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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011, 11 Sa 1047/11
Schlagworte: | Befristung von Vertragsbestandteilen, Beförderung, Führungsaufgabe, TVöD | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 11 Sa 1047/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 23.08.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 16.03.2011, 8 Ca 2521/10 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 23. August 2011
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
11 Sa 1047/11
8 Ca 2521/10
Arbeitsgericht Potsdam
J., JOSin
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. P. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau B. und Frau H.
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16.03.2011 - 8 Ca 2521/10 - abgeändert:
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 19.09.2006 i.V.m. § 32 TVöD zum 31.12.2010 beendet worden ist.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vorläufig als Fachbereichsleiter des Fachbereichs Grün- und Verkehrsflächen weiter zu beschäftigen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Dr. P. B. H.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeits-verhältnisses sowie die Verpflichtung der Beklagten zur einstweiligen Weiterbeschäftigung des Klägers.
Mit einem am 16. März 2011 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Potsdam – 8 Ca 2521/10 – die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von den Parteien geschlossene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Verbindung mit § 32 TVöD nicht zu beanstanden sei. Diese gesetzliche Bestimmung sei wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden; denn bei fehlender oder nur einseitiger Tarifbindung könnte dies arbeitsvertraglich vereinbart werden, ohne dass der gesamte Tarifvertrag oder alle Tarifregelungen zur Befristung in ihrer Gesamtheit in Bezug genommen werden müssten. Ebenso wenig stehe das Zitiergebot des § 32 Abs. 2 TVöD der Inbezugnahme entgegen. Diese Regelung sei nämlich erst nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages in den Tarifvertrag aufgenommen worden. § 32 TVöD regele die Frage der Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Mit § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD hätten die Tarifvertragsparteien von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG Gebrauch gemacht. Führung auf Zeit brauche danach nicht sachlich begründet zu werden. Aber auch wenn man dies anders sehen wolle, sei die Klage unbegründet; denn die befristete Übertragung von Führungsverantwortung stelle einen sachlichen Grund für eine Befristung im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG dar. Der Katalog der Regelungen in Ziff. 1 bis 8 der Vorschrift sei nicht abschließend und der in § 32 TVöD geregelte Sachgrund werde den darin zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben gerecht. Es gelte nämlich, einen Innovationsstau zu verhindern. Bei der Übertragung von Führungsaufgaben auf Zeit handele es sich üblicherweise um die Besetzung von Stellen, die auf bestimmte Persönlichkeiten mit speziellen Fähigkeiten zugeschnitten seien. Es bestehe daher ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, Führungspositionen nur auf Zeit zu besetzen, um im Sinne einer
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innovativen Rotation auch andere Bewerber zum Zuge kommen zu lassen und nicht auf Jahre solche Stellen zu blockieren oder sie möglicherweise überhaupt nicht neu zu besetzen (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 60 bis 67 d. A. verwiesen).
Gegen diese ihm am 15. April 2011 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit einem am 16. Mai 2011 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. Juli 2011 am 30. Juni 2011 begründet.
Er hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend; denn das Arbeitsgericht habe verkannt, dass § 32 TVöD nicht wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden sei. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG erfordere die Vereinbarung der Anwendung der tariflichen Regelung insgesamt, an der es jedoch mangele. Abgesehen davon handele es sich bei § 32 TVöD auch nicht um eine Regelung zur sachgrundlosen Befristung. Dies folge daraus, dass in § 32 Abs. 2 TVöD ausdrücklich an die Erfüllung bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen angeknüpft werde. Damit hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung ausdrücklich auf einen Sachgrund bezogen. Jedoch sei die Regelung in § 32 TVöD nicht geeignet, einen über den Katalog des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 TzBfG hinausgehenden weiteren Sachgrund darzustellen. Dies folge daraus, dass zwar den Katalog erweiternde branchenspezifische Regelungen vorstellbar seien, es jedoch für den öffentlichen Dienst keineswegs typisch sei, dass Führungsaufgaben nur auf Zeit übertragen werden sollten, um Verschleißsituationen hinreichend begegnen zu können (Bl. 79 bis 92 d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16.03.2011 – 8 Ca 2521/10 – nach den klägerischen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen
und im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vorläufig weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an, die sie mit weiteren Ausführungen unterstützt (Bl. 101 bis 105 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Klagestattgabe.
