-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Brückenteilzeit - Checkliste
Seit Anfang 2019 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur das Recht, vom Arbeitgeber eine dauerhafte Verringerung ihrer Arbeitszeit zu verlangen, sondern auch einen Anspruch auf Brückenteilzeit.
Der wesentliche Vorteil der Brückenteilzeit besteht darin, dass diese Art von Teilzeit von vornherein zeitlich beschränkt ist, so dass man im Anschluss daran wieder im bisherigen zeitlichen Umfang arbeiten kann.
Der Anspruch auf die Brückenteilzeit ist in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, leider etwas (zu) kompliziert.
Im Folgenden finden Sie eine Checkliste, mit deren Hilfe Sie überprüfen können, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht oder nicht.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Dauer des Arbeitsverhältnisses
- 2. Unternehmensgröße
- 3. Persönliche Berechtigung zur Brückenteilzeit
- 4. Form des Antrags auf Brückenteilzeit
- 5. Inhalt des Antrags auf Brückenteilzeit: Pflichtangaben
- 6. Inhalt des Antrags auf Brückenteilzeit: Freiwillige Angaben
- 7. Zeitpunkt des Antrags auf Brückenteilzeit
- 8. Reaktionszeit für den Arbeitgeber
- 9. Betriebliche Ablehnungsgründe
- 10. Überforderungsschutz für Unternehmen zwischen 46 und 200 Mitarbeitern
- Wo finden Sie mehr zum Thema Brückenteilzeit?
- Was können wir für Sie tun?
1. Dauer des Arbeitsverhältnisses
Der Anspruch auf Brückenteilzeit setzt voraus, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 9a Abs.1 Satz 1 TzBfG).
Diese sechs Monate müssen, wie bei dem Anspruch auf eine dauerhafte Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG, bereits herum sein, bevor Sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen können. Es wäre daher unzulässig und würde Ihren Antrag auf Brückenteilzeit unwirksam machen, wenn Sie ihn bereits im dritten Monat Ihres Arbeitsverhältnisses stellen würden, damit Sie mit der Brückenteilzeit schon mit Beginn des sechsten Monats starten können. Das ist rechtlich nicht möglich.
Sie können einen Antrag auf Brückenteilzeit frühestens im siebten Monat Ihres Arbeitsverhältnisses stellen, müssen dann aber eine Dreimonatsfrist bis zum Beginn der Teilzeit abwarten. Im Ergebnis ist eine Brückenteilzeit erst ab dem zehnten Monat des Arbeitsverhältnisses möglich.
2. Unternehmensgröße
Ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht weiterhin nur dann, wenn der Arbeitgeber mindestens 46 Mitarbeiter beschäftigt.
Dabei kommt es nicht auf die Größe des Betriebes (oder der Betriebe) an, sondern auf die Unternehmensgröße, d.h. die Größe des Rechtsträgers des oder der Betriebe. Wenn der Arbeitgeber daher z.B. 60 Arbeitnehmer beschäftigt, diese aber in drei verschiedenen Filialen (Betrieben) mit jeweils 20 Arbeitnehmern einsetzt, besteht ein Anspruch auf Brückenteilzeit.
Die Arbeitnehmer des Unternehmens werden nach Köpfen gezählt, d.h. auch Teilzeitkräfte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen in gleicher Weise mit. Auszubildende sind dagegen nicht mitzurechnen (§ 9a Abs.7 TzBfG).
3. Persönliche Berechtigung zur Brückenteilzeit
Ihre persönliche Berechtigung zu einer Brückenteilzeit ist normalerweise kein Problem, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.
Ausnahmsweise kann man aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vorübergehend keine Brückenteilzeit verlangen: Der Anspruch auf eine Brückenteilzeit besteht nämlich zeitweise nicht
- während einer noch laufenden Brückenteilzeit (§ 9a Abs.4 TzBfG),
- ein Jahr nach Beendigung einer Brückenteilzeit (§ 9a Abs.5 TzBfG),
- ein Jahr nachdem der Arbeitgeber (bei einer Betriebsgröße zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern) einen Brückenteilzeit-Antrag aufgrund der Überforderungsregelung (§ 9a Abs.2 Satz 2 TzBfG) zurückgewiesen hat, d.h. weil bereits zu viele Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch gemacht haben (§ 9a Abs.5 Satz 3 TzBfG),
- zwei Jahre nachdem der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit berechtigterweise aufgrund betrieblicher Gründe abgelehnt hat (§ 9a Abs.5 Satz 2 in Verb. mit § 8 Abs.6 TzBfG).
