kolleginnen und Kollegen durch die Freizeitphase des Piloten sah das Gericht als nicht ausreichend an. Lufthansa hatte nur vorgetragen, wie viele Urlaubsanträge im Jahr 2012 von Piloten über Weihnachten und Silvester, nicht jedoch, wie viele in anderen Zeiträumen gestellt wurden.
Fazit: Will ein Arbeitgeber einer Arbeitszeitverringerung eines Arbeitnehmers entgegentreten, muss er einen triftigen betrieblichen Grund dafür haben. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang ein Verweis auf eine Betriebsvereinbarung, die Regelungen enthält, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom TzBfG abweichen. Ebenfalls nicht ausreichend sind pauschale Verweise auf Schulungskosten oder Benachteiligungen von Kolleginnen und Kollegen. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkrete Zahlen liefern, welche höheren Kosten aufgrund der Arbeitszeitverringerung des Arbeitnehmers entstehen. Sonst kann er ein „Sabbatical light“ grundsätzlich nicht verhindern.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015, 9 AZR 735/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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