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Keine Arbeitspflicht vor Rücknahme der Kündigung
30.03.2010. Zeichnet sich im Kündigungsschutzprozess ab, dass der Arbeitnehmer recht bekommen wird, fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oft noch im Gerichtssaal auf, am nächsten Morgen wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Denn, so die Überlegung des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitnehmer schon nicht mehr oder weniger freiwillig (meist gegen Zahlung einer Abfindung) gehen will, dann mag auch wieder arbeiten.
Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg zeigt allerdings, dass eine solche schlichte Aufforderung, wieder bei der Arbeit zu erscheinen, noch nicht automatisch die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wieder aufleben lässt: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09.
- Kündigung und Arbeitspflicht
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber fordert Arbeitnehmerin in Berufungsverhandlung zur Arbeitsaufnahme auf
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Abmahnung unberechtigt. Kein Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Arbeit
Kündigung und Arbeitspflicht
Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, d.h. erhebt er Kündigungsschutzklage, weigert sich Arbeitgeber in der Regel, den Arbeitnehmer während der Dauer des Rechtsstreits zu beschäftigen. Denn aus seiner Sicht war die Kündigung rechtens. Damit trägt er aber das Risiko, sich ins Unrecht zu setzen.
Denn wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, das Gericht die Kündigung also für unwirksam erklärt, hätte der Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden müssen. Das aber hat der Arbeitgeber nicht getan und damit gegen seine Pflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verstoßen.
Dann schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die volle Vergütung, obwohl dieser nicht gearbeitet hat, als sog. Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die versäumte Arbeit nachholt.
Wenn es am Ende des Rechtsstreits so aussieht, als würde der Arbeitnehmer gewinnen, verleitet dies Arbeitgeber manchmal dazu, dem Arbeitnehmer die unliebsamen Seiten des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses zu demonstrieren. Häufig fordern Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch im Gerichtssaal auf, am nächsten Morgen wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Die Wiederaufnahme der Arbeit ist zwar eigentlich das, was der Arbeitnehmer durch den Prozess erreichen will, der Arbeitgeber muss aber deutlich machen, auf welcher Basis er seine Aufforderung erklärt. Wenn er nämlich weiterhin auf der Wirksamkeit seiner Kündigung beharrt, ist er nicht dazu berechtigt, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verpflichten.
Hier stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine Aufforderung zur Arbeit nach arbeitnehmerseitig gewonnenem Kündigungsschutzprozess bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht mehr an der Wirksamkeit seiner Kündigung festhält, so dass der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen muss, wenn er nicht zur Arbeit erscheint. Um diese Frage geht es in der vorliegenden Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber fordert Arbeitnehmerin in Berufungsverhandlung zur Arbeitsaufnahme auf
Der klagenden Arbeitnehmerin wurde Anfang 2007 gekündigt. Mit ihrer hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage war sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.
Noch in der Berufungsverhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 11.09.2008 verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung und forderte die klagende Arbeitnehmerin auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen, wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam halte. Die Unwirksamkeit der Kündigung stellte das LAG daraufhin fest.
Bis zum 30.09.2008 war die klagende Arbeitnehmerin arbeitsunfähig. Sie teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie ab dem 01.10.2008 wieder gesund sei und um 7.00 Uhr zur Arbeit erscheinen wolle. Da der Arbeitgeber hierauf keine Reaktion zeigte, erschien die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte sie deshalb auf, bis spätestens 12.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen, woraufhin die Arbeitnehmerin um 10.20 Uhr die Arbeit aufnahm. Der Vorgesetzte der klagenden Arbeitnehmerin teilte sie am folgenden Montag zur Arbeitsaufnahme schon um 6.00 Uhr ein. Die Arbeitnehmerin erschien erst um 06.43 Uhr.
Der Arbeitgeber erteilte der klagenden Arbeitnehmerin wegen der beiden Verspätungen eine Abmahnung. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin gerichtlich die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte. Vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.07.2009, 6 Ca 17749/08) hatte sie damit Erfolg. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Abmahnung unberechtigt. Kein Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Arbeit
Vor dem LAG bekam die klagende Arbeitnehmerin ebenfalls recht. Das LAG war wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen hatte.
Nachdem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin gekündigt hatte, war sie zur Aufnahme der Arbeit nicht schon deshalb verpflichtet, weil der Arbeitgeber sie hierzu aufforderte, so das LAG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zur Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitnehmer in diesem Fall nach Auffassung des LAG nämlich nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig die Kündigung nicht mehr aufrecht erhält. Andernfalls hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er zur Arbeit erscheinen möchte oder nicht.
Vorliegend konnte das LAG in der Aufforderung des Arbeitgebers nicht erkennen, dass dieser die Kündigung nicht aufrecht erhalten wollte. Zwar hatte der Arbeitgeber in der Verhandlung gesagt, die Arbeitnehmerin müsse zur Arbeit erscheinen, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweisen sollte, das Urteil war aber noch nicht rechtskräftig, d.h. eine endgültige Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung lag noch nicht vor, als der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin am 01.10. die Aufnahme der Arbeit verlangte.
Der Arbeitgeber hätte nämlich noch Nichtzulassungsbeschwerde dagegen einlegen können, dass das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen hatte. Der Arbeitgeber hätte deshalb ausdrücklich die Rücknahme der Kündigung erklären müssen. Dies hatte er jedoch versäumt.
Auch die Abmahnung wegen des zweiten Zuspätkommens war nach Ansicht des LAG unberechtigt. Dabei ließ es allerdings offen, ob die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt schon zur Arbeitsaufnahme verpflichtet gewesen wäre. Jedenfalls konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es keine verbindliche Einigung über den vorzeitigen Beginn der Arbeit schon um 06.00 Uhr statt um 07.00 Uhr gegeben hatte, so das LAG.
Fazit: Der Arbeitnehmer muss nach einer Kündigung erst dann die Arbeit wieder aufnehmen, wenn mit rechtskräftiger Entscheidung die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden ist oder wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausdrücklich wegen ihrer Unwirksamkeit zurücknimmt und erklärt, keine Rechte aus ihr herzuleiten.
Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, zur Arbeit zu erscheinen, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist, reicht nicht aus. Will der Arbeitgeber verhindern, bis zur endgültigen Entscheidung in Annahmeverzug zu geraten, muss er deshalb auch dann, wenn aus seiner Sicht die Schlacht verloren ist, dem Arbeitnehmer entgegenkommen und die Kündigung zurücknehmen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 12/183 LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung
Letzte Überarbeitung: 24. Januar 2018
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