Dagegen spielt es für die persönliche Berechtigung zu einer Brückenteilzeit keine Rolle, ob man bereits in Teilzeit arbeitet oder aber vollzeitig tätig ist. Auch Teilzeitkräfte haben das Recht, durch eine Brückenteilzeit ihre Arbeitszeit weiter zu reduzieren.
4. Form des Antrags auf Brückenteilzeit
Der Anspruch auf eine Brückenteilzeit setzt einen Antrag voraus, d.h. ein ausdrückliches „Verlangen des Arbeitnehmers“ (§ 9a Abs.2 Satz 1 TzBfG).
Der Antrag auf eine Brückenteilzeit muss in Textform gestellt werden, d.h. per E-Mail, Brief oder Fax (§ 9a Abs.3 Satz 1 TzBfG in Verb. mit § 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG). Ein nur mündlich gestellter Antrag entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Empfänger des Antrags ist der Arbeitgeber. In größeren Unternehmen sind das diejenigen Mitarbeiter der Personalabteilung, die auch zum Ausspruch einer Kündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt wären.
TIPP: Lassen Sie sich den Eingang Ihres Antrags vom Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung bescheinigen, und zwar so, dass das Datum des Eingangs Ihres Antrags vermerkt wird.
5. Inhalt des Antrags auf Brückenteilzeit: Pflichtangaben
Der Antrag auf eine Brückenteilzeit muss so genau sein, dass der Arbeitgeber als Empfänger des Antrages die vom Arbeitnehmer gewünschte Vertragsänderung mit einem einfachen „ja einverstanden“ bzw. „in Ordnung“ perfekt machen kann.
Daraus ergeben sich zwei notwendige Pflichtangaben, die Sie in Ihrem Teilzeitantrag klar zum Ausdruck bringen müssen:
Erstens müssen Sie sagen, ab welchem Datum die Brückenteilzeit beginnen soll und wann sie wieder enden soll. Dabei schreibt das Gesetz eine Mindestdauer der Brückenteilzeit von einem Jahr und eine Höchstdauer von fünf Jahren vor (§ 9a Abs.1 Satz 2 TzBfG).
Wenn Sie schreiben, dass Sie „ab Anfang Juni oder Juli“ gerne Brückenteilzeit hätten, machen Sie einen Fehler. Schreiben Sie stattdessen, dass Sie z.B. „vom 01.06.2020 bis zum 31.05.2024“ eine Brückenteilzeit in Anspruch nehmen wollen.
Zweitens müssen Sie den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverringerung eindeutig angeben. Sagen Sie, dass Sie eine Verringerung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von z.B. 40 auf z.B. 32 Stunden verlangen. Alternativ können Sie eine Verringerung Ihrer jährlichen Arbeitszeit verlangen.
Auch geringfügige Verringerungen der Arbeitszeit sind rechtens, z.B. von ein oder zwei Stunden pro Woche oder von zwei oder drei Prozent der Jahresarbeitszeit.
Wenn Sie demgegenüber z.B. schreiben, Sie würden ihre Arbeitszeit „gerne um etwa acht bis zwölf Stunden wöchentlich verringern“, liegt kein zustimmungsfähiger Antrag vor. Denn einen solchen „Antrag“ kann der Arbeitgeber nicht einfach annehmen, sondern müsste darüber erst mit Ihnen sprechen, um herauszufinden, welche genaue Wochenstundenzahl Sie wünschen. Schreiben Sie stattdessen, dass Sie z.B. „die wöchentliche Arbeitszeit um zehn Stunden verringern“ wollen.
6. Inhalt des Antrags auf Brückenteilzeit: Freiwillige Angaben
Arbeitszeitverringerungen sind oft nicht sinnvoll, wenn nicht klar ist, wie sich die reduzierte Arbeitszeit auf die Arbeitswoche verteilen soll.
