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Weiterbeschäftigung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Weiterbeschäftigung versteht, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht und was den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vom betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was der Betriebsrat beachten sollte, wenn er einer vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen Kündigung widerspricht, und welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, wenn er sich gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch zur Wehr setzen will.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter Weiterbeschäftigung?
- Warum gibt es einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
- Wann besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
- Wann greift der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch ein?
- Was sollte der Betriebsrat bei Erhebung eines Widerspruchs beachten?
- Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie ihren betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen wollen?
- Kann sich der Arbeitgeber gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch wehren?
- Wann greift der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ein?
- Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie ihren allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen wollen?
- Was sollten Arbeitgeber beim Thema Weiterbeschäftigung beachten?
- Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung und Prozessbeschäftigung - worin besteht der Unterschied?
- Worin bestehen die wirtschaftlichen Vorteile einer Prozessbeschäftigung für den Arbeitgeber?
- Worin bestehen die rechtlichen Risiken einer Prozessbeschäftigung für den Arbeitgeber?
- Was sollten Sie als Arbeitnehmer beachten, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Prozessbeschäftigung anbietet?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Weiterbeschäftigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Weiterbeschäftigung?
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, hat der Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf Lohn und Gehalt. Er kann auch die Annahme seiner Arbeitsleistung verlangen, d.h. er hat einen Anspruch auf Beschäftigung.
Der Beschäftigungsanspruch endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde oder nicht, ist aber oft nicht klar und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig. Das ist vor allem so, wenn es nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zum Kündigungsschutzprozess kommt.
Mit Weiterbeschäftigung ist die vorübergehende, d.h. vorläufige weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers während der Zeit gemeint, in der unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder aufgrund einer Kündigung oder Befristung bereits nicht mehr in Kraft ist. Daher ist der Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung typischer Bestandteil einer Kündigungsschutzklage oder einer Befristungskontrollklage.
Warum gibt es einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
Der Weiterbeschäftigungsanspruch soll verhindern, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch dann, wenn er (möglicherweise) im Recht ist, aufgrund der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung faktisch „draußen“ ist.
Denn Kündigungsschutzklage hin oder her: Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere aus und meldet ihn bei der Sozialversicherung ab, so dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beziehen oder sich einen anderen (Zwischen-)Job suchen muss.
In dieser Situation hilft dem Arbeitnehmer der Weiterbeschäftigungsanspruch. Denn aufgrund dieses Anspruchs kann der gekündigte Arbeitnehmer verlangen, vorläufig bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung weiterbeschäftigt zu werden. Denn bis über die Kündigung rechtskräftig entschieden ist, können Jahre vergehen, und nach einer so langen Zeit der Abwesenheit vom Betrieb hat sich das alte Arbeitsverhältnis praktisch meist erledigt.
Wann besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
Es gibt zwei verschiedene Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, die auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen.
- Der eine dieser beiden Ansprüche folgt aus § 102 Abs.5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und wird betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch genannt. Voraussetzung für den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch ist das Bestehen eines Betriebsrats, der der Kündigung widersprochen haben muss.
- Der andere Anspruch auf Weiterbeschäftigung gilt für alle Arbeitnehmer und greift daher auch dann ein, wenn ein Betriebsrat nicht besteht. Er heißt allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der stärkere dieser beiden Ansprüche ist der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Vergleich dazu nur ein Anspruch zweiter Klasse. Er greift nämlich in aller Regel nur ein, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat. Dagegen ist der vom Betriebsratswiderspruch ausgelöste betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch von dieser Voraussetzung unabhängig.
Daher hilft der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch dem Arbeitnehmer früher: Er muss nicht abwarten, bis das Arbeitsgericht sein Urteil gefällt hat. Und der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch ist unabhängig vom Prozessverlauf. Auch wenn das Arbeitsgericht in der ersten Instanz die Klage abweist, kann der Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung verlangen.
Wie alle guten Dinge im Leben ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch selten. In den meisten Fällen können sich Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nur auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen.
Wann greift der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch ein?
Gemäß § 102 Abs.1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Im Rahmen der Anhörung hat der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Hat der Betriebsrat gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann er einer in Aussicht genommenen ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn einer der folgenden, im Gesetz abschließend aufgeführten fünf Widerspruchsgründe gegeben sind (bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es kein Widerspruchsrecht des Betriebsrats):
- Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte entgegen § 1 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
- Die Kündigung verstößt gegen eine im Betrieb geltende, in der Regel von der Geschäftsleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegte Personalauswahlrichtlinie.
