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Befristung von Vertragsbestandteilen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, was eine Befristung von Vertragsbestandteilen ist und wozu sie dient, wodurch sich eine solche Teilbefristung von einem Widerrufsvorbehalt und von der Befristung des (gesamten) Arbeitsvertrags unterscheidet und welche rechtlichen Grenzen für Teilbefristungen gelten.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Teilbefristung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter der Befristung von Vertragsbestandteilen?
- Wozu dient die Befristung von Vertragsbestandteilen?
- Wodurch unterscheidet sich eine Teilbefristung von einem Widerrufsvorbehalt?
- Wodurch unterscheidet sich eine Teilbefristung von der Befristung des Arbeitsvertrags?
- Ist der gesetzliche Kündigungsschutz auf die Befristung von Vertragsbestandteilen anwendbar?
- Kann eine Teilbefristung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein?
- Kann man per Teilbefristung die Wochenstunden beliebig befristet aufstocken?
- Gibt es zahlenmäßige Grenzen für die befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Befristung von Vertragsbestandteilen?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter der Befristung von Vertragsbestandteilen?
Unter der Befristung von Vertragsbestandteilen versteht man die arbeitsvertraglich nur für eine bestimmte Zeit vereinbarte Geltung
- bestimmter zusätzlicher Vergütungsbestandteile,
- einer bestimmten zusätzlichen und/oder herausgehobenen Aufgabe oder
- einer zusätzlichen Anzahl von Wochenarbeitsstunden mit der Folge einer erhöhten Vergütung.
Statt von Befristung von Vertragsbestandteilen spricht man auch von einer Teilbefristung.
Wozu dient die Befristung von Vertragsbestandteilen?
Mit einer Teilbefristung will der Arbeitgeber einerseits einen zeitlich befristeten betrieblichen Bedarf an Arbeitsleistungen mit Hilfe vorhandener Arbeitnehmer decken. Andererseits will er eine „Zementierung“ der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verhindern.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber überträgt einem Mitarbeiter für ein Jahr befristet die Aufgaben eines Abteilungsleiters, weil die Abteilungsleiterin für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt und die Stelle daher vorübergehend unbesetzt ist. Für die Dauer dieser zeitlich befristeten Sonderaufgabe erhält der Arbeitnehmer eine erhöhte Vergütung.
Wodurch unterscheidet sich eine Teilbefristung von einem Widerrufsvorbehalt?
Während ein Widerrufsvorbehalt die einseitige Beseitigung bestehender vertraglicher Ansprüche des Arbeitnehmers ermöglicht, d.h. einen Widerruf solcher Ansprüche durch den Arbeitgeber vorbereiten soll, erübrigt sich im Fall einer Teilbefristung ein solcher Widerruf, da der Anspruch mit dem Ende der Befristung automatisch endet.
So hätte der Arbeitgeber in dem obigen Beispiel der Vertretungsregelung auch eine Ergänzung des Arbeitsvertrags vereinbaren können, d.h. den Arbeitnehmer auf Dauer zum Abteilungsleiter befördern, sich dabei aber zugleich den Widerruf der Beförderung vorbehalten können für den Fall der Rückkehr der in Elternzeit befindlichen eigentlichen Stelleninhaberin.
Der Vorteil eines Widerrufsvorbehalts gegenüber einer Teilbefristung aus der Sicht des Arbeitgebers besteht darin, dass er den Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs flexibel bestimmen kann, da er den Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs wählen kann. Der Nachteil eines Widerrufsvorbehalts liegt darin, dass er durch eine entsprechende Erklärung, eben den Widerruf, umgesetzt werden muss, was zu Fehlern führen kann. So kann die Personalabteilung schlicht vergessen, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen.
Wodurch unterscheidet sich eine Teilbefristung von der Befristung des Arbeitsvertrags?
Anders als bei der Befristung des Arbeitsvertrags geht es bei der Teilbefristung nicht um die Dauer des Arbeitsverhältnisses selbst, das in den meisten Fällen einer Teilbefristung auf Dauer besteht. Befristet werden eben nur bestimmte Teile des Arbeitsvertrags.
Daher sind die zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Schutzvorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Allgemeinen nicht auf Teilbefristungen anzuwenden, da sie auf die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses zugeschnitten sind.
