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LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung
07.05.2012. Gegen eine Kündigung hilft nur eine Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber, denen im Kündigungsschutzprozess die Felle davon schwimmen, erklären oft die "Rücknahme der Kündigung" und fordern den Arbeitnehmer auf, wieder zu arbeiten. Meist ist dann klar, dass das auf einen weitere Kündigung hinausläuft, wenn nämlich gleich eine Abmahnung angedroht wird für den Fall einer "Arbeitsverweigerung".
Der gekündigte Arbeitnehmer ist einer solchen Prozesstaktik aber nicht wehrlos ausgeliefert. Denn ist die Kündigungsschutzklage einmal erhoben, kann er frei entscheiden, ob er eine "Rücknahme der Kündigung" annimmt oder nicht. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München: LAG München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10.
- Erklärt der gekündigte Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vorab sein OK zu einer Rücknahme der Kündigung?
- LAG München: Der Arbeitnehmer kann auch nach Kündigungsrücknahme die Kündigungsschutzklage fortsetzen
Erklärt der gekündigte Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vorab sein OK zu einer Rücknahme der Kündigung?
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist eine einseitige Erklärung, die das das Arbeitsverhältnis beendet, wenn sie wirksam ist. Aber auch rechtswidrige Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt, § 4 in Verb. mit 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Erhebt der Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage und nimmt der Arbeitgeber dann die Kündigung zurück, kann der Arbeitnehmer immer noch ein Urteil erstreiten, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Denn mit einer Rücknahme der Kündigung ist noch nicht gesagt, dass sie von vornherein unwirksam war.
Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber sie "wegen ihrer Unwirksamkeit" zurücknimmt und feierlich erklärt, keine Rechte aus ihr herzuleiten, denn dann kann der Arbeitnehmer immer noch einen Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG stellen. Und dieser Antrag setzt voraus, dass das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet. Allerdings sollte der Arbeitnehmer, wenn er der Kündigungsrücknahme nicht zustimmt und den Prozess lieber fortsetzt, dann auch einen Auflösungsantrag stellen, doch hat ein solcher Antrag nur in seltenen Ausnahmefällen Erfolg.
Jedenfalls kann eine Kündigung durch "Rücknahme" nicht wieder aus der Welt geschafft werden. Vielmehr ist die "Rücknahme der Kündigung“ ein Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortzusetzen. Wie das LAG München klargestellt hat, ist der Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen.
LAG München: Der Arbeitnehmer kann auch nach Kündigungsrücknahme die Kündigungsschutzklage fortsetzen
Im Fall des LAG München hatte ein Arbeitgeber gleich nach Erhebung der Kündigungsschutzklage seine betriebsbedingte Kündigung „verbindlich für gegenstandlos“ erklärt. Nachdem der Arbeitnehmer das darin liegende Fortsetzungsangebot nicht annahm und daher nicht zur Arbeit erschien, erhielt er nach zwei Abmahnungen eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Auch gegen diese erhob er Kündigungsschutzklage, über die allerdings durch eine Verkettung ungewöhnlicher Umstände erst fünf Jahre später (!) erstinstanzlich entschieden wurde. Der Fall ging durch die Instanzen und wurde schließlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) an das LAG München zurückverwiesen (BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 323/09).
Das LAG München entschied, dass wegen der betriebsbedingten Kündigung keine Arbeitspflicht bestand. Eine Pflicht, das Fortsetzungsangebot anzunehmen, hatte der Arbeitnehmer auch nicht. Denn die die Kündigung war nicht „wegen ihrer Rechtsunwirksamkeit für gegenstandslos erklärt“ worden war, so das LAG München. Deshalb konnte der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage fortsetzen, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Daher bewertete das LAG München die fristlose Folgekündigung als unwirksam, da keine Arbeitsverweigerung vorlag.
Fazit: Auf eine Kündigung können Arbeitnehmer auf verschiedene Weise reagieren. Sie können die Kündigung wirksam werden lassen oder Kündigungsschutzklage erheben, und dann je nach den Umständen einen Auflösungsantrag stellen. Ist eine Kündigungsschutzklage einmal erhoben, müssen Arbeitnehmer eine „Rücknahme“ der Kündigung nicht annehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
- Landesarbeitsgericht München (Webseite)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 323/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 14/006 Arbeitsverweigerung kann zur fristlosen Kündigung führen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/232 (K)eine Beendigung des unbemerkt vom Arbeitgeber ruhenden Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsrecht aktuell: 10/121 Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/062 Keine Arbeitspflicht vor Rücknahme der Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/036 Viele Arbeitnehmer wehren sich gegen ihre Kündigung nicht.
Letzte Überarbeitung: 13. Dezember 2017
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