- Der zu kündigende Arbeitnehmer kann an einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden.
- Die Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers ist nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich.
- Eine Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers ist unter geänderten Vertragsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis hiermit erklärt.
Der Betriebsrat kann eine vom Arbeitgeber beabsichtigte ordentliche Kündigung zwar nicht verhindern, doch kann er der Kündigung widersprechen, falls einer der oben genannten fünf Widerspruchsgründe vorliegen. Erklärt der Arbeitgeber trotz des Widerspruchs die beabsichtigte Kündigung, so hat er dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Kündigungsschreiben die Stellungnahme bzw. den Widerspruchs des Betriebsrats in Kopie zuzuleiten (§ 102 Abs.4 BetrVG). Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Erhebt der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, führt der frist- und ordnungsgemäße Widerspruch des Betriebsrats dazu, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen muss, § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG.
Was sollte der Betriebsrat bei Erhebung eines Widerspruchs beachten?
Entscheidet sich der Betriebsrat für einen Widerspruch, so sollte er diesen nicht nur floskelhaft, d.h. unter bloßer Wiederholung des Gesetzeswortlautes erheben, sondern die tatsächlichen, für den Widerspruch gegen die konkrete Kündigung maßgeblichen Gründe angeben.
Begründet der Betriebsrat seinen Widerspruch beispielsweise darauf, dass der Arbeitgeber einen Fehler bei der Sozialauswahl begangen habe, muss er die aus seiner Sicht weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer namentlich benennen oder zumindest als Gruppe von Arbeitnehmern anhand abstrakter Merkmale so beschreiben, dass der Arbeitgeber weiß, welche Arbeitnehmer gemeint sind.
Wird der Widerspruch mit der angeblichen Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers begründet, genügt der allgemeine Hinweis auf „Neueinstellungen“ nicht. Vielmehr muss der Betriebsrat den freien Arbeitsplatz konkret bezeichnen und in etwa begründen, warum dieser Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber kündigen möchte, geeignet wäre.
Die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Begründung des vom Betriebsrat erklärten Widerspruchs sind sehr hoch. Ohne intensive Befassung mit dem jeweils ins Auge gefassten Widerspruchsgrund und den im Einzelfall gegebenen Umständen, die einen Widerspruch nachvollziehbar machen, ist ein Widerspruch nicht „ordnungsgemäß“ und verhilft dem betroffenen Arbeitnehmer daher nicht zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Dagegen kommt es für die ausreichende Begründung des Widerspruchs nicht darauf an, ob die im Gesetz genannten Widerspruchsgründe im Einzelfall auch tatsächlich vorliegen. Es genügt, wenn der Betriebsrat der Meinung ist, sie lägen vor. Diese subjektive Rechtsmeinung muss er aber durch Angabe von konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Tatsachen nachvollziehbar machen.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie ihren betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen wollen?
Der Arbeitnehmer kann seinen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch zusammen mit der Kündigungsschutzklage oder auch, falls das Klageverfahren bereits in der ersten Instanz voraussichtlich über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus dauern wird, im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren gerichtlich geltend machen, d.h. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen.
Ein zusätzlich zur Kündigungsschutzklage angestrengtes Eilverfahren ist auch bei langen Kündigungsfristen oft sinnvoll, da man nie wissen kann, wie lange sich das Verfahren bis zum Erlass des Urteils in der ersten Instanz hinziehen wird. Hat der Arbeitgeber erklärt, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen zu wollen, empfiehlt sich ein Teilvergleich oder ein Anerkenntnisteilurteil, damit der Arbeitnehmer später nach Ablauf der Kündigungsfrist einen vollstreckbaren Titel in der Hand hat.
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber ausdrücklich seine Weiterbeschäftigung verlangen, also erklären, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden möchte. Und da der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf Weiterbeschäftigung eine Lücke in der Beschäftigung verhindern soll, fordert die Rechtsprechung vom Arbeitnehmer, dass er seine Weiterbeschäftigung noch innerhalb der Kündigungsfrist verlangt, allerspätestens aber am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 11.05.2000, 2 AZR 54/99).
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2016 gekündigt, und der Betriebsrat hat der Kündigung innerhalb der einwöchigen Anhörungsfrist mit ausführlicher Begründung widersprochen. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage, aber er (bzw. sein Anwalt) stellt einen Antrag auf Weiterbeschäftigung erst Mitte Februar 2017. Vorher hat der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung nicht verlangt. Dann hat der Arbeitnehmer seinen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch durch eigenes Verschulden (bzw. das Verschulden seines Anwalts) verloren.
Zusammengefasst kann ein gekündigter Arbeitnehmer daher unter folgenden Voraussetzungen unter Berufung auf § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG Weiterbeschäftigung verlangen:
- Der Arbeitgeber spricht eine ordentliche Kündigung aus. Bei beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen greift der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ein.
- Der Betriebsrat hat der Kündigung fristgemäß, schriftlich und mit ausführlicher Begründung widersprochen, d.h. er hat innerhalb einer Woche nach entsprechender Mitteilung durch den Arbeitgeber ("Anhörung des Betriebsrats") unter Verweis auf einen der in § 102 Abs.3 BetrVG genannten fünf Widerspruchsgründe ausführlich und "schlüssig" begründet, warum im vorliegenden Einzelfall ein gesetzlicher Widerspruchsgrund vorliegt.
- Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage erhoben.
- Der Arbeitnehmer hat vom Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist (spätestens am ersten Tag danach) ausdrücklich die Weiterbeschäftigung verlangt, also erklärt, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden möchte.
Kann sich der Arbeitgeber gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch wehren?
Auch bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung müssen Arbeitgeber den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht kampflos erfüllen, sondern können sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen.
Dazu können Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, sie durch eine einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrags ist nach § 102 Abs.5 Satz 2 BetrVG, dass einer der folgenden drei im Gesetz genannten Gründe vorliegen:
- Die Klage des Arbeitnehmers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheint sogar mutwillig.
- Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers würde zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen.
- Der Widerspruch des Betriebsrats war offensichtlich unbegründet.
Wann greift der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ein?
Auch wenn die Voraussetzungen für einen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs.5 BetrVG nicht vorliegen, muss sich der Arbeitnehmer nicht damit abfinden, dass er während der Dauer eines Streits um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einstweilen nicht mehr beschäftigt wird. Denn er hat einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 1985 anerkannt (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84). Dieser Anspruch gehört seitdem - trotz teilweise heftiger Kritik - zum geltenden Arbeitsrecht. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann vom Arbeitnehmer ebenso wie der Anspruch aus § 102 Abs.5 BetrVG im Wege der Klage und daneben auch im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden.
Nach der Entscheidung des BAG vom 27.02.1985 greift der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch allerdings nur dann ein, wenn das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers überwiegt.
Damit diese Interessenabwägung in den häufigsten Fallkonstellationen berechenbar ist, hat das BAG hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:
- Das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt im Allgemeinen, bis das Arbeitsgericht, d.h. die erste Instanz, die Kündigung für unwirksam erklärt hat. Bis zur Beendigung der ersten Instanz muss sich der Arbeitnehmer, wenn er seinen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen will, gedulden, d.h. er muss sich mit der vorübergehenden Nichtbeschäftigung abfinden.
- Bereits vor einem erstinstanzlichen Erfolg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess überwiegt ausnahmsweise das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam war, was insbesondere der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer durch Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes - etwa als schwerbehinderter Mensch oder als Schwangere - geschützt ist und die erforderlichen behördlichen Zustimmungen nicht vorliegen.
- Hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben, überwiegt im Allgemeinen das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers gegenüber den Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung. Daraus folgt die Empfehlung für den klagenden Arbeitnehmer, den Antrag auf Weiterbeschäftigung unter Verweis auf die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs mit der Kündigungsschutzklage zu verbinden. Gibt das Gericht nämlich der Kündigungsschutzklage statt, wird es auch dem Weiterbeschäftigungsanspruch stattgeben.
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie ihren allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen wollen?
Wie eben erwähnt, können Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage oder einen Befristungskontrollprozess in der ersten Instanz gewonnen haben, Ihre vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Prozesses verlangen. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat.
Diesen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch sollten Sie als Arbeitnehmer spätestens vor dem Kammertermin im Wege der Klageerweiterung geltend machen. Denn sonst müssten Sie, falls Ihr Arbeitgeber in Berufung geht, in einem gesonderten (Eil-)Verfahren die vorläufige Weiterbeschäftigung durchsetzen. Damit hätten Sie wertvolle Zeit verloren.
Was sollten Arbeitgeber beim Thema Weiterbeschäftigung beachten?
Nicht nur gekündigte Arbeitnehmer, auch Arbeitgeber können sich beim Thema Weiterbeschäftigung die Finger verbrennen.