I.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen Befristungsabrede.
a)
Dies gilt zunächst insoweit, als § 32 TVöD als tarifvertragliche Erweiterung der sachgrundlosen Befristung angesehen werden könnte (Sponer/Steinherr, TVöD, § 32 Rdnr. 7; KomTVöD/Bettenhausen, § 32 Rdnr. 3; Clemens/Scheuring, TVöD, § 32 Rdnr. 3; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 32 Rdnr. 6; Bepler/Böhle-Kuner, TVöD, § 32 Rdnr. 6); denn eine wirksame vertragliche Inbezugnahme dieser Regelung ist nicht erfolgt.
aa)
§ 14 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative TzBfG sieht vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. In Satz 3 der Regelung ist festgelegt, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der
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Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden kann, wobei Satz 4 anordnet, dass im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren können.
bb)
Dies hat unabhängig von der Frage, ob die Inbezugnahme von Tarifrecht punktuell (Meinel/Hayn/Herms, TzBfG, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 178; Sievers, TzBfG,§ 14 Rdnr. 353) erfolgen darf, die Gesamtheit des Tarifvertrages (Annuß/Thüsing-Maschmann, TzBfG, § 14 Rdnr. 68) oder zumindest des Regelungsgegenstandes (APS/Backhaus, 3. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 410) erfasst werden muss, zur Folge, dass im Streitfall eine wirksame Inbezugnahme nicht erfolgt ist.
Voraussetzung dafür wäre, dass dies „im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages“ erfolgte, wobei dieser Passus in einem umfassenden Sinne zu verstehen ist und damit auch der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages angesprochen ist (Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 128; Boecken/Joussen, TzBfG, 2. Aufl. § 14 Rdnr. 127).
Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden; denn § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages beinhaltet ausdrücklich, dass die Einstellung außerhalb des regelmäßigen Geltungsbereiches des TVöD erfolgt (außertarifliche Anstellung).
b)
Aber auch bei einem Verständnis des § 32 TVöD als weiterer Befristungsgrund außerhalb des Katalogs des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 TzBfG erweist sich die Befristungsabrede als unwirksam.
aa)
Dabei ist allerdings zutreffend, dass die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 bis 8 TzBfG nicht abschließend ist. Auch andere Sachgründe können die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben
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entsprechen (BAG – 7 AZR 399/08 – vom 09.12.2009, AP Nr. 67 zu § 14 TzBfG sowie BAG – 7 AZR 136/09 – vom 02.06.2010, AP Nr. 7 zu § 14 TzBfG).
bb)
An der Erfüllung der Voraussetzung der „Gleichwertigkeit“ fehlt es im Streitfall.
