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LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Schlagworte: | Einstweilige Verfügung: Lohn und Gehalt, Kündigungsschutzprozess | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 8 SaGa 3/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 18.02.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 12.01.2010, 3 Ga 58/09 | |
8 SaGa 3/10
3 Ga 58/09
ArbG Münster
Verkündet am 18.02.2010
Babuszak Reg.-Beschäftigte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Verfahren
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel
sowie den ehrenamtlichen Richter Haase und die ehrenamtliche Richterin Herud
f ü r Recht erkannt :
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Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Verfügungsklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.01.2010 teilweise abgeändert:
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, an die Verfügungsklägerin als unpfändbaren Teil der Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2009 4.871,-- Euro zu zahlen.
Hinsichtlich der Kosten des 1. Rechtszuges gilt folgende Regelung:
Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin allein.
Hinsichtlich der Kosten des 2. Rechtszuges gilt folgendes:
Von den Gerichtskosten trägt die Verfügungsklägerin 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 1) 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin.
Tatbestand
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Zahlung des unpfändbaren Betrages an Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2009 mit der Begründung, die von der Verfügungsbeklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 sei offensichtlich unwirksam. Zur Vermeidung einer Notlage sei sie auf entsprechende Zahlung angewiesen.
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Zum Beleg für die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung trägt die Verfügungsklägerin vor, trotz entsprechender Auflage des Gerichts seien bislang im Kündigungsschutzverfahren keine Kündigungsgründe vorgetragen worden. Statt dessen habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits im Gütetermin erklärt, man sei an einer einvernehmlichen Regelung interessiert, ggfls. solle die Verfügungsklägerin ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Nachdem sie – die Verfügungsklägerin – dies der Arbeitsagentur mitgeteilt habe, habe diese die Leistung an Arbeitslosengeld eingestellt, weswegen sie darauf angewiesen sei, zumindest den unpfändbaren Betrag der monatlichen Arbeitsvergütung zu erhalten. Ersichtlich gehe es der Gegenseite darum, die Verfügungsklägerin „auszuhungern", um sie gegen unzureichende Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Dass keinerlei Gründe für die Kündigung gegeben seien, werde auch aus der im Terminsprotokoll vom 12.01.2010 wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Geschäftsführers deutlich, man wolle sich von der Klägerin gegen Abfindung trennen, wenn die Antragstellerin das nicht wolle, werde er „die Frikadelle finden".
Durch Urteil vom 12.01.2010 (Bl. 34 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den verfolgten Antrag abgewiesen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihr Begehren in der Sache unverändert weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Verfügungsklägerin den gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichteten Antrag mit deren Zustimmung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungsklägerin hat – soweit sich der Antrag zuletzt allein noch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) richtet – mit Ausnahme des Zinsanspruchs Erfolg.
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Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage war der Verfügungsklägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der unpfändbare Teil der Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2009 zuzusprechen.
1. Der für eine Entscheidung im Eilverfahren erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich aus der Tatsache, dass die von der Verfügungsbeklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist und der Klägerin aus diesem Grunde ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zusteht.
a) Wie der gegenwärtige Stand des Kündigungsrechtsstreits zeigt, hat die Verfügungsbeklagte zu 1) weder bis zum Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist noch bis zum Tage der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren Gründe für die Kündigung genannt. Darüber hinaus kann die aus dem Protokoll des Arbeitsgerichts ersichtliche Äußerung des Geschäftsführers, im Falle fehlender Einigung werde man „die Frikadelle finden", nur in dem Sinne verstanden werden, überzeugende Kündigungsgründe seien nicht vorhanden.
b) Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung kann die Verfügungsklägerin Arbeitsvergütung auf der Grundlage des § 615 BGB unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges beanspruchen. Durch den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hat sich die Verfügungsbeklagte zu 1) selbst in Verzug gesetzt, indem sie die erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 296 BGB – nämlich die Beschäftigung der Verfügungsklägerin – verweigert.
c) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugslohn ist auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin – offenbar voreilig – gegenüber der Arbeitsagentur die erwartete Fortführung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat, worauf die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt worden ist. Da Arbeitslosengeld nicht gezahlt worden ist, scheidet eine Anrechnung gem. § 11 Nr. 3 KSchG aus. Ebenso wenig kommt eine Anrechnung unterlassenen Verdienstes gem. § 11 Nr. 2 KSchG in Betracht. Allein die unterlassenen Meldung bei der Arbeitsagentur als
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„arbeitssuchend" stellt kein böswilliges Unterlassen zumutbarer Erwerbsmöglichkeiten dar (BAG 16.05.2000, EzA § 615 BGB Nr. 99).
2. Der Verfügungsklägerin steht auch ein ausreichender Verfügungsgrund zur Seite. Die Kammer teilt nicht den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, die geltend gemachte Notlage der Verfügungsklägerin beruhe vor allem darauf, dass sie die Weitergewährung von Arbeitslosengeld nicht beantragt habe. In Anbetracht der offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung braucht sich die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten nicht darauf verweisen lassen, sie könne ihre wirtschaftliche Notlage beseitigen, indem sie die Wiederaufnahme der Arbeitslosengeldzahlung beantrage. Die Verfügungsbeklagte schuldet die Arbeitsvergütung nicht nachrangig, sondern auf der Grundlage des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Fehlt es schon nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers an einem Kündigungsgrund und sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, welche dem Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug entgegenstehen könnten, bedarf es zur Wahrung der Interessen der Verfügungsbeklagten keiner besonderen Anforderungen an die Darlegung des Verfügungsgrundes. Dass die Verfügungsklägerin zur Deckung des Lebensunterhalts auf die Zahlung des unpfändbaren Teils der Arbeitsvergütung angewiesen ist, leuchtet ohne weiteres ein. Berücksichtigt man weiter, dass in der Äußerung des Geschäftsführers über die „gesuchte Frikadelle" eine bewusste Auflehnung gegen die Regeln der Rechtsordnung liegt, indem trotz Kenntnis fehlender Kündigungsgründe Beschäftigung und Vergütungszahlung verweigert werden, ist der Erlass einer Entscheidung im Eilverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten.
4. Der verfolgte Zinsanspruch wird demgegenüber nicht vom geforderten Notbedarf umfasst.
II
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens berücksichtigt die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit ihrem Begehren gegenüber der Verfügungsbeklagten
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zu 2) nicht durchgedrungen ist, sondern ihren Antrag erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückgenommen hat.
III
Gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ist die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Dudenbostel
Haase
Herud
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