Daraus folgt, dass eine Teilbefristung nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden muss (das aber ist für eine wirksame Befristung des gesamten Arbeitsvertrags erforderlich, § 14 Abs. 4 TzBfG) und auch einer der in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Sachgründe nicht vorliegen muss, damit eine Teilbefristung wirksam ist. Auch Ketten-Teilbefristungen unterliegen nicht den Beschränkungen des § 14 Abs. 2 TzBfG, d.h. sie sind ohne formellen Sachgrund nicht nur für zwei Jahre, sondern für eine längere Gesamtdauer zulässig.
Ist der gesetzliche Kündigungsschutz auf die Befristung von Vertragsbestandteilen anwendbar?
Nein. Arbeitnehmer, die sich auf eine Befristung von Vertragsbestandteilen eingelassen haben, sind weder durch die gesetzlichen Vorschriften des Kündigungsschutzes noch durch die gesetzlichen Schranken geschützt, die das TzBfG der Befristung des gesamten Arbeitsvertrags setzt.
Denn der Arbeitgeber muss aufgrund der Befristung einzelner Vertragsbestandteile keine Kündigung aussprechen: Weder der gesamte Arbeitsvertrag noch auch die befristet geltenden Bestandteile werden bei einer Teilbefristung gekündigt. Und wo keine Kündigung des Arbeitgebers im Raum steht, nützt der beste Kündigungsschutz nichts.
Kann eine Teilbefristung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein?
Ja, und das ist im Normalfall auch so.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition zeigt, dass aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders eine Kontrolle der Wirksamkeit des „Kleingedruckten“ zugunsten seines Vertragspartners erforderlich ist.
Das BGB enthält daher Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB durch die Gerichte ermöglichen. Da Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformuliert und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme einseitig vorgegeben werden, sind sie AGB im Sinne des Gesetzes.
Teilbefristungen können in solchen (AGB-)Arbeitsverträgen enthalten sein,
- wenn sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln“ gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
- wenn sie klar und verständlich formuliert sind, d.h. die sachlichen Gründe für die nur befristete Geltung von Vertragsbestandteilen schlagwortartig benennen (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam) und
- wenn sie den Arbeitnehmer nicht entgegen Treu und Glauben "unangemessen benachteiligen" (§ 307 Abs. 2 BGB), da die Teilbefristung sonst aus diesem Grunde unwirksam ist.
Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Teilbefristung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, bezieht sich nicht auf die Änderung der Arbeitsbedingungen (z.B. eine Aufgabenänderung oder eine Arbeitszeiterhöhung), sondern auf die Befristung dieser Vertragsänderung.
Kann man per Teilbefristung die Wochenstunden beliebig befristet aufstocken?
Nein, eine Befristung von Arbeitszeiterhöhungen ist nicht in beliebigem Umfang möglich. Denn wenn die befristete Aufstockung von Wochenstunden ohne jede Grenze möglich wäre, könnte der Arbeitgeber den Kündigungsschutz aushebeln. Das wäre eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer, die sich auf eine solche Befristung der Arbeitszeiterhöhung einlassen, im Sinne von § 307 Abs.1 BGB.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber stellt einen Arbeitnehmer unbefristet ein, allerdings nur mit einer Wochenstundenzahl von zehn Stunden. Um ihn trotzdem vollzeitig arbeiten lassen zu können, wird eine auf sechs Monate befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 30 Stunden vereinbart. Nach Ablauf der sechs Monate wird die befristete Aufstockung der Arbeitszeit nochmals um sechs Monate verlängert usw. Hat der Arbeitgeber nur noch einen geringeren Arbeitsbedarf, lässt er die befristete Aufstockung der Arbeitszeit einfach auslaufen und der Arbeitnehmer steht mit seinem Zehn-Stunden-Vertrag da, von dem er nicht leben kann. Das ist schlecht für den Arbeitnehmer, aber gut für den Arbeitgeber, denn er braucht keine Kündigung auszusprechen und muss daher auch keinen Kündigungsschutz zu beachten.
Um den Arbeitnehmer gegenüber solchen "smarten" Vertragskonstruktionen zu schützen, ist im Einzelfall auf der Grundlage von § 307 Abs.1 BGB zu prüfen, welche Interessen des Arbeitgebers für eine solche Vertragsgestaltung sprechen, ob diese Interessen sachlich gerechtfertigt sind und ob sie gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer dauerhaften Erhöhung seiner Arbeitszeit vorrangig sind. Andernfalls liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor.
So liegt z.B. nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor und die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Vertragsgestaltung wie im obigen Beispiel nichts weiter vorbringen kann als die allgemeine Unsicherheit über den künftigen Beschäftigungsbedarf. Denn die Unsicherheit über den künftigen Beschäftigungsbedarf gehört zum Unternehmerrisiko, das der Arbeitgeber nicht durch befristete Erhöhungen der Wochenstundenzahl auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 18.01.2006, 7 AZR 191/05).