(1)
§ 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG gestattet den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Rücksicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung. Damit wird vor allem an den Charakter der Arbeitsleistung, weniger an den vorübergehenden Bedarf daran angeknüpft (KR-Lipke, 8. Aufl. § 14 TzBfG, Rdnr. 126); diesem Gesichtspunkt ist durch die Regelung in Ziffer 1 genügt. Erfasst werden damit insbesondere Fälle, in denen der Arbeitgeber sich auf ihn schützende grundrechtliche Positionen stützen kann. Insoweit ist insbesondere an Art. 5 GG (Film, Presse, Kunst, Musik, Forschung und Lehre) zu denken (BAG – 5 AZR 342/97 – vom 22.04.1998, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Rundfunk), aber auch Art. 9 oder Art. 3 GG können hier berücksichtigt werden (KR-Lipke, § 14 TzBfG Rdnr. 127). Weiterhin kann bei Berücksichtigung des Wertgehaltes des Art. 38 GG auch an die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern von Parlamentsfraktionen gedacht werden (BAG – 7 AZR 450/97 – vom 26.08.1998, AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Daneben können als dem Regelungsbereich der Ziffer 4 zuzurechnende Fallgestaltungen auch sogenannte „Verschleißtatbestände“ in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um einen das übliche Maß überschreitenden vertragstypischen Verschleiß. Der infolge längerer Ausübung desselben Berufes eintretende normale Verschleiß reicht insoweit nicht aus (BAG – 7 AZR 437/97 – vom 15.04.1999, AP Nr. 1 zu § 13 AÜG). Vor diesem Hintergrund sind an den Regelungszweck von einen weiteren sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen bildenden tariflichen Regelungen besondere Anforderungen zu stellen. Wenn sie dies in ihrem Tatbestand nicht bereits deutlich zum Ausdruck bringen, ist zumindest bei der Auslegung der Vorschrift darauf Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, dass dem Bedürfnis nach Vermeidung von Innovationsstaus auch im öffentlichen Dienst durch die erweiterte
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Zulassung von Befristungsabreden durchaus entsprochen werden kann, jedoch muss sich dies auf Positionen mit besonderer Bedeutung oder solche beschränken, auf die an den Stelleninhaber besondere Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der besonderen Anforderungen, die an die sachliche Rechtfertigung der Befristung im Sinne von Ziffer 4 gestellt werden, wäre es unverständlich, wenn eine strukturell ähnliche Erweiterung durch Tarifvertrag die Erfüllung entsprechend hoher Voraussetzungen nicht erforderte.
(2)
Dies lässt sich im Streitfall jedoch nicht feststellen.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, mit der befristeten Besetzung von Führungspositionen einem zu befürchtenden Innovationsstau begegnen zu wollen, ist dies zwar ein Gesichtspunkt, der grundsätzlich von Bedeutung sein kann, jedoch setzt dies eine besonders geschützte Rechtsposition des Arbeitgebers voraus (vgl. BVerfG 1 BvR 848/77 vom 13.01.1982, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Abhängigkeit), an der es vorliegend jedoch mangelt. Ebenso wenig wird deutlich, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit wie etwa jene eines Sporttrainers einem besonderen Verschleiß unterliegen würde.
Vielmehr wurde ihm lediglich die Position des Leiters des Fachbereichs Grün- und Verkehrsflächen übertragen, ohne dass dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen wäre, dass dies für die Stadt von besonderer Bedeutung wäre, weil der Stelleninhaber zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben über spezielle Fähigkeiten verfügen oder besondere Kenntnisse oder persönliche Eigenschaften haben müsste, die bei längerer Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigt würden. Danach bleibt allein der von der Beklagten ebenfalls in Anspruch genommene Wunsch nach der Möglichkeit lediglich befristeter Übertragung von Führungspositionen, der in seiner Allgemeinheit jedoch nicht ausreicht, um das Merkmal der „Gleichwertigkeit“ in dem vorbeschriebenen Sinne zu erfüllen. Soweit die Befristung möglicherweise auf den Sachgrund der Erprobung gestützt werden könnte, steht dem – wie der Kläger mit Recht hervorgehoben hat – die angesichts der Regelung des § 30 Abs. 4 TVöD überlange Dauer der Probezeit (KR-Lipke, § 14 TzBfG Rdnr. 162) entgegen.
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2. Erweist sich die Befristungsabrede als unwirksam, war auch über den Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden. Dieser ist über sein Wortlaut hinaus in Verbindung mit dem zu seiner Interpretation heranzuziehenden Inhalt des Arbeitsvertrages (§ 1: „Fachbereichsleiter Grün- und Verkehrsflächen“, Bl. 5 d. A.) in dem im Tenor zu I 2 zum Ausdruck gekommenen Sinne zu verstehen. Angesichts des Fehlens dem entgegenstehender besonderer Umstände war auch diesem Antrag zu entsprechen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen vor. Zu der speziellen Frage der Zuordnung des § 32 TVöD zu Absatz 1 oder Absatz 2 des § 14 TzBfG bzw. seiner „Gleichwertigkeit“ liegt ersichtlich noch keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
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schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
Dr. P
B.
H.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |