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Führungsposition auf Zeit
20.03.2012. Gemäß § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitsverträge bei Neueinstellungen ohne sachlichen Grund für höchstens zwei Jahre befristet werden. In Tarifverträgen kann auch eine längere Höchstdauer von Neueinstellungs-Befristungen geregelt werden.
Liegt keine Neueinstellung vor, ist ein sachlicher Grund für eine Befristung nötig. § 14 Abs.1 TzBfG listet acht Befristungs-Sachgründe auf. Da diese Liste nicht abschließend ist, können Arbeitsverträge und/oder Tarifverträge auch zusätzliche, d.h. im Gesetz nicht genannte („ungeschriebene“) Sachgründe enthalten. In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass § 32 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) keine Sachgrund-Befristung für eine Führungsposition erlaubt, wenn der Stelleninhaber gemäß seinem Arbeitsvertrag als außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) geführt wird: Urteil vom 23.08.2011, 11 Sa 1047/11.
- Enthält § 32 TVöD („Führung auf Zeit“) eine über § 14 Abs.1 TzBfG hinausgehende Möglichkeit der Sachgrundbefristung?
- LAG Berlin-Brandenburg: Keine Sachgrund-Befristung einer außertariflichen Führungsposition auf der Grundlage von § 32 TVöD
Enthält § 32 TVöD („Führung auf Zeit“) eine über § 14 Abs.1 TzBfG hinausgehende Möglichkeit der Sachgrundbefristung?
Befristete Arbeitsverträge enden mit dem Ablauf der vereinbarten Frist. Das ist für Arbeitgeber praktisch, da dann das Thema Kündigungsschutz keine Rolle spielt. Damit der Kündigungsschutz nicht durch Befristungen ausgehebelt wird, erlaubt das TzBfG Befristungen nur unter engen Voraussetzungen.
Wie oben erwähnt ist die sachgrundlose Befristung im Allgemeinen nur bei Neueinstellungen möglich und daher für Arbeitgeber nur von begrenztem Interesse. Allerdings können Tarifverträge eine Zeitdauer von mehr als zwei Jahren für solche sachgrundlosen Neueinstellungs-Befristungen vorsehen (§ 14 Abs.2 Satz 3 TzBfG), wobei die Arbeitsvertragsparteien im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages die seine Geltung arbeitsvertraglich vereinbaren können.
Ein solcher Tarifvertrag gibt Arbeitgebern aber nicht die Möglichkeit einer über zwei Jahre hinausgehenden sachgrundlosen Befristung einer außertariflichen Arbeitsverhältnisses. AT-Kräfte sind in der Regel Führungskräfte oder sogar leitende Angestellte. Möchte der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer über zwei Jahre hinaus befristet beschäftigen, weil er an einer Rotation von Führungskräften interessiert ist ("Führung auf Zeit"), müsste das Prinzip der "Führung auf Zeit" ein sachlicher Grund für eine mehr als zweijährige Befristung sein.
Dabei kann sich der Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar auf Tarifverträge berufen, aber das braucht er bei einer Sachgrundbefristung auch nicht unbedingt, denn hier genügt schon das objektive Vorliegen eines solchen Sachgrundes, wenn er im Arbeitsvertrag zur Grundlage der befristeten Einstellung gemacht wurde.
Allerdings ist das personalwirtschaftliche Ziel einer "Führung auf Zeit" in der Sachgrundliste des § 14 Abs.1 TzBfG nicht enthalten, so dass seine arbeitsvertragliche Vereinbarung als Befristungsgrund nur rechtens ist, wenn ein solcher ungeschriebener Befristungsgrund den im Gesetz enthaltenen Befristungs-Sachgründen gleichwertig ist.
Diese Sicht der Dinge liegt möglicherweise § 32 TVöD zugrunde, der es erlaubt, Führungspositionen mit einer vierjährigen Befristung zu vergeben und dann sogar noch einmal um vier Jahre zu verlängern. Ab Entgeltgruppe 13 soll sogar eine weitere Verlängerung bis zur Gesamdauer von zwölf (!) Jahren zulässig sein. Hier allerdings stellt sich die Frage, ob diese TVöD-Regelungen noch mit den gesetzlich anerkannten Sachgründen gleichwertig sind.