Die größte Gefahr besteht darin, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung im Nachhinein als neuer Vertragsschluss ausgelegt wird. Gegen eine solche Interpretation seines Verhaltens können sich Arbeitgeber absichern, indem sie klarstellen, dass sie nur aufgrund des (allgemeinen oder betriebsverfassungsrechtlichen) Weiterbeschäftigungsanspruchs dazu bereit sind, dem Arbeitnehmer Arbeit zuzuweisen und ihm dafür Lohn zu bezahlen.
Am sichersten steht sich der Arbeitgeber, wenn er die Weiterbeschäftigung so lange verweigert, bis der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gerichtlich durchgesetzt hat, d.h. wenn er einen Titel in der Hand hält.
Dann droht nämlich die Zwangsvollstreckung, und in einer solchen Situation kann der Arbeitgeber durch eine entsprechende Erklärung deutlich machen, dass er nur zur Abwehr der Zwangsvollstreckung („zähneknirschend“) zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bereit ist.
Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung und Prozessbeschäftigung - worin besteht der Unterschied?
Weiterbeschäftigung heißt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorläufig bis zum Abschluss des Prozesses Arbeitsaufgaben zuweist und ihn dafür auch bezahlt. Vertragliche Vereinbarungen sind für die Durchführung der Weiterbeschäftigung nicht erforderlich.
Wiedereinstellung bedeutet, dass ein rechtlich wirksam unterbrochenes Arbeitsverhältnis durch einen neuen Arbeitsvertrag wieder in Kraft gesetzt wird, und zwar in der Regel dauerhaft bzw. unbefristet. Nähere Informationen finden Sie unter dem Stichwort "Wiedereinstellung".
Prozessbeschäftigung heißt,
- dass die Parteien (wie bei einer Wiedereinstellung) einen Arbeitsvertrag abschließen,
- dass dieser Vertrag allerdings (anders als bei einer Wiedereinstellung) nur vorübergehend gelten soll: Er soll nämlich für die Dauer einer Kündigungsschutzklage oder einer Befristungskontrollklage befristet sein.
Der Unterschied zwischen der Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung und der Erfüllung des (allgemeinen oder betriebsverfassungsrechtlichen) Anspruchs auf Weiterbeschäftigung liegt darin, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keinen Vertrag abschließt, wenn er den Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllt.
Worin bestehen die wirtschaftlichen Vorteile einer Prozessbeschäftigung für den Arbeitgeber?
Wer als beklagter Arbeitgeber kurz nach Zustellung einer Kündigungsschutzklage dem gekündigten Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbietet, verhält sich ziemlich „cool“. Denn mit der Möglichkeit, trotz der streitigen Kündigung gleich wieder beim Arbeitgeber arbeiten zu können, rechnen die wenigsten Arbeitnehmer. Und oft haben sie dazu auch wenig Lust.
Der wirtschaftliche Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn, den der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfristen bei Unwirksamkeit der Kündigung hat, um einen zumutbaren Zwischenverdienst gemindert ist. Das ergibt sich aus § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus § 11 KSchG. Mit seinem Angebot einer Prozessbeschäftigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen solchen zumutbaren Zwischenverdienst ermöglicht.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt einen Vertriebsleiter ordentlich aus betriebsbedingten Gründen, wobei einer nur eine kurze Kündigungsfrist von einem Monat zu beachten hatte. Der Vertriebsleiter erhebt Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber möchte sein Risiko verringern, das beträchtliche Gehalt des Vertriebsleiters für viele Monate nachzahlen zu müssen, falls das Gericht nach einem dreiviertel Jahr der Kündigungsschutzklage stattgeben sollte. Daher bietet er dem Vertriebsleiter an, vorübergehend während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens als normale Vertriebskraft für 80 Prozent seines bisherigen Gehalts zu arbeiten.
In diesem Beispiel wäre das Angebot einer Prozessbeschäftigung zumutbar, da der Arbeitgeber keine verhaltensbedingte, sondern eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer daher „erhobenen Hauptes“ im Betrieb arbeiten könnte. Dass er dies nicht mehr in seiner alten Funktion machen soll, entspricht der betriebsbedingten Kündigung: Die Vertriebsleiterstelle ist ja weggefallen.
Das Angebot einer Prozessbeschäftigung mindert das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung ohne triftige Gründe ablehnt. Dann verringert sich der Annahmeverzugslohn um den Zwischenverdienst, den der Arbeitnehmer hätte erzielen können, wenn er das vom Arbeitgeber unterbreitete Angebot einer Prozessbeschäftigung angenommen hätte.