Wer z.B. eine 30-Stundenwoche statt einer 40-Stundenwoche braucht, um sein Kind jeden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit vom Kindergarten oder von der Schule abholen zu können, muss bei seinem Teilzeitantrag deutlich machen, dass er täglich bzw. von Montag bis Freitag nur sechs Stunden arbeiten möchte, und zwar z.B. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Denn je nach den familiären Verpflichtungen, um die es bei der Arbeitszeitverringerung geht, würde eine andere Verteilung der verringerten Arbeitszeit die gesamte Teilzeit sinnlos machen.
Das Gesetz sieht daher vor, dass Sie als Arbeitnehmer bei Ihrem Antrag auf Brückenteilzeit die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben „sollen“ (§ 9a Abs.3 Satz 1 in Verb. mit § 8 Abs.2 Satz 2 TzBfG). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Angabe in Ihrem Teilzeitantrag.
Wie oben erwähnt, können Sie statt der Verringerung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auch eine Verringerung Ihrer jährlichen Arbeitszeit verlangen. In diesem Fall haben Sie das Recht, eine blockweise Freistellung vom Arbeitgeber zu verlangen. Bei einer blockweisen Freistellung wird die Verringerung Ihrer Jahresarbeitszeit dadurch erreicht, dass Sie z.B. für zwei oder drei Wochen während eines bestimmten Monats „am Stück“ unbezahlt freigestellt werden und auf diese Weise Ihre Jahresarbeitszeit reduziert wird.
TIPP: Wenn die Arbeitszeitverringerung für Sie keinen Sinn ergibt, wenn Sie nicht z.B. an jedem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit mit der Arbeit beginnen oder aufhören können, sollten Sie nicht nur die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben, sondern Sie sollten vorsichtshalber auch klarstellen, dass Ihr Teilzeitantrag mit der von Ihnen gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit steht und fällt.
7. Zeitpunkt des Antrags auf Brückenteilzeit
Bei einem Antrag auf Brückenteilzeit müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass das Gesetz dem Arbeitgeber einen dreimonatigen Vorlauf gewährt, damit er sich auf die veränderte Situation einstellen kann (§ 9a Abs.3 Satz 1 in Verb. mit § 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG). Sie müssen daher Ihren Antrag auf Brückenteilzeit spätestens drei Monate vor deren Beginn stellen, d.h. beim Arbeitgeber einreichen.
Viele Teilzeitanträge beachten diese Dreimonatsfrist nicht, was zu rechtlichen Unklarheiten und oft zu Rechtsnachteilen für den Arbeitnehmer führt.
Da Sie Ihren Teilzeitantrag „spätestens“ drei Monate vor dem gewünschten Startzeitpunkt beim Arbeitgeber einreichen müssen (§ 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG), können Sie den Antrag auch schon einige Wochen früher abgeben. Das ist auch sinnvoll, denn dann gibt es von vornherein keine Diskussion darüber, ob der Antrag rechtzeitig genug beim Arbeitgeber eingegangen ist.
8. Reaktionszeit für den Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer rechtzeitig (= spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit) einen Antrag auf Brückenteilzeit eingereicht, sollten Arbeitgeber den Kalender im Auge behalten.
Denn wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine Einigung über die gewünschte Teilzeit erzielt oder wenn er gar nicht erst mit ihm darüber spricht (was er aber gemäß § 8 Abs.3 TzBfG tun sollte), dann muss er dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit mitteilen, wie er sich zu dem Antrag verhält, d.h. ob er ihn ablehnt oder annimmt (§ 8 Abs.5 Satz 1 TzBfG).
Ohne eine solche rechtzeitige ausdrückliche Ablehnung durch den Arbeitgeber (schriftlich oder in Textform) spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Brückenteilzeit gilt der Antrag als genehmigt (§ 9a Abs.3 in Verb. mit § 8 Abs.5 Satz 2 TzBfG).
ACHTUNG: Das Gesetz verlangt vom Arbeitnehmer, dass er seinen Antrag auf Brückenteilzeit in Textform stellt, und dafür genügt z.B. eine E-Mail (§ 126a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Arbeitgeber musste dagegen bis Ende 2019 Form bei seiner Mitteilung an den Arbeitnehmer die Schriftform einhalten, d.h. dieselben strengen Formvorschriften (§ 126 Abs.1 BGB) wie bei einer Kündigung.
Das hat sich zum 01.01.2020 geändert. Seitdem verlangt das Gesetz vom Arbeitgeber nur, dass er seine Entscheidung über den Teilzeitantrag dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeit in Textform mitteilt, als z.B. per E-Mail. Das steht in § 8 Abs.5 Satz 1 TzBfG. Hier heißt es:
"Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen."