LAG Berlin-Brandenburg: Keine Sachgrund-Befristung einer außertariflichen Führungsposition auf der Grundlage von § 32 TVöD
Der Leiter eines städtischen Grünflächenamtes hatte sich gegen die auf § 32 TVöD gestützte Befristung seines Arbeitsvertrages gewehrt. Anders als vor dem Arbeitsgericht Potsdam (Urteil vom 16.03.2011, 8 Ca 2521/10) hatte er damit vor dem LAG Erfolg.
Eine sachgrundlose Befristung konnte das Gericht ausschließen, da im Arbeitsvertrag eine außertarifliche Anstellung vereinbart war. Daher nutzte es dem Arbeitgeber nichts, dass eine über zwei Jahre hinausgehende sachgrundlose Befristung auf tariflicher Grundlage möglich wäre.
Daher kam es auf das Vorliegen eines Sachgrundes an, wobei sich der Arbeitgeber im Streitfall auf § 32 TVöD berief, und zwar als weiterer Befristungsgrund außerhalb des Katalogs des § 14 Abs. 1 TzBfG, der die arbeitsvertragliche Befristungsabrede wirksam machen sollte.
Diese Regelung gibt Arbeitgebern aber nach Ansicht des LAG nicht das Recht, alle möglichen "Führungskräfte" nach dem Prinzip der "Führung auf Zeit" über zwei Jahre hinaus befristet zu beschäftigen. Denn dazu müsste das Prinzip der "Führung auf Zeit" mit den gesetzlichen Sachgründen für eine Befristung gleichwertig sein. Das ist aber nicht der Fall, da der einzige in Betracht kommende Sachgrund des § 14 Abs.1 Nr.4 TzBfG ("Eigenart der Arbeitsleistung") auf andere Fälle gemünzt ist. Dieser gesetzliche Sachgrund ist für Fälle gedacht, in denen sich die besondere Qualifikation des Arbeitnehmers typischwerweise im Laufe der Zeit "verschleißt" wie z.B. bei künstlerischen Leitern oder bei Sporttrainern.
Davon konnte hier keine Rede sein, denn die beklagte Stadt hatte sich nur darauf berufen, dass sie zu viel Routine verhindern bzw. eine innovative Führung fördern wolle. Dafür müsste die Stelle des "Fachbereichsleiters des Fachbereichs Grün- und Verkehrsflächen" aber besonders bedeutend oder besonders anspruchsvoll sein. Das war nach Ansicht des LAG nicht der Fall.
Fazit: Der allgemeine Befürchtung eines „Innovationsstaus“ genügt als Befristungsgrund ebenso wenig wie das Prinzip einer "Führung auf Zeit". Dafür müssten ein besonderer „Verschleiß“ oder herausragende Stellenanforderungen vorliegen. Führungskräfte im öffentlichen Dienst, die als AT-Angestellte geführt werden und unter Berufung auf das Prinzip der "Führung auf Zeit" unter Verweis auf § 32 TVöD länger als zwei Jahre befristet beschäftigt werden, sollten daher bei Auslaufen ihres Arbeitsvertrags eine Befristungskontrollklage erheben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011, 11 Sa 1047/11
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Webseite)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsvertrag: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105 Viele deutsche Führungskräfte haben hohen Selbstzweifel
- Arbeitsrecht aktuell: 17/081 Führungskräfteentwicklung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/098 Sachgrundlose Befristung trotz Vereinbarung eines Sachgrundes möglich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/192 Wiedereinstellungszusage als sachlicher Grund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/118 Anforderungen an tariflichen Befristungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/060 Rechtliche Fallstricke bei Beförderung auf Probe
- Arbeitsrecht aktuell: 08/081 Führungsämter auf Zeit sind verfassungswidrig.
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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