Im obigen Beispiel wäre der Vertriebsleiter daher schlecht beraten, wenn er das Angebot einer Prozessbeschäftigung als Vertriebskraft nicht annehmen würde. Dann müsste ihm der Arbeitgeber nämlich, falls die Klage Erfolg hat, nur 20 Prozent des vorenthaltenen Lohns nachentrichten. Für 80 Prozent seines Gehalts hätte der Vertriebsleiter ja arbeiten und dadurch den Annahmeverzugsschaden mindern können. Dementsprechend entspannt kann der Arbeitgeber über das Thema Abfindung verhandeln.
Worin bestehen die rechtlichen Risiken einer Prozessbeschäftigung für den Arbeitgeber?
Die Begrenzung des Annahmeverzugsrisikos durch eine Prozessbeschäftigung ist aus Arbeitgebersicht allerdings teuer erkauft, denn Arbeitgeber haben hier zwei Risiken:
Erstens kann das Arbeitsgericht aus dem Angebot einer Prozessbeschäftigung herleiten, dass die Kündigung gar nicht nötig war. Anscheinend gibt es ja Arbeit für den gekündigten Arbeitnehmer. Dieses Risiko trägt der Arbeitgeber bereits dann, wenn er dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbietet, d.h. auf die Annahme dieses Angebots durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an.
Zweitens kann der Arbeitgeber formaljuristische Fehler bei der Vereinbarung der Prozessbeschäftigung machen.
Denn dabei handelt es sich um einen für die Dauer des Gerichtsverfahrens befristeten Arbeitsvertrag, und die Befristung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs.4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).
Außerdem muss eine schriftliche Vereinbarung über die Prozessbeschäftigung vor Arbeitsbeginn vorliegen, sonst ist die Befristung ebenfalls unwirksam.
Schließlich kann eine "vorübergehende" Prozessbeschäftigung auf eine jahrelange Vertragsfortsetzung hinauslaufen, falls das Landesarbeitsgericht (LAG) die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zulässt.
Das heißt im Ergebnis: Wer als Arbeitgeber auf eine Kündigungsschutzklage oder Befristungskontrollklage reagiert, indem er „cool“ eine Prozessbeschäftigung anbietet, kann den Arbeitnehmer zwar unter Druck setzen, sich aber auch verzocken.
Was sollten Sie als Arbeitnehmer beachten, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Prozessbeschäftigung anbietet?
Normalerweise schlagen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht von sich aus eine Prozessbeschäftigung vor. Ein solches Angebot geht fast immer vom Arbeitgeber aus. Arbeitnehmer müssen daher auf ein Angebot des Arbeitgebers reagieren, und zwar oft unter Zeitdruck.
Wichtig ist für Arbeitnehmer in einer solchen Situation vor allem die Beantwortung der Frage, ob die angeboten Prozessbeschäftigung zumutbar ist oder nicht. Ist sie es nicht, kann man sie ablehnen. Hier sollten sich Arbeitnehmer unbedingt anwaltlich beraten lassen, da die Ablehnung einer zumutbaren Prozessbeschäftigung den Anspruch auf die Annahmeverzugsvergütung verringert oder ganz entfallen lässt.
Im nächsten Schritt sind die Einzelheiten der Vereinbarung über die Prozessbeschäftigung wichtig. Denn hier geht es immerhin um den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, d.h. genauer gesagt um einen Arbeitsvertrag, der unter der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Verfahrensbeendigung steht. Auch an dieser Stelle sollten sich Arbeitnehmer unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Weiterbeschäftigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Weiterbeschäftigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Weiterbeschäftigung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 21|2021 Hessisches LAG: Weiterbeschäftigungstitel können trotz nachgeschobener Kündigungen vollstreckt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/102 LAG Hamburg stärkt Beschäftigungsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 17/268 Wiedereinstellung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/362 Beendigungsdatum beim Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/115 Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/075 Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/361 Weiterbeschäftigung oder Zwangsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 13/032 Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/388 Auflösungsantrag nach Kündigung setzt Fehlverhalten des Vertragspartners voraus
- Arbeitsrecht aktuell: 12/214 Gehaltsrückzahlung nach Kündigung und Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 12/183 LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/174 Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/222 Kündigungsschutzklage und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 10/130 Durchsetzung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Eilverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 10/048 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/008 Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch: Auch bei Änderungskündigung möglich
- Arbeitsrecht aktuell: 09/168 Anforderung an einen Antrag auf Weiterbeschäftigung
Letzte Überarbeitung: 22. Oktober 2021
Was können wir für Sie tun?
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