Dagegen ist eine vorübergehende Aufstockung der Stundenzahl zulässig, wenn sie auf einem betrieblichen Gesamtkonzept beruht, das einen ansonsten drohenden Personalüberhang vermeiden und damit betriebsbedingte Kündigungen überflüssig machen soll.
Daher wäre eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit wie im obigen Beispiel praktisch immer unwirksam, denn ein betriebliches Konzept, das ein so extremes Missverhältnis von Grundarbeitszeit (zehn Stunden) und Aufstockung (30 Stunden) rechtfertigen würde, ist kaum vorstellbar.
Gibt es zahlenmäßige Grenzen für die befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl?
Die befristete Heraufsetzung der Arbeitszeit hat Ähnlichkeiten mit der Arbeit auf Abruf, denn in beiden Fällen wird dem Arbeitnehmer zugemutet, seine Arbeitszeit flexibel entsprechend den betrieblichen Anforderungen anzupassen. Bei der Abrufarbeit gilt nach der Rechtsprechung ausgehend von der vertraglich fest vereinbarten Arbeitszeit eine Höchstgrenze von 25 Prozent, die der Arbeitgeber frei abrufen kann, d.h. wenn zehn Stunden Mindestarbeitszeit vereinbart sind, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer höchstens für 2,5 weitere Stunden zur Arbeit einteilen.
Eine solche oder eine ähnliche zahlenmäßige Grenze gilt für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung nicht.
Allerdings hat das BAG mit einem Grundsatzurteil Ende 2011 entschieden, dass die befristete Erhöhung der Arbeitszeit "in einem erheblichen Umfang" grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs.1 BGB ist, wenn der Arbeitgeber für diese Teilbefristung keine triftigen Sachgründe vorweisen kann, die eine Befristung des gesamten Vertrags gemäß § 14 Abs.1 TzBfG rechtfertigen würden (BAG, Urteil vom 15.12.2011, 7 AZR 394/10).
Obwohl § 14 Abs.1 TzBfG daher nach der Rechtsprechung "offiziell" gar nicht auf die Befristung von Vertragsbestandteilen anwendbar ist (sondern statt dessen nur § 307 Abs.1 BGB maßgeblich ist), sind die Sachgründe des § 14 Abs.1 TzBfG trotzdem heranzuziehen, wenn die Erhöhung der Wochenstundenzahl "erheblich" ist. Was das zahlenmäßig heißt, hat das BAG in der oben genannten Entscheidung zwar nicht allgemein definiert, doch hatte die Zeitaufstockung in dem vom BAG entschiedenen Streitfall einen "erheblichen" Umfang (hier war die Arbeitszeit für drei Monate von einer halben auf eine volle Stelle verdoppelt worden).
Damit werden die Sachgründe des § 14 Abs.1 TzBfG letztlich doch bei der Überprüfung der Zulässigkeit befristeter Arbeitszeiterhöhungen herangenzogen, wenn auch "nur" in den Fällen, in denen die Erhöhung der Stundenzahl "erheblich" ist.
Wo finden Sie mehr zum Thema Befristung von Vertragsbestandteilen?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Befristung von Vertragsbestandteilen interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht, Direktionsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Befristung von Vertragsbestandteilen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/308 Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne
- Arbeitsrecht aktuell: 17/162 Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/002 Befristete Arbeitszeiterhöhung als Dauermodell?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/125 Führungsposition auf Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/091 Anspruch auf Erhöhung von Teilzeit auf Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/060 Beförderung auf Probe
- Arbeitsrecht aktuell: 09/219 TzBfG auf Erhöhung der Arbeitszeit, die befristet erfolgt, nicht anwendbar
- Arbeitsrecht aktuell: 09/209 Kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vertriebsgebiets
- Arbeitsrecht aktuell: 09/111 BAG: Keine Pflicht zu Gespräch über Vertragsänderung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/081 Führungsämter auf Zeit sind verfassungswidrig
Letzte Überarbeitung: 12. Juli 2020
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Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Befristung von Vertragsbestandteilen haben oder vor der Entscheidung stehen, einen Arbeitsvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag mit befristeten Bestandteilen abzuschließen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch gerne, wenn es Probleme mit der Durchführung, Änderung oder der Beendigung eines Arbeits- oder Geschäftsführvertrags mit befristeten Komponenten gibt. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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