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Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung
Ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel, noch während der erstinstanzlich laufenden Kündigungsschutzklage zumindest den Lohnnotbedarf vom Arbeitgeber zu erhalten, ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich, nämlich dann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung "offenkundig" ist.
Um so einen Fall ging es in einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm: LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10.
- Lohn und Gehalt nach Ausspruch einer Kündigung
- Der Fall des LAG Hamm: Arbeitgeber kündigt an, "die Frikadelle schon finden" zu werden. Arbeitnehmerin macht Lohnnotbedarf im Eilverfahren geltend.
- Landesarbeitsgericht Hamm gibt Lohnnotbedarfsklage statt
Lohn und Gehalt nach Ausspruch einer Kündigung
Nach Ausspruch einer Kündigung kommt es oft zu einer Kündigungsschutzklage, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein für sie möglichst günstiges Ergebnis erzielen wollen. Aus der Perspektive eines am Verfahren beteiligten Anwalts kann man den Prozessausgang als Resultat von Druck und Gegendruck betrachten.
Dabei kann der Arbeitnehmer Verhandlungsdruck aufbauen, indem er auf das den Arbeitgeber treffende Risiko des Annahmeverzugs hinweist: Ist die Kündigung nämlich unwirksam, muss der Arbeitgeber infolge des dann vorliegenden Annahmeverzugs auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist den Lohn nachentrichten - ohne die Arbeitsleistung erhalten zu haben (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Umgekehrt kann der Arbeitgeber Verhandlungsdruck aufbauen, indem er den Lohn zunächst einmal nicht bezahlt und den Arbeitnehmer damit zwingt, Arbeitslosengeld I zu beantragen. Verzögert sich die Entscheidung der Arbeitsagentur oder trifft diese eine für den Arbeitnehmer ungünstige Entscheidung, kann der gekündigte Arbeitnehmer infolge der Kündigung in eine finanzielle Notlage geraten.
In einer solchen Situation kann man als Arbeitnehmervertreter daran denken, eine Antrag auf Erlass einer auf Lohnzahlung gerichteten einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Ein solches arbeitsgerichtliches Eilverfahren, eine sog. „Lohnnotbedarfsklage“, setzt aber im allgemeinen voraus, dass der Lohn für einen Zeitraum verlangt wird, für den das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - und dementsprechend der Lohnanspruch - überwiegend wahrscheinlich ist, so dass auch ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung Erfolg hätte. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erst nach einem Obsiegen des Arbeitnehmers in der ersten Instanz erfüllt - oder aber dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, etwa aufgrund fehlender vorheriger Anhörung des Betriebsrats.
Wird der Arbeitnehmer dagegen im Verlauf der noch beim Arbeitsgericht anhängigen und daher noch nicht einmal in der ersten Instanz zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen Kündigungsschutzklage „ausgehungert“, ist dagegen in der Regel kein Kraut gewachsen. Es sei denn, der Arbeitgeber verhält sich so provokativ wie in einem vor kurzem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Fall (LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10).
Der Fall des LAG Hamm: Arbeitgeber kündigt an, "die Frikadelle schon finden" zu werden. Arbeitnehmerin macht Lohnnotbedarf im Eilverfahren geltend.
Hier hatte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess - trotz gerichtlicher Aufforderungen - keine Angaben zu den Gründen für die von ihm ausgesprochene Kündigung gemacht. Statt dessen gab er in einem Verhandlungstermin zu Protokoll, er wolle sich von der gekündigten Arbeitnehmerin gerne gegen Zahlung einer Abfindung trennen. Wenn die Arbeitnehmerin das nicht wolle, werde man „die Frikadelle finden“. Damit spielte der Arbeitgeber auf die arbeitsgerichtlich oft zu Ungunsten der gekündigten Arbeitnehmer bewerteten Bagatellediebstähle an.
Die gekündigte Arbeitnehmerin geriet im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens aufgrund des Ausbleibens der Lohnzahlungen in finanzielle Nöte, da auch die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld zahlte. Ein von ihr eingeleitetes, auf Lohnzahlung für zwei Monate gerichtetes Eilverfahren entschied das Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers, da es meinte, die Arbeitnehmerin hätte sich intensiver um Zahlung von Arbeitslosengeld bemühen sollen (Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 12.01.2010, 3 Ga 58/09).
Landesarbeitsgericht Hamm gibt Lohnnotbedarfsklage statt
Dagegen gab das LAG Hamm dem Eilantrag der Arbeitnehmerin in der Berufung statt und sprach ihr einen Lohnnotbedarf von immerhin fast 5.000,00 EUR zu, wobei es den Verweis des Arbeitgebers auf die noch zu findende Frikadelle so interpretierte, dass Kündigungsgründe nicht vorhanden seien. Daher ging das LAG davon aus, dass der auf Lohnzahlung gerichtete Verfügungsanspruch der Klägerin bestand.
Den Verfügungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Sache, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt, leitete das LAG ebenfalls aus der Verweigerung einer Erklärung zu den Kündigungsgründen her. Denn wenn der Arbeitgeber selbst keine Gründe nennt, die seine Kündigung stützen, kann er auch den daraus folgenden Lohnanspruch nicht bestreiten. Sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, die dem Lohnanspruch entgegenstehen könnten, bedarf es nach Ansicht des LAG zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers keiner besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes.
Fazit: Mauert der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess allzu unverfroren, muss er damit rechnen, dass bereits vor einer Entscheidung über die Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz begleitende Eilanträge des Arbeitnehmers, sei es auf Lohnzahlung oder Weiterbeschäftigung, Erfolg haben.
Nähere Informationen finden sie hier:
Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2016
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