9. Betriebliche Ablehnungsgründe
Der Anspruch auf eine Brückenteilzeit besteht ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitgeber den Antrag (zurecht) aus betrieblichen Gründen ablehnt (§ 9a Abs.2 Satz 1 in Verb. mit § 8 Abs.4 TzBfG). Das kann er tun, wenn die beantragte Brückenteilzeit
- die Organisation,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder
- mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Diese möglichen Ablehnungsgründe des Arbeitgebers können sich bei der Brückenteilzeit
- auf den gewünschten Umfang der Arbeitszeitverringerung beziehen, und/oder
- auf die gewünschte Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit, und/oder
- auf die gewünschte Dauer der gesamten Brückenteilzeit.
Ob die Ablehnungsgründe, auf die sich der Arbeitgeber beruft, berechtigt sind oder nicht, müssen im Streitfall die Arbeitsgerichte entscheiden. Um das Gericht zu überzeugen, muss der Arbeitgeber im Prozess nachweisen
- dass er ein betriebliches Organisationskonzept anwendet (z.B. eine bestimmte Schichteinteilung),
- dass sein Organisationskonzept mit der beantragten Brückenteilzeit unvereinbar ist (d.h. dass es keine Kompromissmöglichkeiten gibt), und
- dass die Umsetzung der Brückenteilzeit das Organisationskonzept „wesentlich“ beeinträchtigen würde.
Bei der Brückenteilzeit kann es im Unterschied zur dauerhaften Arbeitszeitverringerung schwieriger sein, eine Vertretung zu finden. Denn die Ersatzkraft müsste ja nicht nur zu einer bestimmten Teilzeitquote bereit sein, sondern auch zu einer Befristung des Arbeitsverhältnisses. Wie überzeugend dieses Argument ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. davon, ob der Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeit einsetzt (dann dürfte eine Überbrückung tendenziell einfacher sein), und/oder ob es sich um eine spezialisierte Tätigkeit handelt (dann dürfte die Überbrückung schwerer sein).
10. Überforderungsschutz für Unternehmen zwischen 46 und 200 Mitarbeitern
Der Anspruch auf eine Brückenteilzeit besteht schließlich auch dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber (zurecht) auf die Zumutbarkeitsgrenze beruft. Diese Grenze gilt für Arbeitgeber mit einer Belegschaft zwischen 46 und 200 Mitarbeitern.
Unternehmen mit einer solchen Belegschaftsgröße sind gesetzlich nur dazu verpflichtet, einem von 15 Arbeitnehmern eine Brückenteilzeit zu gewähren. Darüber hinausgehende Anträge können zurückgewiesen werden. Dazu heißt es in § 9a Abs.2 Satz 2 TzBfG:
„Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
- mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier,
- mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,
- mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,
- mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,
- mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht,
- mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun,
- mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn,
- mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf,
- mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf,
- mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,
- mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 verringert haben.“
Gehen zeitgleich so viele Anträge auf Brückenteilzeit beim Arbeitgeber ein, dass alle Teilzeitwünsche zusammengerechnet die o.g. Grenzen überschreiten würden, kann der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung nach seinem Ermessen treffen. Dabei muss er aber sachliche Gründe dafür haben, dass er bestimmten Anträgen zustimmt und andere zurückweist. Solche Gründe können z.B. in den persönlichen Lebensumständen des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin liegen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Brückenteilzeit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Brückenteilzeit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit gemäß § 8 TzBfG“
- Musterschreiben "Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG"
- Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit“
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Brückenteilzeit finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 16/031 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/042 Keine Urlaubskürzung bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/112 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitverteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/075 Bindung des Arbeitnehmers an die gewünschte Arbeitszeitverteilung
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Brückenteilzeit beantragen möchten oder wenn Sie als Arbeitgeber aufgefordert sind, einen solchen Antrag zu bewilligen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Dabei klären wir neben Form- und Fristfragen insbesondere, ob im konkreten Fall die Berufung auf betriebliche Gründe für die Ablehnung einer Brückenteilzeit zulässig wäre oder nicht. Selbstverständlich vertreten Sie auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche, falls solche Schritte nicht zu vermeiden sind. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
|
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de